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Vorschreibung GemVwAbg und Bauabgabe für Mobilheime auf Campingplätzen

Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Dietmar H. Mayer,

ich hätte bzgl. zu einer Bewilligung von Mobilheimen auf einem Campingplatz zwei Fragen. 

  1. Ist es Korrekt das ich die Verwaltungsabgabe G 31 für die Genehmigung für das Aufstellen der Mobilheime vorschreibe, es wären 84 Mobilheime, das heißt 84 Stk. x  € 30,00 je Mobilheim also € 1357,00?
  2. Wie gehe ich bzgl. der Bauabgabe der Mobilheime um, das Ausmaß eines Mobilheimes hat 8,30 m x 3,00 m?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Nur der Vollständigkeit halber: Die 84 Mobilheime sind baubewilligungspflichte Vorhaben im vereinfachen Verfahren gemäß Z 7 BauG!

Das ändert aber nichts daran, dass Sie für diese Mobilheime ungeachtet des Umstandes, dass in TP B 31 der GemVwAbgVO 2012 noch auf § 19 Abs 6 BauG verwiesen wird: In § 4 Abs 1 der VO wird ausdrücklich geregelt, dass dann, wenn eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert wird, die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen bleibt, wenn der abgabepflichtige Tatbestand – wie im vorliegenden Fall – inhaltlich unverändert geblieben ist!

Nachdem es „bescheidtechnisch“ nahezu unmöglich ist, im Spruch und bei den Verfahrenskosten die insgesamt 84 Mobilheime getrennt anzuführen, was deren gesonderte „Vergebührung“ mit der GemVwAbg gemäß TR B 32 möglich machen würde, bleibt Ihnen nichts anderes übrigen, als die 84 Mobilheime „als Ganzes“ zu bewilligen und sie damit auch „als Ganzes“ der TP B 31 zu unterziehen. Nachdem 84 x € 30,0 einen Betrag von € 2.520,00 ergeben würde, dürfen Sie nur den Höchstsatz (ua) gemäß § 1 Abs 2 der VO in der Höhe von € 1.357,00 vorschreiben, wie Sie richtig erkannt haben!

Das ginge bei den Verfahrenskosten so: 84 Mobilheime gemäß TP B 31 à € 30,00 …………(Höchstsatz) € 1.357,00

Hinsichtlich der Bauabgabe gehen Sie gleichfalls „gesamthaft“ vor, indem Sie die jeweilig Bruttogeschoßfläche von je 24,90 mit 84 multiplizieren, womit eine Gesamtbruttogeschoßfläche von 2.091,60 in Rechnung zu stellen ist, was mit dem Einheitssatz von € 10,00 / m2 gemäß §15 Abs 3 BauG eine Bauabgabe in der Höhe von € 20.916,00 ergibt, da es bei der Bauabgabe keinen „Höchstbetrag“ gibt.

Auch wenn zu erwarten ist, dass der Bauwerber gegen diese Bauabgabe beruft, müsste sie dennoch im „Instanzenzug“ halten!

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer 

 

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