Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Hätte wieder eine neue Anfrage! Der Bauwerber ist selber kein Landwirt baut auf dem Grundstück seiner Eltern, die als Grundstückseigentümer Landwirte sind, eine Garage für 2 PKW und eine Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte und Geräte. Ich hätte für die gesamte Bruttogeschossfläche die Bauabgabe A berechnet. Der Bauwerber meint, dass dies nicht stimme, da das Gebäude nicht dem Zweck Wohnen diene und landwirtschaftlich genutzt wird. Daher wäre seiner Meinung nur die Bauabgabe B zu berechnen.
Ist für die Garage die Bauabgabe A zu berechnen und für den landwirtschaftlichen Teil die Bauabgabe B? Und wie ist hier die Kanalanschlußgebühr zu berechnen?
Mit
freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Genau
so ist es! Sie haben für die Garage die Bauabgabe „A“ (also den vollen Betrag)
und für die Lagerhalle die „Bauabgabe „B“ (also 25 % des Betrages)
vorzuschreiben. Es kommt immer auf den „mitbewilligten“ Verwendungszweck an:
Wenn Sie die Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte und Geräte bewilligt
haben, dann unterfällt sie der Regelung des § 15 Abs 7 Stmk BauG, auch wenn der
Bauwerber selbst gar kein Landwirt ist!
Beim
Kanalisationsbeitrag ist genauso vorzugehen. Aber bitte vergessen Sie nicht,
dass gemäß § 4 Abs 3 des Kanalabgabengesetzes bei Wirtschaftsgebäuden mit land-
oder forstwirtschaftlicher Nutzung nur jene baulich abgegrenzten Geschoßflächen
(in Quadratmetern) zur Verrechnung gelangen, deren Entwässerung durch die
öffentliche Kanalanlage erfolgt! Das haben Sie zu prüfen und nur für jene Teile
des Wirtschaftsgebäudes, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage
erfolgt, den Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben. Wird das Wirtschaftsgebäude
gar nicht in die öffentliche Kanalanlage entwässert, dann entfällt der
Kanalisationsbeitrag. Und: anders als § 15 Abs 7 des Stmk. BauG „kennt“ das
Kanalabgabengesetz bei Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher
Nutzung keine „Ermäßigung“ auf 25%!
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Nachtrag:
Ich
sehe gerade, dass die Formulierung „Beim Kanalisationsbeitrag ist genauso
vorzugehen“ missverständlich ist: Sie bedeutet natürlich nicht, dass Sie auch
beim Kanalisationsbeitrag nur 25% „verrechnen“ (sieh den letzten Satz unten!)
sollen, sondern, dass Sie für das eine wie das andere jeweils einen Kanalisationsbeitrag
vorzuschreiben haben. Beim Wirtschaftsgebäude freilich nur für jene Teile,
deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt!
Immer
noch alles klar?
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