Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Folgender Sachverhalt: Für den Neubau einer Garage (>40m²) wurde 2019 die Baubewilligung erteilt und auch die Bauabgabe vorgeschrieben. Nun teilte uns der Bewilligungsinhaber mit, dass er das geplante Bauvorhaben nicht ausführen wird und fragt an ob die geleistete Bauabgabe rückerstattet werden kann. M.E. ist dies nicht möglich; würde aber um Ihre geschätzte Meinung bitten.
Eine weitere Frage ergibt sich aus o.e. Sachverhalt; ob der Bescheid behoben werden kann? – Auch hier würde ich eher auf „NEIN“ tippen, und auf das erlöschen bei „Nichtkonsumation“ abstellen.
Vielen Dank und schöne Grüße!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Ich
habe das „Wissenswerte zur Bauabgabe“ in einem Merkblatt meines Skriptums für
das Seminar „Leitfaden durchs Labyrinth – die Vergebührung im baubehördlichen
Verfahren (dieses Seminar beschäftigt sich auch mit der Bauabgabe)
zusammengefasst. Für den Fall, dass Sie noch bei keinem dieser Seminare waren,
finden Sie in der Anlage dieses Merkblatt!
Sie
sehen völlig richtig, dass die Bauabgabe niemals zurückzuzahlen ist (in
bestimmten Fällen wird sie allerdings – um das hier verkürzt so auszudrücken –
„gegenverrechnet“, wie im Merkblatt dargestellt).
Auch
wenn von einer Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, ist sie – und auch
das sehen Sie völlig richtig – durchaus nicht zu beheben, weil hier keiner der
streng limitierten „Aufhebungsgründe“ iS des § 68 AVG vorliegt!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Anmerkung des Verfassers: Das oben erwähnte Merkblatt kann (unter dietmar.h.mayer@live.at) angefordert werden!
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