Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Sie schrieben am 29.02.2020, dass für Projektunterlagen keine Sichtvermerke (keine Vidierung) nach TP B32 angebracht werden, da keine Verhandlung stattgefunden hat. Unsere Bauvorhaben nach §20 BauG werden mit dem Bau-Sachverständigen im Gemeindeamt durchgesehen und dazu wird eine Niederschrift verfasst. Wie verhält es sich mit Befund und Gutachten, welche in einer Niederschrift mit dem Bau-Sachverständigen im Gemeindeamt aufgenommen wurden? Darf ich für diese aufgenommene Niederschrift € 14,30 pro Bogen verrechnen, oder dürfen diese Niederschriften nur bei Bauverhandlungen in Rechnung gestellt werden? Ich bearbeite gerade 3 Bauverfahren nach § 20 BauG und wäre für Ihre Hilfestellung sehr dankbar! Sehr geehrter Herr Kollege! Gemäß § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 GebG 1957 ist für Befunde und Vernehmungen anlässlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen eine feste Gebühr von ...