Vergebührung Abbruch eines bestehenden KFZ Unterstandes und Geräteschuppens, sowie Neuerrichtung eines KFZ Unterstand mit Geräteschuppen
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich ersuche Sie höflich um Hilfestellung betreffend der Vergebührung. Ich habe ein Bauansuchen betreffend Abbruch eines bestehenden KFZ Unterstandes von 70,10 m2 und Geräteschuppens, sowie Neuerrichtung eines KFZ Unterstand mit Geräteschuppen, welches meiner Meinung jedoch ein mehr als 50 % geschlossenes Objekt und somit eine freistehende Garage darstellt. In einem Ihrer Seminare habe ich mir notiert, dass freistehende Garagen mit der TP 15 zu berechnet sind und nicht nach TP 11. Somit müsste im meinem Fall auch 2 x die TP 15 a verrechnet werden. Wie vergebühre ich jedoch den Teil, der mit 18,2 m3 als Geräteschuppen ausgewiesen ist? TP 42 ?
Nachdem der Altbestand ein Nebengebäude war (Abbruch nur meldepflichtig), kann ich den Abbruch gem. TP 21 meiner Meinung nach nicht verrechnen, oder?
Mit der Bitte um Beantwortung meiner Fragen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Sie
müssen, auch wenn der Kfz-Unterstand (was ich ungeachtet der mir mitgesendeten
Unterlagen nicht abschließend feststellen kann) tatsächlich aufgrund
überwiegender Umschließung ein Gebäude iS des § 4 Z 29 BauG und damit eine
Garage darstellt, für diesen Garagenteil die TP B 15 der GemVwAbgVO 2012 (je
nach Anzahl der darin untergebrachten Abstellplätze) heranziehen, weil diese
„Spezialtarifpost“ (wie ich schon in meinem unten stehenden Blog mehrfach
dargetan habe) der TP 11 vorgeht. Für den Teil, der mit 18,2 m2 (und
nicht m3, wie ich doch annehme) als Geräteschuppen ausgewiesen ist,
ist selbstverständlich die TP B 11 (Mindestsatz!) heranzuziehen!
Sollte
der Kfz-Unterstand nach genauer Prüfung doch nicht überwiegend umschlossen sein
und daher kein Gebäude (= Garage), sondern ein Flugdach darstellen, dann ist
für diesen zum einen die TP B 13 und zum anderen die TP B 15 (für die
Abstellplätze) in Ansatz zu bringen.
Für bloß meldepflichtige Vorhaben, wie zB den gegenständlichen Abbruch, ist – wie Sie richtig erkannt haben – nichts zu „verrechnen“!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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