Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ist für eine Geländeveränderung im Freiland die Verwaltungsabgabe vorzuschreiben (kein Bauland angrenzend)?
Ist für Silos,
die in einem Gebäude errichtet werden, die Verwaltungsabgabe gesondert zu
berechnen?
Gilt ein Güllekeller auch als Geschoß (Höhe 2,70 m - nicht betretbar) und ist somit die Verwaltungsabgabe zu berechnen?
Mit herzlichen Dank für Ihre Rückäußerung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Zu
Ihren Fragen:
- Nachdem Geländeveränderungen (bzw richtig Änderungen
des natürlichen Geländes) im Freiland, wenn die betroffenen Grundstücke
nicht ans Bauland angrenzen, keiner Baubewilligung bedürfen und daher auch
für sie keine Baubewilligung zu erteilen ist, können (und dürfen) dafür
schon von der Natur der Sache her auch keine GemVwAbg vorgeschrien werden!
- Wenn die Silos und die Gebäude, in denen sie errichtet
werden, ein einheitliches Bauwerk darstellen, also technisch vom Gebäude
nicht trennbar sind, dann werden sie mit dem Gebäude nach der TP B 11
„mitverrechnet“! Sind sie hingegen eigenständige Gebäude, dann sind sie
auch gesondert zu verrechnen, und zwar als Gebäude ohne die übliche
Geschoßeinteilung iS des 2 Satzes der TP B 11a (= Gebäudehöhe dividiert
durch drei! mal Bruttogeschoßfläche mal 0,60 Euro).
- Ein Güllekeller ist – ob betretbar oder nicht – eine
Gebäude iS des § 4 Z 29 Stmk. BauG, allerdings ist für ihn nicht die TP B
11 heranzuziehen, sondern die dafür vorgesehene „Spezialtarifpost“ TP B
38!
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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