Sehr geehrter Hr. Senatsrat Dr. Mayer!
Ich hätte eine Frage betreffend Kanal bzw. Wasserleitungsgebühren. Die Höhe des Wasserleitungs- bzw. Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen.
Ist auch hier die Kniestockhöhe von 1,25 m für die Bestimmung ob es sich um ein Ober- oder Dachgeschoß handelt herzunehmen?
Vielen Dank schon im Voraus!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Die
Bestimmungen des § 13 Abs 4 und 5 Stmk. BauG sind nur für die Frage von
Bedeutung, welche Geschoße bei der Abstandsbemessung zu berücksichtigen
bzw nicht zu berücksichtigen sind, nicht aber für die Vorschreibung von
Kanalisations- oder Wasserleitungsabgaben!
Das
Wasserleitungsbeitragsgesetz formuliert in seinem § 4 Abs 8:
„(8)
Für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifischen
baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr.
59/1995 in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.“
Gleiches
bestimmt § 4 Abs 6 des Kanalabgabengesetzes.
Die
„Botschaft“ beider Gesetzesstellen ist ganz einfach: Bei der Prüfung der Frage,
was nach dem Wasserleitungsbeitragsgesetz bzw dem Kanalabgabengesetz ein
Geschoß, was ein Dachgeschoß und was ein Keller(-Geschoß) darstellt, sind die
Bestimmungen des § 4 Z 34, Z 23 und Z 39 Stmk BauG heranzuziehen, für die
Prüfung der Frage, was eine Bruttogeschoßfläche ist, die Bestimmung des § 4 Z
21!
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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