Sehr geehrter
Herr Senatsrat,
wie heute beim Online Seminar besprochen, ersuche ich um Beantwortung folgender Frage: Wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebäude (zB Stall) in ein Wohngebäude verwandelt wird, fällt dann eine Bauabgabe an? Auch wenn für den landw. genutzten Teil bereits 25 % der Bauabgabe vorgeschrieben wurden? Sie glaubten sich da an ein Erkenntnis zu erinnern.
Mit besten Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ihre
Anfrage ist zwar schon länger her, aber die Suche nach einem Erkenntnis, von
dem man vermeint, dass es existiert, ist ein unglaublich zeitaufwändiger
Prozess – und seit unserem letzten Onlineseminar hatte ich alles nur nicht
genug Zeit zum Suchen…
Aber
jetzt bin ich doch fündig geworden: Es handelt sich allerdings um kein
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (was mir die Suche wesentlich erschwert
hat), sondern um eines des LVwG Steiermark, und zwar das vom 07.05.2015, LVwG
61.37-5271/2014. Ich habe es als Anlage angefügt.
Wie
Sie diesem Erkenntnis entnehmen, darf man – kurz zusammengefasst – zwar bei
einem Gebäude, für das dereinst aufgrund land- und forstwirtschaftlicher
Nutzung nur eine 25%ige Bauabgabe vorgeschrieben worden ist, bei einer Änderung
des Verwendungszwecks zu etwas anderem als land- und forstwirtschaftlicher
Nutzung eine Bauabgabe „nachverrechnen“, aber dann und nur dann, wenn mit
dieser Nutzungsänderung auch eine Vermehrung der Bruttogeschoßfläche verbunden
ist!
Und
damit beantwortet sich auch schon Ihre Frage:
Wenn
ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebäude (zB Stall) in ein Wohngebäude
verwandelt wird, dann fällt nur dann eine Bauabgabe an, wenn es dabei zu einer
Vermehrung der Bruttogeschoßfläche gegenüber der „alten“ Bruttogeschoßfläche
kommt! Wenn nicht, darf keine Bauabgabe „nachverrechnet“ werden – leider!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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