Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Bitte um Auskunft Nutzungsänderung von land- und forstwirtschaftlicher zu Wohnnutzung Wenn ein ehemals landwirtschaftlicher Teil eines Gebäudes nun als z.B. Heizraum oder Garage genutzt werden, darf keine Bauabgabe nachverrechnet werden lt Ihrem Blog vom 8.4.2021
Wie ist es mit den Kanalanschlußgebühren: Für landwirtschaftliche Teile wurde keine Gebühr verrechnet, wenn jetzt eine Nutzungsänderung in Heizraum, Garage, etc. erfolgt, darf dann die Bruttogeschoßfläche dieser Bereiche für die Kanalanschlußgebühr verrechnet werden?
Danke für die Bearbeitung!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Ich habe zwar beim Magistrat Graz nie Kanalabgabenrecht vollzogen, weil
dafür eine andere Abteilung zuständig war, aber Ihre Frage kann ich angesichts
des klaren Gesetzeswortlauts des § 4 Abs 4 des Kanalabgabengesetzes 1955
dennoch beantworten: Dieser lautet:
„(4) Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ist der ergänzende Kanalisationsbeitrag
(Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu
berechnen.“
Ebenso wie bei der Bauabgabe ist bei einer derartigen Nutzungsänderung
daher nur dann ein Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, wenn es zu einer „neu gewonnenen
Bruttogeschoßfläche“ kommt. Das ist bei einer (bloßen) Nutzungsänderung (die in
der Regel auch einen Umbau darstellt), nicht der Fall!
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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