Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Dietmar H. Mayer,
ich hätte bzgl. zu einer Bewilligung von Mobilheimen auf einem Campingplatz zwei Fragen.
- Ist es Korrekt das ich
die Verwaltungsabgabe G 31 für die Genehmigung für das Aufstellen der
Mobilheime vorschreibe, es wären 84 Mobilheime, das heißt 84 Stk. x
€ 30,00 je Mobilheim also € 1357,00?
- Wie gehe ich bzgl. der
Bauabgabe der Mobilheime um, das Ausmaß eines Mobilheimes hat 8,30 m x
3,00 m?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Nur
der Vollständigkeit halber: Die 84 Mobilheime sind baubewilligungspflichte
Vorhaben im vereinfachen Verfahren gemäß Z 7 BauG!
Das
ändert aber nichts daran, dass Sie für diese Mobilheime ungeachtet des
Umstandes, dass in TP B 31 der GemVwAbgVO 2012 noch auf § 19 Abs 6 BauG
verwiesen wird: In § 4 Abs 1 der VO wird ausdrücklich geregelt, dass dann, wenn
eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert wird, die Verpflichtung zur
Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen bleibt, wenn der abgabepflichtige
Tatbestand – wie im vorliegenden Fall – inhaltlich unverändert geblieben ist!
Nachdem
es „bescheidtechnisch“ nahezu unmöglich ist, im Spruch und bei den
Verfahrenskosten die insgesamt 84 Mobilheime getrennt anzuführen, was deren
gesonderte „Vergebührung“ mit der GemVwAbg gemäß TR B 32 möglich machen würde,
bleibt Ihnen nichts anderes übrigen, als die 84 Mobilheime „als Ganzes“ zu
bewilligen und sie damit auch „als Ganzes“ der TP B 31 zu unterziehen. Nachdem
84 x € 30,0 einen Betrag von € 2.520,00 ergeben würde, dürfen Sie nur den
Höchstsatz (ua) gemäß § 1 Abs 2 der VO in der Höhe von € 1.357,00 vorschreiben,
wie Sie richtig erkannt haben!
Das
ginge bei den Verfahrenskosten so: 84 Mobilheime gemäß TP B 31 à € 30,00
…………(Höchstsatz) € 1.357,00
Hinsichtlich
der Bauabgabe gehen Sie gleichfalls „gesamthaft“ vor, indem Sie die jeweilig
Bruttogeschoßfläche von je 24,90 mit 84 multiplizieren, womit eine
Gesamtbruttogeschoßfläche von 2.091,60 in Rechnung zu stellen ist, was mit dem
Einheitssatz von € 10,00 / m2 gemäß §15 Abs 3 BauG eine Bauabgabe in
der Höhe von € 20.916,00 ergibt, da es bei der Bauabgabe keinen „Höchstbetrag“
gibt.
Auch
wenn zu erwarten ist, dass der Bauwerber gegen diese Bauabgabe beruft, müsste
sie dennoch im „Instanzenzug“ halten!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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