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Bauabgabe bei Feststellungsbescheid

Sehr geehrter Herr SR i. R. Dr. Mayer!

 Ich benötige Ihre Hilfe bei der Vorschreibung der Bauabgabe: Ein Windfang bzw. eine Garage wurden im Jahr 1990 ohne Bewilligung gebaut. Daher wurde jetzt die Rechtmäßigkeit im Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG festgestellt.

Für mich stellt sich nun die Frage, welcher Einheitssatz für die Berechnung der Bauabgabe herangezogen werden muss. Der aktuelle Tarif á EUR 11,40/m² bzw. der damalige Tarif á EUR 8,72/m²?

Danke im Voraus für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Dass im Falle eines Feststellungsbescheides „überhaupt“ eine Bauabgabe vorzuschreiben ist, kann nur einem – vom Land merkwürdiger Weise „verleugneten“ – Erlass an die Marktgemeinde Gnas entnommen werden (Erlass vom 19.4.2017, GZ: ABT07-43050/2014-58).Ob  das wirklich so ist, muss letztendlich vom Landesverwaltungsgericht entschieden werden, soferne eine Vorschreibung einer Bauabgabe im Falle eines Feststellungsbescheides vor dem LVwG angefochten wird. Ich empfehle immer, es zumindest zu „probieren“ und zu schauen, was dabei „herauskommt“ – geht es doch um Beträge, die der Gemeinde zufließen!

Nun zu Ihrem Fall: Wenn Sie nur einen Feststellungsbescheid hinsichtlich des Windfanges bzw. hinsichtlich der Garage erlassen haben, dann kann die Bauabgabe natürlich nur für die Bruttogeschoßflächen dieser beiden baulichen Anlage vorgeschrieben werden. Wenn Sie hingegen das ganze Gebäude einem Feststellungsbescheid unterzogen haben sollten, dann wäre die Bauabgabe für die Bruttogeschoßflächen der gesamten Baulichkeiten zur Vorschreibung zu bringen.

Hinsichtlich des heranzuziehenden Einheitssatzes habe ich, wenn ich mich recht erinnere, schon bei meinem letzte Gebührenseminar meine Meinung dazu zum Besten gegeben: Nachdem der Einheitssatz sich mit 1. Jänner dieses Jahres von 10 auf 11,40 Euro erhöht hat, muss in allen Fällen, in denen der Bauabgabenbescheid nach dem 1. Jänner erlassen wird, schon der neue Einheitssatz zur Anwendung gelangen (oder anders formuliert: es ist mangels anderer Bestimmungen die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen). Das auch dann, wenn die zugrundeliegende Baubewilligung bzw der zugrundeliegende Feststellungsbescheid schon vor dem 1. Jänner 2020 erlassen worden ist.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

 

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