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AW 2: Gebührenanfrage “alte" Pläne und Austauschpläne

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe das Thema mit den Verwaltungsgebühren nun verstanden.

Darf ich nur noch fragen, ob bei den Plänen die ausgetauscht werden aber im Akt bleiben weil sie vidiert sind, mit Bundesgebühren zu versehen sind?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

„Mit Bundesgebühren zu versehen“ ist – pardon! – ein etwas verunglückter Ausdruck, weil ja alle Schriften, die zu vergebühren sind, nicht mit „Bundesgebühren versehen“, sondern gemäß § 13 Abs 4 GebG 1957 auf allen solchen Schriften ein Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden (letzteres bei allen Schriften im baubehördlichen Verfahren, weil die Gebührenschuld für diese gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 ja erst – etwas verkürzt ausgedrückt – mit der Zustellung der Erledigung entsteht) anzubringen ist (sogenannter Gebührenvermerk). Ich nehme an, dass Sie das gemeint haben. Das vorangestellt nun zu Ihrer Frage:

Auch für Pläne, die nicht genehmigt werden, ist die Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG 1957 von € 3,90 pro Bogen der Beilage, höchstens aber € 21,80 pro Beilage zu entrichten. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber in der vorbezeichneten Norm nicht darauf abstellt, dass die Beilage vidiert oder genehmigt wird, sondern nur darauf, dass sie einer Eingabe (wie zB dem Bauansuchen) „beigelegt“ werden. Lehre und Rechtsprechung haben dazu klargestellt, dass auch Beilagen, die einer Eingabe „nachgereicht“, also nicht unmittelbar mit der Eingabe vorgelegt werden, gleichfalls gebührenpflichtige Beilagen darstellen. Daher sind zB (erst) über Verlangen der Behörde nachgereichte Beilagen beilagengebührenpflichtig.

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

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