Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
Sie wurden mir herzlichst empfohlen, wenn es um Fragen rund um Gebühren diverser Art geht. Ich bitte Sie daher höflichst um eine Auskunft in folgender Sache:
Ich habe von einem Notar ein Ansuchen um Ausstellung einer Baulandbestätigung erhalten mit der Bitte, auf derselben zu vermerken, dass sie nur zur Vorlage beim zuständigen Grundbuchsgericht dient. Durch diesen Vermerk soll das Ansuchen „gebührenfrei“ sein. Der Notar bezieht sich offenbar auf § 14, Punkt 6 Eingaben Abs 5 lit a Gebührengesetz 1957 (GebG).
Hat der Notar recht ? Fallen dadurch die Bundesgebühren von EUR 14,30 nicht mehr an ? Das Gesetz spricht von „Eingaben an die Gerichte“. Ich verstehe das so, dass die Eingabe bei uns (Baubehörde) sehr wohl der Eingabegebühr unterliegt, aber die weitere Eingabe beim Gericht dann davon befreit ist (=Grundbuchsgericht dürfe dann der Partei keine Eingabegebühr mehr verrechnen).
Die Verwaltungsabgaben (EUR 20 pro Grundstück nach TP G9) bleiben davon wohl unberührt. Ich bitte Sie um eine kurze Antwort, wenn es Ihre Zeit erlaubt.
Sehr geehrter Herr Kollege!
Da
irrt der Herr Notar aber gewaltig!
Der
Gesetzestext des § 14 TP 6 Abs 5 lit a GebG 1957 lautet wie folgt:
„Der
Eingabengebühr unterliegen nicht 1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen: a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind
nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine
Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;“
Schon
bei einigermaßen verständiger Lektüre dieses Gesetzeswortlautes müsste dem
Herrn Notar klar werden, dass diese zitierte Befreiungsbestimmung nur für
Eingaben an Gerichte gilt, wie Sie richtig erkannt haben!
Wenn
die Behörde über Ersuchen des Herrn Notars auf einer Baulandbestätigung
vermerkt, dass sie nur zur Vorlage beim zuständigen Grundbuchsgericht dient,
dann ist dieser Vermerk auf der Baulandbestätigung für jedermann erkennbar keine
Eingabe an die Gerichte und kann daher der Befreiungsbestimmung des § 14 TP
6 Abs 5 lit a GebG von vorneherein nicht unterliegen! Oder wie Sie das im
Ergebnis richtig sehen: Eine Eingabe an die (richtig) Raumordnungsbehörde (weil
diese eine Baulandbestätigung ausstellt, und nicht die Baubehörde) unterliegt immer
der Eingabegebühr (ganz gleich, welches „gerichtsgebührenrechtliche“ Schicksal
die ausgestellte Baulandbestätigung am Ende beim Grundbuchsgericht hat)!
Allerdings
ist Folgendes festzuhalten (und das hat der Herr Notar möglicher Weise
gemeint):
Nach
Lehre und Rechtsprechung zu § 14 TP 14 GebG 1957 wird ein Zeugnis (und das ist
eine Baulandbestätigung gebührenrechtlich ohne jeden Zweifel!) dann zu einer
sogenannten gebührenfreien Mitteilung (und unterliegt daher nicht der
Zeugnisgebühr), wenn
- das Zeugnis an eine vom Ausstellungswerber verschiedene
Person oder Institution gerichtet wird (zB anstelle des
ausstellungswerbenden Notars ans Grundbuchsgericht) oder
- auf dem Zeugnis vermerkt wird, dass es zur Vorlage an
eine bestimmte Person oder Institution dient (zB „dient zur Vorlage an das
zuständige Grundbuchsgericht“) oder
- aus dem Inhalt des Zeugnisses hervorgeht, dass es zur
Vorlage an eine andere Person oder Institution (als an den
Ausstellungswerber) bestimmt ist (zB „zwecks Vorlage an das zuständige
Grundbuchsgericht wird bestätigt ….“)
Wenn
Sie entsprechend dem Ersuchen des Herrn Notars die Baulandbestätigung mit dem
Vermerk versehen „dient zur Vorlage beim zuständigen Grundbuchsgericht“, dann
unterliegt die Baulandbestätigung „ausnahmsweise“ nicht der Zeugnisgebühr. Das
Ersuchen um Ausstellung einer Baulandbestätigung unterliegt aber
selbstverständlich – um mich zu wiederholen – der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6
Abs 1 GebG 1957 in der Höhe von € 14,30 (und das, wie sich aus § 12 Abs 1 GebG
1957 und der zugehörigen Judikatur ergibt, pro Grundstück, für das eine
Bauland- (oder Freiland-)Bestätigung begehrt wird – hier werden nämlich mehrere
Bescheinigungen „gesammelt“ in einer Bescheinigung erteilt).
Dass
die beantragte Baulandbewilligung (je antragsgegenständlichem Grundstück!)
unabhängig vom darauf angebrachten Vermerk der GemVwAbg gemäß TP B 9 der
GemVwAbgVO 2012 unterliegt, haben Sie auch völlig zutreffend erkannt, weil sich
das ja schon unmittelbar aus dem Verordnungstext der TP B 9 ergibt!
Das
ist nun zwar keine „kurze Antwort“ geworden, aber es galt, die Rechtslage
nachvollziehbar zu erklären!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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