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Vergebührung von Niederschriften mit dem BauSV im vereinfachten Verfahren

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Sie schrieben am 29.02.2020, dass für Projektunterlagen keine Sichtvermerke (keine Vidierung) nach TP B32 angebracht werden, da keine Verhandlung stattgefunden hat.

Unsere Bauvorhaben nach §20 BauG werden mit dem Bau-Sachverständigen im Gemeindeamt durchgesehen und dazu wird eine Niederschrift verfasst. Wie verhält es sich mit Befund und Gutachten, welche in einer Niederschrift mit dem Bau-Sachverständigen im Gemeindeamt aufgenommen wurden? Darf ich für diese aufgenommene Niederschrift € 14,30 pro Bogen verrechnen, oder dürfen diese Niederschriften nur bei Bauverhandlungen in Rechnung gestellt werden?

Ich bearbeite gerade 3 Bauverfahren nach § 20 BauG und wäre für Ihre Hilfestellung sehr dankbar!

Sehr geehrter Herr Kollege!

Gemäß § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 GebG 1957 ist für Befunde und Vernehmungen anlässlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen eine feste Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten.

Um einen solchen Fall handelt es sich bei einer Niederschrift, die mit dem nichtamtlichen BauSV in einem vereinfachten Verfahren über das Ansuchen aufgenommen wird, sodass Sie dafür – in der Begründung der Baubewilligung für das Vorhaben – dem Bauwerber 14.30 Euro (soferne die Niederschrift nicht mehr als einen Bogen einnimmt, wenn sie darüber hinausgeht, entsprechend der Bogenanzahl) zur Entrichtung bekannt zu geben haben!

Eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe, um das hier der Vollständigkeit halber festzuhalten, ist für diese Niederschrift jedoch nicht vorzuschreiben (wohl aber für die Erteilung der Baubewilligung entsprechend der „einschlägigen“ Tarifpost(en)), da die GemVwAbgVO 2012 eine solche (siehe Tarifpost A 4!) nur für Niederschriften von mündlichen Anbringen vorsieht, und das Bauansuchen im vereinfachten Verfahren nun einmal schriftliche einzubringen ist.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H.  Mayer

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