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Kanal- und Wasserleitungsgebühren - Berücksichtigung der Kniestockhöhe?

Sehr geehrter Hr. Senatsrat Dr. Mayer!

Ich hätte eine Frage betreffend Kanal bzw. Wasserleitungsgebühren. Die Höhe des Wasserleitungs- bzw. Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen.

Ist auch hier die Kniestockhöhe von 1,25 m für die Bestimmung ob es sich um ein Ober- oder Dachgeschoß handelt herzunehmen?

Vielen Dank schon im Voraus!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Die Bestimmungen des § 13 Abs 4 und 5 Stmk. BauG sind nur für die Frage von Bedeutung, welche Geschoße bei der Abstandsbemessung zu berücksichtigen bzw nicht zu berücksichtigen sind, nicht aber für die Vorschreibung von Kanalisations- oder Wasserleitungsabgaben!

Das Wasserleitungsbeitragsgesetz formuliert in seinem § 4 Abs 8:

„(8) Für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifischen baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.“

Gleiches bestimmt § 4 Abs 6 des Kanalabgabengesetzes.

Die „Botschaft“ beider Gesetzesstellen ist ganz einfach: Bei der Prüfung der Frage, was nach dem Wasserleitungsbeitragsgesetz bzw dem Kanalabgabengesetz ein Geschoß, was ein Dachgeschoß und was ein Keller(-Geschoß) darstellt, sind die Bestimmungen des § 4 Z 34, Z 23 und Z 39 Stmk BauG heranzuziehen, für die Prüfung der Frage, was eine Bruttogeschoßfläche ist, die Bestimmung des § 4 Z 21!

Alles klar?

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

 

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