Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe das Thema mit den Verwaltungsgebühren nun verstanden.
Darf
ich nur noch fragen, ob bei den Plänen die ausgetauscht werden aber im Akt
bleiben weil sie vidiert sind, mit Bundesgebühren zu versehen sind?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
„Mit
Bundesgebühren zu versehen“ ist – pardon! – ein etwas verunglückter Ausdruck,
weil ja alle Schriften, die zu vergebühren sind, nicht mit „Bundesgebühren
versehen“, sondern gemäß § 13 Abs 4 GebG 1957 auf allen solchen Schriften ein Vermerk
über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden (letzteres bei allen
Schriften im baubehördlichen Verfahren, weil die Gebührenschuld für diese gemäß
§ 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 ja erst – etwas verkürzt ausgedrückt – mit der
Zustellung der Erledigung entsteht) anzubringen ist (sogenannter
Gebührenvermerk). Ich nehme an, dass Sie das gemeint haben. Das vorangestellt
nun zu Ihrer Frage:
Auch
für Pläne, die nicht genehmigt werden, ist die Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5
GebG 1957 von € 3,90 pro Bogen der Beilage, höchstens aber € 21,80 pro Beilage
zu entrichten. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber in der vorbezeichneten Norm
nicht darauf abstellt, dass die Beilage vidiert oder genehmigt wird, sondern
nur darauf, dass sie einer Eingabe (wie zB dem Bauansuchen) „beigelegt“ werden.
Lehre und Rechtsprechung haben dazu klargestellt, dass auch Beilagen, die einer
Eingabe „nachgereicht“, also nicht unmittelbar mit der Eingabe vorgelegt
werden, gleichfalls gebührenpflichtige Beilagen darstellen. Daher sind zB
(erst) über Verlangen der Behörde nachgereichte Beilagen
beilagengebührenpflichtig.
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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