Sehr
geehrte Kolleginnen!
Ihre „Aufstellung“ unten ist korrekt! Zu Ihren Fragen schreibe ich unten meine Antworten in roter Schrift dazu.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Sehr geehrter
Herr Senatsrat!
Zu folgende Fallbeispiel dürfen wir Sie recht herzlich um Ihre Stellungnahme ersuchen:
Der Gemeinde xxxx liegt ein Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses mit angebauter Doppelgarage, Überdachungen, Einfriedung, Stützmauer an Grundgrenze, Pool, Luft/Wasser-Wärmepumpe und Geländeveränderung vor.
Eine Vergebührung seitens der Gemeinde würde folgender Maßen aussehen:
TP G11a Genehmigungen für Neu- und
Zubauten gem. §19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Stmk. BauG (265,70 m²) |
€ |
159,42 |
TP 32 Genehmigungsvermerk (4x) |
€ |
20,00 |
TP 6 Sichtvermerke, Vidierungen (4x) |
€ |
24,00 |
TP G2 Verhandlung |
€ |
13,00 |
TP 13b Genehmigungen für Schutzdächer
(38,70 m²) |
€ |
30,00 |
TP 18a Genehmigung zur Herstellung
Terrassen (90,42 m²) |
€ |
54,25 |
TP G20a Gen. von Schutz- und
Stützmauern (25,16 m) |
€ |
37,74 |
Ist das
Schutzdach als Überdachung der Terrasse auch zu vergebühren? Selbstverständlich!
Sind auch zwei
Abstellplätze für die Garage vorzuschreiben? Ja!
Weiters stellt
sich die Frage, ob eine Heizung (zB: LW-Pumpe) bei der Neuerrichtung eines
Wohnhauses zu vergebühren ist. Eine LWP ebenso
wie eine Feuerungsanlage nach der TP B 37!
Ebenso stellt
sich diese Frage bei einer Geländeveränderung im Zuge einer Neuerrichtung. Geländeveränderungen (genauer: Veränderung des
natürlichen Geländes) sind nach der TP B 29 zu verrechnen – diese TP hat
leider keinen „Mindestsatz“ wie zB die TP 11b oder 13b! Und bitte nie zu
vergessen, dass für Geländeveränderungen – damit die Baubehörde für deren
Bewilligung überhaupt zuständig wird – angesucht werden muss.
Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und verbleiben mit freundlichen Grüßen
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