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Vorschreibung Bauabgabe

 Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich habe noch einen speziellen Fall, den ich von meinen Kollegen übernommen habe. Es wurde bereits eine Bauabgabe mittels Bescheid vorgeschrieben, dieser Bescheid wurde aber beeinsprucht, da lt. Bauwerber zu viel m² für die Berechnung herangezogen wurden. Deshalb muss ich nun den Bescheid für den Gemeinderat vorbereiten und möchte meine Berechnung kurz mit ihnen abklären. Mein Kollege hatte beim erstinstanzlichen Bescheid alle 3 Geschosse (KG, EG, DG) komplett vorgeschrieben.

Zur Geschichte des Aktes:

Es handelt sich beim Bauvorhaben um einen Um- und Zubau bei einen bestehenden Wohnhaus. Für das bestehende Wohnhaus wurde keine Bauabgabe oder ein Aufschließungsbeitrag verrechnet. (das Haus ist schon so alt gewesen, zur damaligen Zeit gab es noch keine Bauabgabe). Sie finden im Anhang den gesamten Einreichplan und Planausschnitte von mir, was ich zur Berechnung der Bauabgabe heranziehen würde. (rosa eingefärbt).

 Unklar ist folgendes:

  1. ob für den Keller etwas zu verrechnen ist. Durch Stützmauern entsteht dort eine Nische, die überwiegend umschlossen wäre und in einem Raum gab es eine Nutzungsänderung von Lager zu Technikraum.
  2. Kann ich für das gesamte EG die Bauabgabe berechnen, da für den Altbau noch nie eine Bauabgabe bezahlt wurde und dieser Altbestand auch komplett umgerissen und umgebaut wird?

 Ich hätte  die Bauabgabe wie folgt verrechnet:

EG: 103,9342m² + DG: (126m² x 0,5) 63m² = 166,9342 m² x € 10,00 = € 1.669,34 gerundet.

Für den Keller hätte ich keine Bauabgabe verrechnet.

Danke für ihre Hilfe.

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Das ist wirklich ein schwieriger Fall! Aber angesichts der Bestimmung des § 15 Abs 2 Stmk. BauG, nach der bei Zu- und Umbauten (und um einen solchen handelt es sich hier) die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen ist, kann meiner Meinung nach hier gar keine Bauabgabe verrechnet werden, weil (wenn ich das richtig sehe) es hier keine „neugewonnene“ Bruttogeschoßfläche gibt, da sich beim Zu- und Umbau die Außenabmessungen des Gebäudes nicht verändert haben (wenn doch, weil ich die Planunterlagen nicht richtig „gelesen“ haben sollte, dann kann nur für jene Bruttogeschoßflächen ein Bauabgabe verrechnet werden, die die Außenabmessungen des Gebäude tatsächlich vergrößert haben!).

Dass noch keine Bauabgabe bzw kein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden ist, kann nur bei Wiederrichtung von Gebäuden berücksichtigt werden, und das setzt einen Abbruch des Altgebäudes voraus.

Bei der Gelegenheit: Kellergeschoße sind bei einem Neubau (oder bei einer Bruttogeschoßflächenvergrößerung) durchaus (zur Hälfet) abgabenpflichtig, soferne sie die Geschoßdefinition in § 3 Z 34 Stmk. BauG erfüllen. Dabei kommt es durchaus nicht darauf an, ob dort Aufenthaltsräume vorgesehen sind, sondern nur darauf, ob der Keller die „Normalgeschoßhöhe“ lt OIB aufweist.

Tut mir leid, Ihnen nichts Besseres sagen zu können!

Herzliche, kollegiale Größe

Dietmar H. Mayer 

 

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