Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
In der Anlage übermittle ich Ihnen eine Ansuchen um Widmungsbestätigung samt Beilage und meine Bestätigung. Könnten Sie bitte einen kurzen Blick darauf werfen, ob die Gebühren so richtig vorgeschrieben wurden? Ich bin mir mal wieder total unsicher, ob der Tarif G3 und der Tarif G67 vorgeschrieben werden dürfen.
Vielen Danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Die
„gute“ Nachricht zuerst: Was die festen Gebühren des Bundes betrifft, so haben
Sie diese richtig bemessen! Eine Zeugnisgebühr ist nicht angefallen, weil Sie
auf Ihrer Bestätigung ja festgehalten haben, dass sie zur Vorlage bei der
Grundverkehrskommission dient, und die Bestätigung daher eine sogenannte
gebührenfreie Mitteilung darstellt.
Und
nun zur nicht ganz so guten Nachricht:
- Wenn Sie eine „Spezialtarifpost“, wie zB die TP B 9 der
GemVwAbgVO, heranziehen (wie Sie es richtig getan haben), dann können (und
dürfen) Sie nicht noch zusätzlich die „allgemeine“ Bescheinigungstarifpost
A 3 zur Vorschreibung bringen!
- Die TP B 67, die Sie zutreffender Weise für die
erteilten Auskünfte herangezogen haben, bemisst sich nicht – wie Sie bitte
dem Text dieser Tarifpost entnehmen – nach der Anzahl der Auskünfte,
sondern nach der Seitenzahl der erteilten Auskunft/Auskünfte, sodass Sie
nur 10,00 Euro nach dieser Tarifpost hätten vorschreiben durften, weil
Ihre Auskunft ja nur eine Seite einnimmt.
Ich
denke, der Ausstellungwerber wird die insgesamt 16,00 Euro an zu viel
vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben „verkraften“. Wenn nicht und er sich
diesbezüglich „meldet“, dann hätte er gemäß der etwas missverständlich
formulierten Bestimmung des § 6 Abs 2 LGVAG 1968 einen Rückforderungsanspruch
betreffend die zu viel entrichteten Verwaltungsabgaben.
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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