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Frage bezüglich Gebühren - Zeugnis mit Vermerk "dient zur Vorlage ...."

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

Sie wurden mir herzlichst empfohlen, wenn es um Fragen rund um Gebühren diverser Art geht. Ich bitte Sie daher höflichst um eine Auskunft in folgender Sache:

Ich habe von einem Notar ein Ansuchen um Ausstellung einer Baulandbestätigung erhalten mit der Bitte, auf derselben zu vermerken, dass sie nur zur Vorlage beim zuständigen Grundbuchsgericht dient. Durch diesen Vermerk soll das Ansuchen „gebührenfrei“ sein. Der Notar bezieht sich offenbar auf § 14, Punkt 6 Eingaben Abs 5 lit a Gebührengesetz 1957 (GebG).

Hat der Notar recht ? Fallen dadurch die Bundesgebühren von EUR 14,30 nicht mehr an ? Das Gesetz spricht von „Eingaben an die Gerichte“. Ich verstehe das so, dass die Eingabe bei uns (Baubehörde) sehr wohl der Eingabegebühr unterliegt, aber die weitere Eingabe beim Gericht dann davon befreit ist (=Grundbuchsgericht dürfe dann der Partei keine Eingabegebühr mehr verrechnen).

Die Verwaltungsabgaben (EUR 20 pro Grundstück nach TP G9) bleiben davon wohl unberührt. Ich bitte Sie um eine kurze Antwort, wenn es Ihre Zeit erlaubt.

Sehr geehrter Herr Kollege!

Da irrt der Herr Notar aber gewaltig!

Der Gesetzestext des § 14 TP 6 Abs 5 lit a GebG 1957 lautet wie folgt:

„Der Eingabengebühr unterliegen nicht 1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;“

Schon bei einigermaßen verständiger Lektüre dieses Gesetzeswortlautes müsste dem Herrn Notar klar werden, dass diese zitierte Befreiungsbestimmung nur für Eingaben an Gerichte gilt, wie Sie richtig erkannt haben!

Wenn die Behörde über Ersuchen des Herrn Notars auf einer Baulandbestätigung vermerkt, dass sie nur zur Vorlage beim zuständigen Grundbuchsgericht dient, dann ist dieser Vermerk auf der Baulandbestätigung für jedermann erkennbar keine Eingabe an die Gerichte und kann daher der Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs 5 lit a GebG von vorneherein nicht unterliegen! Oder wie Sie das im Ergebnis richtig sehen: Eine Eingabe an die (richtig) Raumordnungsbehörde (weil diese eine Baulandbestätigung ausstellt, und nicht die Baubehörde) unterliegt immer der Eingabegebühr (ganz gleich, welches „gerichtsgebührenrechtliche“ Schicksal die ausgestellte Baulandbestätigung am Ende beim Grundbuchsgericht hat)!

Allerdings ist Folgendes festzuhalten (und das hat der Herr Notar möglicher Weise gemeint):

Nach Lehre und Rechtsprechung zu § 14 TP 14 GebG 1957 wird ein Zeugnis (und das ist eine Baulandbestätigung gebührenrechtlich ohne jeden Zweifel!) dann zu einer sogenannten gebührenfreien Mitteilung (und unterliegt daher nicht der Zeugnisgebühr), wenn

  1. das Zeugnis an eine vom Ausstellungswerber verschiedene Person oder Institution gerichtet wird (zB anstelle des ausstellungswerbenden Notars ans Grundbuchsgericht) oder
  2. auf dem Zeugnis vermerkt wird, dass es zur Vorlage an eine bestimmte Person oder Institution dient (zB „dient zur Vorlage an das zuständige Grundbuchsgericht“) oder
  3. aus dem Inhalt des Zeugnisses hervorgeht, dass es zur Vorlage an eine andere Person oder Institution (als an den Ausstellungswerber) bestimmt ist (zB „zwecks Vorlage an das zuständige Grundbuchsgericht wird bestätigt ….“)

Wenn Sie entsprechend dem Ersuchen des Herrn Notars die Baulandbestätigung mit dem Vermerk versehen „dient zur Vorlage beim zuständigen Grundbuchsgericht“, dann unterliegt die Baulandbestätigung „ausnahmsweise“ nicht der Zeugnisgebühr. Das Ersuchen um Ausstellung einer Baulandbestätigung unterliegt aber selbstverständlich – um mich zu wiederholen – der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 in der Höhe von € 14,30 (und das, wie sich aus § 12 Abs 1 GebG 1957 und der zugehörigen Judikatur ergibt, pro Grundstück, für das eine Bauland- (oder Freiland-)Bestätigung begehrt wird – hier werden nämlich mehrere Bescheinigungen „gesammelt“ in einer Bescheinigung erteilt).

Dass die beantragte Baulandbewilligung (je antragsgegenständlichem Grundstück!) unabhängig vom darauf angebrachten Vermerk der GemVwAbg gemäß TP B 9 der GemVwAbgVO 2012 unterliegt, haben Sie auch völlig zutreffend erkannt, weil sich das ja schon unmittelbar aus dem Verordnungstext der TP B 9 ergibt!

Das ist nun zwar keine „kurze Antwort“ geworden, aber es galt, die Rechtslage nachvollziehbar zu erklären!

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

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