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Rückerstattung der Bauabgabe?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Folgender Sachverhalt: Für den Neubau einer Garage (>40m²) wurde 2019 die Baubewilligung erteilt und auch die Bauabgabe vorgeschrieben. Nun teilte uns der Bewilligungsinhaber mit, dass er das geplante Bauvorhaben nicht ausführen wird und fragt an ob die geleistete Bauabgabe rückerstattet werden kann. M.E. ist dies nicht möglich; würde aber um Ihre geschätzte Meinung bitten.

Eine weitere Frage ergibt sich aus o.e. Sachverhalt;  ob der Bescheid behoben werden kann? – Auch hier würde ich eher auf „NEIN“ tippen, und auf das erlöschen bei „Nichtkonsumation“ abstellen.

Vielen Dank und schöne Grüße!

Sehr geehrter Herr Kollege!

Ich habe das „Wissenswerte zur Bauabgabe“ in einem Merkblatt meines Skriptums für das Seminar „Leitfaden durchs Labyrinth – die Vergebührung im baubehördlichen Verfahren (dieses Seminar beschäftigt sich auch mit der Bauabgabe) zusammengefasst. Für den Fall, dass Sie noch bei keinem dieser Seminare waren, finden Sie in der Anlage dieses Merkblatt!

Sie sehen völlig richtig, dass die Bauabgabe niemals zurückzuzahlen ist (in bestimmten Fällen wird sie allerdings – um das hier verkürzt so auszudrücken – „gegenverrechnet“, wie im Merkblatt dargestellt).

Auch wenn von einer Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, ist sie – und auch das sehen Sie völlig richtig – durchaus nicht zu beheben, weil hier keiner der streng limitierten „Aufhebungsgründe“ iS des § 68 AVG vorliegt!

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

Anmerkung des Verfassers: Das oben erwähnte Merkblatt kann (unter dietmar.h.mayer@live.at) angefordert werden!

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