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Bauabgabe bei Nutzungsänderung von land- u. forstwirtschaftlicher zu Wohnnutzung?

Sehr geehrter Herr Senatsrat,

wie heute beim Online Seminar besprochen, ersuche ich um Beantwortung folgender Frage: Wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebäude (zB Stall) in ein Wohngebäude verwandelt wird, fällt dann eine Bauabgabe an? Auch wenn für den landw. genutzten Teil bereits 25 % der Bauabgabe vorgeschrieben wurden? Sie glaubten sich da an ein Erkenntnis zu erinnern.

Mit besten Grüßen 

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ihre Anfrage ist zwar schon länger her, aber die Suche nach einem Erkenntnis, von dem man vermeint, dass es existiert, ist ein unglaublich zeitaufwändiger Prozess – und seit unserem letzten Onlineseminar hatte ich alles nur nicht genug Zeit zum Suchen…

Aber jetzt bin ich doch fündig geworden: Es handelt sich allerdings um kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (was mir die Suche wesentlich erschwert hat), sondern um eines des LVwG Steiermark, und zwar das vom 07.05.2015, LVwG 61.37-5271/2014. Ich habe es als Anlage angefügt.

Wie Sie diesem Erkenntnis entnehmen, darf man – kurz zusammengefasst – zwar bei einem Gebäude, für das dereinst aufgrund land- und forstwirtschaftlicher Nutzung nur eine 25%ige Bauabgabe vorgeschrieben worden ist, bei einer Änderung des Verwendungszwecks zu etwas anderem als land- und forstwirtschaftlicher Nutzung eine Bauabgabe „nachverrechnen“, aber dann und nur dann, wenn mit dieser Nutzungsänderung auch eine Vermehrung der Bruttogeschoßfläche verbunden ist!

Und damit beantwortet sich auch schon Ihre Frage:

Wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebäude (zB Stall) in ein Wohngebäude verwandelt wird, dann fällt nur dann eine Bauabgabe an, wenn es dabei zu einer Vermehrung der Bruttogeschoßfläche gegenüber der „alten“ Bruttogeschoßfläche kommt! Wenn nicht, darf keine Bauabgabe „nachverrechnet“ werden – leider!

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

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