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Kanalisationsbeitrag bei Nutzungsänderung von landwirtschaftlicher in Heizraum, Garage etc?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Bitte um Auskunft Nutzungsänderung von land- und forstwirtschaftlicher zu Wohnnutzung Wenn ein ehemals landwirtschaftlicher Teil eines Gebäudes nun als z.B. Heizraum oder Garage genutzt werden, darf keine Bauabgabe nachverrechnet werden lt Ihrem Blog vom 8.4.2021

Wie ist es mit den Kanalanschlußgebühren: Für landwirtschaftliche Teile wurde keine Gebühr verrechnet, wenn jetzt eine Nutzungsänderung in Heizraum, Garage, etc. erfolgt, darf dann die Bruttogeschoßfläche dieser Bereiche für die Kanalanschlußgebühr verrechnet werden?

Danke für die Bearbeitung!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ich habe zwar beim Magistrat Graz nie Kanalabgabenrecht vollzogen, weil dafür eine andere Abteilung zuständig war, aber Ihre Frage kann ich angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 4 Abs 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 dennoch beantworten: Dieser lautet:

„(4) Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ist der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.“

Ebenso wie bei der Bauabgabe ist bei einer derartigen Nutzungsänderung daher nur dann ein Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, wenn es zu einer „neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche“ kommt. Das ist bei einer (bloßen) Nutzungsänderung (die in der Regel auch einen Umbau darstellt), nicht der Fall!

Alles klar?

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

 

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