Sehr geehrter Herr SR i. R. Dr. Mayer!
Für mich stellt sich nun die Frage, welcher Einheitssatz für die Berechnung der Bauabgabe herangezogen werden muss. Der aktuelle Tarif á EUR 11,40/m² bzw. der damalige Tarif á EUR 8,72/m²?
Danke im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Dass
im Falle eines Feststellungsbescheides „überhaupt“ eine Bauabgabe
vorzuschreiben ist, kann nur einem – vom Land merkwürdiger Weise „verleugneten“
– Erlass an die Marktgemeinde Gnas entnommen werden (Erlass vom 19.4.2017, GZ:
ABT07-43050/2014-58).Ob das wirklich so ist, muss letztendlich vom
Landesverwaltungsgericht entschieden werden, soferne eine Vorschreibung einer
Bauabgabe im Falle eines Feststellungsbescheides vor dem LVwG angefochten wird.
Ich empfehle immer, es zumindest zu „probieren“ und zu schauen, was dabei
„herauskommt“ – geht es doch um Beträge, die der Gemeinde zufließen!
Nun
zu Ihrem Fall: Wenn Sie nur einen Feststellungsbescheid hinsichtlich des
Windfanges bzw. hinsichtlich der Garage erlassen haben, dann kann die Bauabgabe
natürlich nur für die Bruttogeschoßflächen dieser beiden baulichen Anlage
vorgeschrieben werden. Wenn Sie hingegen das ganze Gebäude einem
Feststellungsbescheid unterzogen haben sollten, dann wäre die Bauabgabe für die
Bruttogeschoßflächen der gesamten Baulichkeiten zur Vorschreibung zu bringen.
Hinsichtlich
des heranzuziehenden Einheitssatzes habe ich, wenn ich mich recht erinnere,
schon bei meinem letzte Gebührenseminar meine Meinung dazu zum Besten gegeben:
Nachdem der Einheitssatz sich mit 1. Jänner dieses Jahres von 10 auf 11,40 Euro
erhöht hat, muss in allen Fällen, in denen der Bauabgabenbescheid nach dem 1.
Jänner erlassen wird, schon der neue Einheitssatz zur Anwendung gelangen (oder
anders formuliert: es ist mangels anderer Bestimmungen die Rechtslage zum
Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen). Das auch dann, wenn die zugrundeliegende
Baubewilligung bzw der zugrundeliegende Feststellungsbescheid schon vor dem 1.
Jänner 2020 erlassen worden ist.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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