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"Vergebührung" Ansuchen im Sinne § 45 und § 47 StROG 2010

 Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich hätte eine Frage bzgl. des beigefügten Ansuchens und der planlichen Darstellung. Ist es richtig, dass das 2 Teilungen (Grstk. Nr. 160/4 u. 160/5) und 2 Vereinigungen (160/5 u. 160/6 jeweils mit den Teilen von 160/4) sind?

Es wären dann in beiden Fällen 2x Eingaben zu vergebühren, 1x die Beilage und 2x TP B7. 

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Danke für die Übermittlung der Unterlagen! Auch wenn Sie keinen Teilungsausweis angefügt haben (den legen „ordentliche“ Vermesser mit dem Teilungsplan normalerweise vor, aber vielleicht haben Sie nur nicht daran gedacht, mir den Teilungsausweis zu schicken), kann ich Ihnen folgende Auskunft erteilen:

Bitte erinnern Sie sich an mein Merkblatt zur den Teilungs- und Vereinigungsbewilligungen (für den Fall, dass Sie das nicht in Händen haben sollten, übermittle ich Ihnen in der Anlage dieses Merkblatt):

Ich habe dort ua Folgendes ausgeführt: 

„A) Ansuchen um Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung:

1.) Ansuchen um Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung sind gebührenpflichtige Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 (künftig GebG genannt). Mit der Zustellung der Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung sind daher € 14,30 an festen (Bundes-) Gebühren – künftig fGB genannt – zu entrichten.

2.) Gemäß § 12 Abs 1 GebG ist für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, was auch für Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligungsansuchen gilt. Die fGB von € 14,30 ist daher bei Teilungsansuchen, in denen mit einem Ansuchen mehrere Teilungen, bzw bei Vereinigungsansuchen, in den mit einem Ansuchen mehrere Vereinigungen begehrt werden, so oft zu entrichten, als im Teilungsansuchen Teilungen bzw im Vereinigungsansuchen Vereinigungen begehrt werden. Es kommt also nicht auf die Anzahl der Grundstücke oder Grundstücksteile an, die Gegenstand der beantragten Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung sind, sondern allein auf die Anzahl der (mit einem Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligungsansuchen) zu bewilligen beantragten Teilungen bzw Vereinigungen.

3.) Hier gilt als „Daumenregel“, dass beantragte Teilungen oder Vereinigungen, die „räumlich getrennt“ sind (also nicht zusammenhängende Flächen betreffen) und hinsichtlich derer – zumindest theoretisch – verschiedene rechtliche Entscheidungen möglich wären (zB Bewilligung oder aber Abweisung), als mehrere Ansuchen um Teilung bzw Vereinigung gelten, also so oft zu vergebühren sind, als „trennbare“ Ansuchen im dargestellten Sinn vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die geplanten, trennbaren Teilungen oder Vereinigungen innerhalb einer Einlagezahl erfolgen.“ Und:

„C) Verwaltungsabgaben:

1.) Für Teilungs- und Vereinigungsbewilligungen ist pro bewilligter Teilung bzw bewilligter Vereinigung eine Gemeindeverwaltungsabgabe von € 20,00 gemäß Tarifpost B 7 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 (künftig GemVwAbgVO genannt) zu entrichten.

2.) Für jenes Exemplar der Unterlagen (der Beilage), die – mit einem Genehmigungsvermerk versehen – im Akt verbleiben, ist eine Gemeindeverwaltungsabgabe von € 6,00 gemäß Tarifpost A 3 der GemVwAbgVO zu entrichten.“ Und weiters:

F) Anmerkung zu Vereinigungsbewilligungen:

Bei Teilungsbewilligungen werden des Öfteren Trennstücke eines geteilten Grundstückes in andere Grundstücke einbezogen (anderen Grundstücken „zugeschrieben“).

Der Oberste Gerichtshof erkennt zu Recht, dass die Einbeziehung von Teilen eines Grundstückes (im Rahmen einer Teilung) in andere Grundstücke keine Vereinigung im Sinne des Vermessungsgesetzes darstellt. Im StROG findet sich keine Legaldefinition von Vereinigung, sodass die Frage, wann eine Vereinigung vorliegt, anhand des Vermessungsgesetzes und der Rechtsansicht des OGH gelöst werden muss. Nach der demgemäß zutreffenden Rechtsansicht von Herrn ORR Dr. Trippl von der Aufsichtsbehörde bezieht sich § 47 StROG nur auf die Vereinigung von „ganzen“ Grundstücken (und nicht auf die Zuschreibung von Teilen eins Grundstückes zu einem anderen Grundstück im Zuge einer Teilung)!“

Wenn Sie diese Grundsätze auf Ihren Fall anwenden, dann werden Sie feststellen, dass Sie lediglich eine Teilung bewilligen und keine Vereinigung, weil die Zuschreibung von Teilen von Grundstücken zu einem anderen keine Vereinigung darstellt!

Somit ergeben sich folgende Gebühren und Gemeinde-Verwaltungsabgaben:

1 x Eingabegebühr von 14,30 Euro für das Ansuchen

1 x Beilagengebühr von 3,90 Euro für die Beilagen (selbst wenn ein Teilungsausweis beigefügt war, ergibt sich – siehe Merkblatt! – nur ein Bogen!

1 x Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß TP B 7 von 20 Euro und

1 x Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß TP A 3 von 6 Euro

Hinsichtlich der Gebühren und GemVwAbg alles klar?

Und weil der Herr Vermesser in seinem Ansuchen geschrieben hat, er würde im Falle der Erteilung der Bewilligung auf ein Rechtsmittel verzichten, möchte ich Sie noch ausdrücklich darauf hinweisen (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen im Merkblatt!), dass in einem Teilungs- (aber auch in einem Vereinigungsbewilligungs-)Verfahren niemand rechtswirksam vor Bescheidzustellung auf ein Rechtsmittel verzichten kann!

Da ich nicht weiß, ob Sie bei einem meiner letzten Gebührenseminare gewesen sind, übermittle ich Ihnen in der Anlage (ich hoffe, Ihr Server kann so viele Anlagen „entgegennehmen“) noch meine Muster für eine Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung (damit Sie eine ausstellen, die „alle Stückeln spielt“), für den mitzusendenden Rechtsmittelverzicht und – wenn ein solcher einlangt – für die Rechtskraftbestätigung!

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

Anmerkung des Verfassers: Die oben angeführten Anlagen werden hier nicht wiedergegeben! Sie können unter dietmar.h.mayer@gmx.at angefordert werden. 


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