Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
Ich hätte eine
Frage betreffend Bauabgabe bzw. in späterer Folge zum
Kanalisations-Ergänzungsbeitrag:
Ein Unternehmen beabsichtigt Änderungen bei einer bestehenden Betriebsanlage.
Die gewerberechtliche und baurechtliche Änderungsgenehmigung wurden seitens
der Bezirkshauptmannschaft bereits erledigt.
Im bestehenden Gebäude werden Änderungen an der Fassade sowie der Nutzung im Innenbereich (bisher Lagerräume im EG und Spänebunker im OG) vorgenommen. Auf ca. Höhe 6,75 wird im Spänebunker eine Zwischendecke eingezogen, sodass sich zukünftig ein 1. OG und ein 2. OG ergeben.
Durch diese Änderung kommt es zu einer Erhöhung der Bruttogeschoßfläche von ca.
40 m².
Gehe ich recht in der Annahme das für diese neu geschaffene Bruttogeschoßfläche von 40 m² die Bauabgabe sowie auch der Kanalisations-Ergänzungsbeitrag zu entrichten ist, auch wenn die äußeren Abmessungen des bestehenden Gebäudes unverändert bleiben?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Sie
gehen völlig richtig in der Annahme, dass für diese durch den Umbau neu
entstandene Bruttogeschoßfläche sowohl eine Bauabgabe als auch ein
Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbetrag) vorzuschreiben ist!
§
15 Abs 2 Stmk BauG spricht ausdrücklich davon, dass (auch) bei Umbauten die
Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen ist.
Ebenso regelt § 4 Abs 3 des Stmk Kanalabgabengesetzes 1955, dass (auch) bei
Umbauten von Baulichkeiten der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag)
entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen ist.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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