Direkt zum Hauptbereich

Gebührenanfrage - Bitte um Hilfestellung

 

Sehr geehrte Kolleginnen!

Ihre „Aufstellung“ unten ist korrekt! Zu Ihren Fragen schreibe ich unten meine Antworten in roter Schrift dazu.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

Sehr geehrter Herr Senatsrat!

Zu folgende Fallbeispiel dürfen wir Sie recht herzlich um Ihre Stellungnahme ersuchen:

Der Gemeinde xxxx liegt ein Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses mit angebauter Doppelgarage, Überdachungen, Einfriedung, Stützmauer an Grundgrenze, Pool, Luft/Wasser-Wärmepumpe und Geländeveränderung vor.

Eine Vergebührung seitens der Gemeinde würde folgender Maßen aussehen:

TP G11a Genehmigungen für Neu- und Zubauten gem. §19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Stmk. BauG (265,70 m²)

159,42

TP 32 Genehmigungsvermerk (4x)

20,00

TP 6 Sichtvermerke, Vidierungen (4x)

24,00

TP G2 Verhandlung

13,00

TP 13b Genehmigungen für Schutzdächer (38,70 m²)

30,00

TP 18a Genehmigung zur Herstellung Terrassen (90,42 m²)

54,25

TP G20a  Gen. von Schutz- und Stützmauern (25,16 m)

37,74

 Unsere Fragen dazu:

Ist das Schutzdach als Überdachung der Terrasse auch zu vergebühren? Selbstverständlich!

Sind auch zwei Abstellplätze für die Garage vorzuschreiben? Ja!

Weiters stellt sich die Frage, ob eine Heizung (zB: LW-Pumpe) bei der Neuerrichtung eines Wohnhauses zu vergebühren ist. Eine LWP ebenso wie eine Feuerungsanlage nach der TP B 37!

Ebenso stellt sich diese Frage bei einer Geländeveränderung im Zuge einer Neuerrichtung. Geländeveränderungen (genauer: Veränderung des natürlichen Geländes) sind nach der  TP B 29 zu verrechnen – diese TP hat leider keinen „Mindestsatz“ wie zB die TP 11b oder 13b! Und bitte nie zu vergessen, dass für Geländeveränderungen – damit die Baubehörde für deren Bewilligung überhaupt zuständig wird – angesucht werden muss.

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und verbleiben mit freundlichen Grüßen

 

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...