Direkt zum Hauptbereich

Gebühren bei Anfragen

 

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,

anbei erlaube ich mir nochmals das ursprüngliche Email mit dem Ersuchen um Prüfung zu übermitteln. Ich bedanke mich. Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Das Dokument, das Sie hier „angehängt“ haben, ist offenbar ein anderes als das, das Sie mir dereinst mit Mail vom 24. März geschickt haben und das ich nicht mehr besitze, sodass ich auf Ihre Annahmen in diesem Mail leider nicht (mehr) eingehen kann.

Zur neuen Anfrage:

Wenn Sie die Anfrage ausfüllen und jeweils dort ein „Kreuzerl“ setzten, wo jeweils alternative Möglichkeiten vorgesehen sind, dann ist das hinsichtlich der GemVwAbg und der festen Gebühren des Bundes wie folgt zu beurteilen:

1.) GemVwAbg:

Die Bestätigung der Flächenwidmung in Punkt 1 der Anfrage erfüllt den Abgabentatbestand der TP B 9 der GemVwAbgVO 2012 und ist, da es sich nur um ein Grundstück handelt, mit € 20 zu bemessen.

Die Beantwortung aller übrigen Fragen in den Punkten 2 bis 11 stellt jeweils eine Auskunft dar, für welche die TP B 67 der genannten Verordnung heranzuziehen ist. Da sich damit zwei Seiten ergeben, beträgt die vorzuschreibende GemVwAbg (insgesamt) € 20, weil diese Tarifpost nicht auf die Anzahl der Auskünfte abstellt, sondern auf die Seitenanzahl der erteilten Auskunft.

Da Sie jeweils eine „Spezialtarifpost“ heranziehen, gelangt die allgemeine „Bescheinigungs-Tarifpost“ der TP A 3 nicht zur Anwendung!

2.) feste Gebühren:

Nachdem in der Eingabe zwei Ansuchen gestellt werden, nämlich eines um Bestätigung der Flächenwidmung und eines um Erteilung von Auskünften, ist gemäß § 12 Abs 1 GebG 1957 zwei Mal die Eingabegebühr der TP 14 Abs 6 leg cit in der Höhe von jeweils € 14,30 zu entrichten. Auch wenn mehrere Auskünfte begehrt werden, kann man infolge des inneren Zusammenhanges der begehrten Auskünfte nicht von mehreren gebührenpflichtigen Ansuchen ausgehen.

Die Bestätigung der Flächenwidmung stellt ein Zeugnis gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 dar; da dieses Zeugnis nur das Ausmaß eines angefangenen Bogens hat, beträgt die zu entrichtende Gebühr € 14,30.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

Kommentare