Sehr geehrte Frau Kollegin!
Ich
schreibe das, was ich meine, einfach unten bei Ihren Fragen in roter Schrift dazu!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, bitte schon wieder eine Frage:
1. die jetzige Bestimmung BGBL I Nr. 123/2021 lautet – rückwirkende mit 1. Juli wie unten angeführt. Habe ich ab 1. Juli eine Gebühr verrechnet müsste ich die rückerstatten… obwohl nur von BAO die Rede ist, wenn ein Antrag gestellt wird? Rückzuerstatten ist nur, wenn ein Antrag gestellt wird! Siehe den Text im Rundschreiben: „Wurden Bundesverwaltungsabgaben bereits bescheidmäßig festgesetzt, so ist auf Antrag der Bescheid durch die Behörde abzuändern und eine bereits entrichtete Bundesverwaltungsabgabe rückzuerstatten. Hinsichtlich der Gebühren gilt § 241 Abs. 2 BAO sinngemäß“. In dieser Bestimmung ist geregelt: „(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen“.
Das bedeutet, dass die bereits vorgeschriebenen Bundesverwaltungsabgaben über Antrag von jener Behörde rückzuerstatten sind, die sie vorgeschrieben hat. Bereits zur Entrichtung von einer Behörde bekanntgegebene und auch entrichtete feste Gebühren (in § 241 BAO ist immer noch irreführend von „Stempelgebühren“ die Rede, obwohl die festen Gebühren des Bundes schon lange keine Stempelgebühren mehr sind) sind hingegen nicht von der Behörde, die sie bekanntgegeben hat (weil die keine Finanzbehörde ist), sondern vom (nunmehrigen) Finanzamt Österreich über Antrag zurückzuzahlen (das galt immer schon für zu viel oder zu Unrecht bekanntgegeben feste Gebühren).
2. Stimmt das, das vorher nur eine Befreiung von der Hundersatzgebühr (Vertrag) gegeben war? Mir kommt vor, da gab es was dass vor dieser Novelle auch schon die anderen Gebühren nicht zu bezahlen waren. Stimmt das? Vor der letzten Novelle des GebG 1957 waren im Zusammenhang mit Covid nur Hundersatzgebühren, mit der nunmehrigen Novelle sind auch feste Gebühren „befreit“!
3. Die nunmehrige Regelung gilt für: Eingaben und Beilagen Anträge und Hundertsatzgebühr. Stimmt das?
die mittelbar
oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur
Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen Jawohl, das stimmt (siehe voran)!
Z. B. wenn Testcontainer auf öffentlichem Gut aufgestellt werden. Ja, aber nur dann, wenn etwas „Gebührenpflichtiges“ vorlag bzw vorliegt, also zB ein Antrag (= eine Eingabe).
4. Wobei sich für mich die Frage stellt, ob in einem solchen Fall ohnedies eine „normale“ Gebührenbefreiung: öffentlicher Aufgabenbereich vorlag. Stimmt das? Wenn von einer Dienststelle zur anderen verrechnet: auch keine Verwaltungsabgaben, wenn nicht von einer Dienststelle zur anderen: dann ja, wohl Kommissionsgebühren. Stimmt das? Da muss ich ein bisschen „ausholen“: Wenn etwas in den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis einer „übrigen“ Gebietskörperschaft“ fallt (also Gemeinden und Länder), dann herrscht gemäß § 2 Z 2 GebG 1957 Gebührenbefreiung. Wenn einander Dienststellen oder Behörde etwas „erledigen“, dann fällt das unter Amtshilfe, und in solchen Fällen fallen weder Gebühren noch Verwaltungsabgaben an. Wenn eine Gemeinde bei sich selbst ansucht, dann sind gemäß § 4 2. Satz der GemVwAbgVO 2012 keine Gemeindeverwaltungsabgaben einzuheben. Gleiches gilt für die Kommissionsgebühren (siehe § 3 Abs 3 der Stmk. GKGebV).
Nachzutragen ist, dass in § 1 Abs 7 des LGVAG 1968 eine ausdrückliche Befreiungsbestimmung hinsichtlich Covid enthalten ist, die da lautet: „Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit“. Diese Bestimmung ist schon am 1. März 2020 in Kratt getreten.
Alles klar?
Danke!
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