Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
Bitte um Unterstützung wenn möglich bei der Frage wieviel man verrechnet man für Bürger einen Grundbuchauszug erstellt. Mündliche Anfrage, Abfrage Grundbuch und Ausdruck
Danke für Ihre Mühewaltung!
Sehr
geehrter Frau Kollegin!
Hier
handelt es sich mE um einen (nicht ganz typischen) Fall von Barauslagen der
Behörde iS des § 76 Abs 1 AVG – vergleichbar mit jenen Fällen, in dem die
Baubehörde dem Bauwerber die Einholung eines Grundbuchsauszugs gemäß § § 22 Abs
2 Z 1 Stmk BauG „erspart“ und für ihn einen Auszug aus der Grundstücksdatenbank
(und nicht, wie Sie schreiben, einen Grundbuchsauszug) einholt. In beiden
Fällen können die dabei erwachsenen Barauslagen rechtens dem „Antragsteller“
zur Entrichtung vorgeschrieben werden.
Die
Frage ist nur, auf welche Weise das geschehen soll: Wenn Sie, wie es für
Barauslagen der Behörde an sich vorgesehen ist, einen Kostenbescheid erlassen,
„bleibt“ Ihnen angesichts der RSb-Kosten, da ja der Kostenbescheid gegen
Zustellnachweis zuzustellen ist, nahezu „nichts übrig“. Die „Alternative“, dem
Antragsteller mit schlichtem Schreiben zur Entrichtung der Barauslagen für den
Auszug innerhalb bestimmter Frist aufzufordern (und nur dann, wenn er dieser
Aufforderung nicht nachkommt, einen Kostenbescheid zu erlassen), käme zwar auch
in Betracht, aber auch dieses schlichte Schreiben wäre gegen Zustellnachweis,
also mit RSb, zuzustellen, ansonsten Sie keinen Nachweis darüber haben, dass
die Aufforderung an den Antragsteller überhaupt ergangen ist. Da scheint es mir
gescheiter zu sein, gleich einen Kostenbescheid zu erlasen!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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