Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich habe noch einen speziellen Fall, den ich von meinen Kollegen übernommen habe. Es wurde bereits eine Bauabgabe mittels Bescheid vorgeschrieben, dieser Bescheid wurde aber beeinsprucht, da lt. Bauwerber zu viel m² für die Berechnung herangezogen wurden. Deshalb muss ich nun den Bescheid für den Gemeinderat vorbereiten und möchte meine Berechnung kurz mit ihnen abklären. Mein Kollege hatte beim erstinstanzlichen Bescheid alle 3 Geschosse (KG, EG, DG) komplett vorgeschrieben.
Zur Geschichte des Aktes:
Es handelt sich
beim Bauvorhaben um einen Um- und Zubau bei einen bestehenden Wohnhaus. Für das
bestehende Wohnhaus wurde keine Bauabgabe oder ein Aufschließungsbeitrag
verrechnet. (das Haus ist schon so alt gewesen, zur damaligen Zeit gab es noch
keine Bauabgabe). Sie finden im Anhang den gesamten Einreichplan und
Planausschnitte von mir, was ich zur Berechnung der Bauabgabe heranziehen
würde. (rosa eingefärbt).
- ob für den Keller etwas zu verrechnen ist. Durch Stützmauern entsteht
dort eine Nische, die überwiegend umschlossen wäre und in einem Raum gab
es eine Nutzungsänderung von Lager zu Technikraum.
- Kann ich für das gesamte EG die Bauabgabe berechnen, da für den Altbau
noch nie eine Bauabgabe bezahlt wurde und dieser Altbestand auch komplett
umgerissen und umgebaut wird?
EG: 103,9342m² +
DG: (126m² x 0,5) 63m² = 166,9342 m² x € 10,00 = € 1.669,34 gerundet.
Für den Keller
hätte ich keine Bauabgabe verrechnet.
Danke für ihre Hilfe.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Das
ist wirklich ein schwieriger Fall! Aber angesichts der Bestimmung des § 15 Abs
2 Stmk. BauG, nach der bei Zu- und Umbauten (und um einen solchen handelt es
sich hier) die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu
berechnen ist, kann meiner Meinung nach hier gar keine Bauabgabe verrechnet
werden, weil (wenn ich das richtig sehe) es hier keine „neugewonnene“
Bruttogeschoßfläche gibt, da sich beim Zu- und Umbau die Außenabmessungen des
Gebäudes nicht verändert haben (wenn doch, weil ich die Planunterlagen nicht
richtig „gelesen“ haben sollte, dann kann nur für jene Bruttogeschoßflächen ein
Bauabgabe verrechnet werden, die die Außenabmessungen des Gebäude tatsächlich
vergrößert haben!).
Dass
noch keine Bauabgabe bzw kein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden ist, kann
nur bei Wiederrichtung von Gebäuden berücksichtigt werden, und das setzt einen
Abbruch des Altgebäudes voraus.
Bei
der Gelegenheit: Kellergeschoße sind bei einem Neubau (oder bei einer
Bruttogeschoßflächenvergrößerung) durchaus (zur Hälfet) abgabenpflichtig,
soferne sie die Geschoßdefinition in § 3 Z 34 Stmk. BauG erfüllen. Dabei kommt
es durchaus nicht darauf an, ob dort Aufenthaltsräume vorgesehen sind, sondern
nur darauf, ob der Keller die „Normalgeschoßhöhe“ lt OIB aufweist.
Tut
mir leid, Ihnen nichts Besseres sagen zu können!
Herzliche,
kollegiale Größe
Dietmar
H. Mayer
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