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Bemessung von Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben für Widmungsbestätigungen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

In der Anlage übermittle ich Ihnen eine Ansuchen um Widmungsbestätigung samt Beilage und meine Bestätigung. Könnten Sie bitte einen kurzen Blick darauf werfen, ob die Gebühren so richtig vorgeschrieben wurden? Ich bin mir mal wieder total unsicher, ob der Tarif G3 und der Tarif G67 vorgeschrieben werden dürfen.

Vielen Danke im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Die „gute“ Nachricht zuerst: Was die festen Gebühren des Bundes betrifft, so haben Sie diese richtig bemessen! Eine Zeugnisgebühr ist nicht angefallen, weil Sie auf Ihrer Bestätigung ja festgehalten haben, dass sie zur Vorlage bei der Grundverkehrskommission dient, und die Bestätigung daher eine sogenannte gebührenfreie Mitteilung darstellt.

Und nun zur nicht ganz so guten Nachricht:

  • Wenn Sie eine „Spezialtarifpost“, wie zB die TP B 9 der GemVwAbgVO, heranziehen (wie Sie es richtig getan haben), dann können (und dürfen) Sie nicht noch zusätzlich die „allgemeine“ Bescheinigungstarifpost A 3 zur Vorschreibung bringen!
  • Die TP B 67, die Sie zutreffender Weise für die erteilten Auskünfte herangezogen haben, bemisst sich nicht – wie Sie bitte dem Text dieser Tarifpost entnehmen – nach der Anzahl der Auskünfte, sondern nach der Seitenzahl der erteilten Auskunft/Auskünfte, sodass Sie nur 10,00 Euro nach dieser Tarifpost hätten vorschreiben durften, weil Ihre Auskunft ja nur eine Seite einnimmt.

Ich denke, der Ausstellungwerber wird die insgesamt 16,00 Euro an zu viel vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben „verkraften“. Wenn nicht und er sich diesbezüglich „meldet“, dann hätte er gemäß der etwas missverständlich formulierten Bestimmung des § 6 Abs 2 LGVAG 1968 einen Rückforderungsanspruch betreffend die zu viel entrichteten Verwaltungsabgaben.

Alles klar?

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

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