Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich hätte eine Frage bzgl. des beigefügten Ansuchens und der
planlichen Darstellung.
Es wären dann in beiden Fällen 2x Eingaben zu vergebühren, 1x die Beilage und 2x TP B7.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Danke
für die Übermittlung der Unterlagen! Auch wenn Sie keinen Teilungsausweis
angefügt haben (den legen „ordentliche“ Vermesser mit dem Teilungsplan
normalerweise vor, aber vielleicht haben Sie nur nicht daran gedacht, mir den Teilungsausweis zu schicken), kann ich
Ihnen folgende Auskunft erteilen:
Bitte
erinnern Sie sich an mein Merkblatt zur den Teilungs- und
Vereinigungsbewilligungen (für den Fall, dass Sie das nicht in Händen haben
sollten, übermittle ich Ihnen in der Anlage dieses Merkblatt):
Ich habe dort ua Folgendes ausgeführt:
„A)
Ansuchen um Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung:
1.) Ansuchen um Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung sind gebührenpflichtige Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 (künftig GebG genannt). Mit der Zustellung der Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung sind daher € 14,30 an festen (Bundes-) Gebühren – künftig fGB genannt – zu entrichten.
2.) Gemäß § 12 Abs 1 GebG ist für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, was auch für Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligungsansuchen gilt. Die fGB von € 14,30 ist daher bei Teilungsansuchen, in denen mit einem Ansuchen mehrere Teilungen, bzw bei Vereinigungsansuchen, in den mit einem Ansuchen mehrere Vereinigungen begehrt werden, so oft zu entrichten, als im Teilungsansuchen Teilungen bzw im Vereinigungsansuchen Vereinigungen begehrt werden. Es kommt also nicht auf die Anzahl der Grundstücke oder Grundstücksteile an, die Gegenstand der beantragten Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung sind, sondern allein auf die Anzahl der (mit einem Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligungsansuchen) zu bewilligen beantragten Teilungen bzw Vereinigungen.
3.) Hier gilt als „Daumenregel“, dass
beantragte Teilungen oder Vereinigungen, die „räumlich getrennt“ sind (also
nicht zusammenhängende Flächen betreffen) und hinsichtlich derer – zumindest
theoretisch – verschiedene rechtliche Entscheidungen möglich wären (zB
Bewilligung oder aber Abweisung), als mehrere Ansuchen um Teilung bzw
Vereinigung gelten, also so oft zu vergebühren sind, als
„trennbare“ Ansuchen im dargestellten Sinn vorliegen. Das gilt auch
dann, wenn die geplanten, trennbaren Teilungen oder Vereinigungen innerhalb
einer Einlagezahl erfolgen.“ Und:
„C) Verwaltungsabgaben:
1.) Für Teilungs- und
Vereinigungsbewilligungen ist pro bewilligter Teilung bzw bewilligter
Vereinigung eine Gemeindeverwaltungsabgabe von € 20,00 gemäß
Tarifpost B 7 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 (künftig
GemVwAbgVO genannt) zu entrichten.
2.) Für jenes Exemplar der Unterlagen
(der Beilage), die – mit einem Genehmigungsvermerk versehen – im Akt
verbleiben, ist eine Gemeindeverwaltungsabgabe von € 6,00 gemäß
Tarifpost A 3 der GemVwAbgVO zu entrichten.“ Und weiters:
F) Anmerkung zu
Vereinigungsbewilligungen:
Bei Teilungsbewilligungen werden des Öfteren
Trennstücke eines geteilten Grundstückes in andere Grundstücke einbezogen
(anderen Grundstücken „zugeschrieben“).
Der Oberste Gerichtshof erkennt zu Recht, dass
die Einbeziehung von Teilen eines Grundstückes (im Rahmen einer Teilung) in
andere Grundstücke keine Vereinigung im Sinne des Vermessungsgesetzes
darstellt. Im StROG findet sich keine Legaldefinition von Vereinigung, sodass
die Frage, wann eine Vereinigung vorliegt, anhand des Vermessungsgesetzes und
der Rechtsansicht des OGH gelöst werden muss. Nach der demgemäß zutreffenden
Rechtsansicht von Herrn ORR Dr. Trippl von der Aufsichtsbehörde bezieht sich §
47 StROG nur auf die Vereinigung von „ganzen“ Grundstücken (und nicht
auf die Zuschreibung von Teilen eins Grundstückes zu einem anderen Grundstück
im Zuge einer Teilung)!“
Wenn Sie diese Grundsätze auf Ihren Fall anwenden, dann werden Sie feststellen, dass Sie lediglich eine Teilung bewilligen und keine Vereinigung, weil die Zuschreibung von Teilen von Grundstücken zu einem anderen keine Vereinigung darstellt!
Somit ergeben sich folgende Gebühren und Gemeinde-Verwaltungsabgaben:
1 x Eingabegebühr von 14,30 Euro für das Ansuchen
1 x Beilagengebühr von 3,90 Euro für die
Beilagen (selbst wenn ein Teilungsausweis beigefügt war, ergibt sich – siehe
Merkblatt! – nur ein Bogen!
1 x Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß TP B 7 von
20 Euro und
1 x Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß TP A 3 von
6 Euro
Hinsichtlich der Gebühren und GemVwAbg alles
klar?
Und weil der Herr Vermesser in seinem Ansuchen geschrieben hat, er würde im Falle der Erteilung der Bewilligung auf ein Rechtsmittel verzichten, möchte ich Sie noch ausdrücklich darauf hinweisen (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen im Merkblatt!), dass in einem Teilungs- (aber auch in einem Vereinigungsbewilligungs-)Verfahren niemand rechtswirksam vor Bescheidzustellung auf ein Rechtsmittel verzichten kann!
Da ich nicht weiß, ob Sie bei einem meiner
letzten Gebührenseminare gewesen sind, übermittle ich Ihnen in der Anlage
(ich hoffe, Ihr Server kann so viele Anlagen „entgegennehmen“) noch meine
Muster für eine Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung (damit Sie eine
ausstellen, die „alle Stückeln spielt“), für den mitzusendenden
Rechtsmittelverzicht und – wenn ein solcher einlangt – für die
Rechtskraftbestätigung!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
Anmerkung des Verfassers: Die oben angeführten Anlagen werden hier nicht wiedergegeben! Sie können unter dietmar.h.mayer@gmx.at angefordert werden.
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