Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
bei uns im Bauamt hat sich eine Frage leider für uns als nicht beantwortbar herausgestellt: Ich hatte bei einem Bauvorhaben bereits eine Bauverhandlung an Ort und Stelle. Die Pläne wurden vidiert und mit 5,00 bzw. 6,00 Euro sowie der Vidierung vergebührt. Nach der Bauverhandlung, aber vor Bescheiderlass, haben sich Kleinigkeiten (meldepflichtige Dinge) in den Plänen geändert, sodass ich von 13 Plänen 8 neu bekommen habe. Die übrigen 5 Pläne von der Bauverhandlung bleiben unverändert. Durch die Änderungen sind keine Nachbarrechte betroffen gewesen, sodass keine neuerliche Bauverhandlung notwendig war.
Auf die neuen
(ausgetauschten) Pläne kommt keine Vidierung (klar, weil war ja nicht bei der
Bauverhandlung). Aber auf den ganzen alten Plänen (die bei der Bauverhandlung
vorgelegen sind) ist ja ein Vidierungsstempel ersichtlich.
Für uns stellen sich jetzt folgende Fragen:
- Was passiert mit den ursprünglichen Plänen die bei der Bauverhandlung
vorgelegen sind, aber durch neue Pläne ersetzt wurden? Sind diese trotzdem
zu vergebühren (€ 5 bzw. € 6 sowie Vidierung) oder bleibt eine Parie
einfach bei mir im Bauakt ohne Gebühren? Wir sind der Meinung, dass wir
die bei der Bauverhandlung vorgelegenen Pläne nicht einfach vernichten
können?!
- Der Bauwerber bekommt von mir ja nur jene Pläne retour die mit einem
Baubewilligungsstempel versehen wurden. Das heißt die 2. Parie der
ursprünglichen Pläne (die ausgetauscht wurden) werden von uns vernichtet
und somit auch nicht vergebührt? Oder muss ich zumindest die erfolgte
Vidierung vergebühren? Oder bekommt der Bauwerber die vidierten aber nicht
bewilligten Pläne auch retour?
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Alle Pläne, die bei der Verhandlung vorgelegen sind, sind auch (siehe § 24 Abs 3 BauG!) mit einem Sichtvermerk zu versehen (zu vidieren). Ganz unabhängig davon, ob sie dem Bauwerber mit dem Baubescheid mitgeschickt werden oder aufgrund von Austauschplänen nicht bzw nur teilweise, sind für sie daher die GemVwAbg der TP A 6 (im Ausmaß von 6 Euro pro Vidierung) bei den Verfahrenskosten zur Vorschreibung zu bringen. Diejenigen vidierten Pläne, die aufgrund von Austauschplänen nicht mitgeschickt werden (weil sie ja nicht mehr Bestandteil der Baubewilligung darstellen), erhalten keinen Genehmigungsvermerk, sodass für sie auch keine GemVwAbg gemäß TP B 32 bzw TP A 3 zu entrichten ist.
Austauschpläne,
die bei der Verhandlung nicht vorgelegen sind, erhalten, weil sie ja erst
nach der Verhandlung vorgelegt wurden, keinen Sichtvermerk (keine Vidierung),
sodass für sie auch keine GemVwAbg gemäß TP A 6 vorgeschrieben werden darf!
Wohl aber sind sie mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen und „je nachdem“
(die mitgeschickten mit je 5 Euro gemäß TP 32, die im Akt verbleibenden mit je
6 Euro gemäß TP A 3) zu „vergebühren“.
Ich
halte im Übrigen absolut nichts davon, Aktenunterlagen, wie zB überholte – aber
vidierte – Pläne zu vernichten! Das „gehört“ sich einfach nicht! Es spricht
aber mE (ich glaube, auch die Kollegen von der Aufsichtsbehörde vertreten
diesen Standpunkt) nichts dagegen, dem Bauwerber eine Parie der
vidierten, aber infolge von Austauschplänen überflüssig gewordenen Pläne
„retour“ zu geben, die andere Parie muss aber im Akt verbleiben! Und es
versteht sich wohl von selbst, dass auch für jene überflüssig gewordenen Pläne,
die dem Bauwerber „retourniert“ worden sind, aufgrund der auf ihnen
angebrachten Sichtvermerke (Vidierungen) bei den Verfahrenskosten „verrechnet“
werden müssen! Der Abgabentatbestand der TP A 6 wird nun einmal mit der
Anbringung des Sichtvermerks (der Vidierung) verwirklicht, sodass daher auch
die entsprechende GemVwAbg zur Vorschreibung zu bringen ist!
Ich
hoffe, ich habe das nachvollziehbar „rübergebracht“!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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