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GemVwAbg - Geländeveränderung im Freiland, Silo im Gebäude Güllekeller

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ist für eine Geländeveränderung im Freiland die Verwaltungsabgabe vorzuschreiben (kein Bauland angrenzend)?

Ist für Silos, die in einem Gebäude errichtet werden, die Verwaltungsabgabe gesondert zu berechnen?

Gilt ein Güllekeller auch als Geschoß  (Höhe 2,70 m - nicht betretbar) und ist somit die Verwaltungsabgabe zu berechnen?

Mit herzlichen Dank für Ihre Rückäußerung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Zu Ihren Fragen:

  • Nachdem Geländeveränderungen (bzw richtig Änderungen des natürlichen Geländes) im Freiland, wenn die betroffenen Grundstücke nicht ans Bauland angrenzen, keiner Baubewilligung bedürfen und daher auch für sie keine Baubewilligung zu erteilen ist, können (und dürfen) dafür schon von der Natur der Sache her auch keine GemVwAbg vorgeschrien werden!
  • Wenn die Silos und die Gebäude, in denen sie errichtet werden, ein einheitliches Bauwerk darstellen, also technisch vom Gebäude nicht trennbar sind, dann werden sie mit dem Gebäude nach der TP B 11 „mitverrechnet“! Sind sie hingegen eigenständige Gebäude, dann sind sie auch gesondert zu verrechnen, und zwar als Gebäude ohne die übliche Geschoßeinteilung iS des 2 Satzes der TP B 11a (= Gebäudehöhe dividiert durch drei! mal Bruttogeschoßfläche mal 0,60 Euro).
  • Ein Güllekeller ist – ob betretbar oder nicht – eine Gebäude iS des § 4 Z 29 Stmk. BauG, allerdings ist für ihn nicht die TP B 11 heranzuziehen, sondern die dafür vorgesehene „Spezialtarifpost“ TP B 38!

Alles klar?

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

 

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