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Bestätigungen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Vor einigen Jahren habe ich aus einem Ihrer Seminar mal mitgenommen, dass für diverse Bestätigungen (leider weiß ich keine genauere Definition mehr)  eine Verwaltungsabgabe gemäß TP3 6,-- fällig wird.

Zum Beispiel wenden wir das bei der beiliegenden Bestätigung betreffend Fernwärmeanschlussmöglichkeit an. Da unsere Nachbargemeinden diese Gebühr nicht einheben, und wir daher immer hören, dass wir „die einzigen“ sind, möchte ich nochmal genau nachfragen, ob diese Vorgehensweise eh korrekt ist.

Wenn das korrekt ist, dann bin ich mir aber in weiterer Folge nicht sicher, für welche Bestätigungen das noch zutrifft? Gibt es da eine Erklärung? Was ist mit dem Bestätigungsblatt für Online Förderanträge (siehe Anlage)?

Vielen vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

 Sehr geehrte Frau Kollegin!

Zunächst zum Verständnis vorweg:

Unter Bestätigungen versteht man

1.) gemäß § 14 TP 14 GebG 1957 amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden. Für diese ist pro Bogen eine feste Gebühr von € 14,30 zu entrichten. Bei Zeugnissen, die in der Regel fortlaufende Texte sind, stellen 2 beidseitige beschriebene Seiten oder aber 4 einseitig beschriebene Seiten (jeweils) einen Bogen dar.

2.) gemäß Tarifpost A 3 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 die Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt. Ausgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden. Für diese ist – unabhängig vom Umfang – eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe von € 6 zu entrichten.

Anhand dieser Voraussetzungen werden Sie selbst leicht feststellen können, dass sowohl Ihre Bestätigung betreffend Fernwärmeanschlussmöglichkeit als auch Ihr Bestätigungsblatt für Online Förderanträge, welche Sie in Ihrer Anlage wiedergegeben haben, jeweils zum einen (amtliche) Zeugnisse nach dem GebG 1957 und zum anderen auch Bescheinigungen bzw Zeugnisse gemäß TP A 6 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 darstellen, für sie daher sowohl die feste Gebühr von € 14,30 pro Bogen als auch die Gemeinde-Verwaltungsabgabe von € 6 entrichtet werden muss. Eine Befreiung hiefür gibt es weder im GebG 1957 noch im LGVAG 1968 noch in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012.

Und das gilt selbstverständlich für alle „Schriften“ die Sie ausstellen und in denen etwas bekundet bzw bestätigt wird!

Und bitte vergessen Sie nicht, dass für das schriftliche Ersuchen um Ausstellung eines solchen Zeugnisses bzw einer solchen Bescheinigung gemäß § 14 TP 6 Abs 1 des GebG 1957 eine Eingabegebühr von € 14,30 zu entrichten ist. Wenn das Zeugnis bzw die Bescheinigung mündlich verlangt werden, entfällt natürlich die Eingabegebühr! Ist dem Ersuchen um Ausstellung eine Beilage (oder deren mehrere) angeschlossen, ist für diese gemäß § 14 TP 5 Abs 1 GebG 1957 eine Beilagengebühr von € 3,90 pro Bogen der Beilage, höchstens aber € 21,89 pro Beilage, zu entrichten. Was die „Bogenzählung“ von Beilagen betrifft, verweise ich auf meine Darstellung in Punkt 1.).

Und wie macht man das – wenn man ein Zeugnis bzw eine Bescheinigung ausstellt „technisch“? Indem man – soferne dafür im Zeugnis selbst Platz ist, in diesem, wenn aber darin (weil es zB ein vorgegebenes Formular darstellt) kein Platz ist, mit einem von Ihnen bzw dem Herrn Bgm unterfertigten „Beiblatt“ – etwa Folgendes schreibt und dem Ganzen einen Erlagschein anschließt:

„Für das Ersuchen um Ausstellung der Bestätigung/samt Beilage(n)/sowie für die Bestätigung selbst fallen die nachstehend angeführten festen Gebühren des Bundes und die gleichfalls angeführte Gemeinde-Verwaltungsabgabe an. Wir ersuchen Sie, den unten ausgewiesenen Gesamtbetrag mit dem beiliegenden Erlagschein binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Bestätigung einzuzahlen oder auf das im Erlagschein angeführte Konto der Gemeinde zur Überweisung zu bringen.

Eingabegebühr gem § 14 TP 6 Abs 1/iVm § 11 Abs 3 /GebG 1957 (€ 14,30/€ 8,60) pro Ersuchen                                                                           €  ……

Beilagengebühr gem § 14 TP 5 Abs 1/iVm § 11 Abs 3/ GebG 1957 (€ 3,90/€ 2,30 , jedoch nicht mehr als € 21,80/€ 13,10 pro Beilage) €  ……

Zeugnisgebühr gem § 14 TP 14 Abs 1/iVm § 11 Abs 3 /GebG 1957 (€ 14,30/€ 8,60) pro Bogen                                                                          €  …….

Gemeinde-Verwaltungsabgabe gem TP A 3 der GemVwAbgVO 2012                                                                                                                        €  .........

insgesamt somit                                                                                                                                                                                                                         €  ……..“

Anzuraten ist im Übrigen, diesem Text den nachstehenden anzufügen:

„Sollten die festen Gebühren von Ihnen nicht entrichtet werden, muss die zuständige Finanzbehörde verständigt werden, die mit einer Kostenerhöhung von 50 % vorzugehen hat. Bei Nichtentrichtung der Gemeinde-Verwaltungsabgabe müssten wir diese (nach erfolgter bescheidmäßiger Vorschreibung) zu unserem Bedauern notfalls im Zwangsweg hereinbringen“

Zuletzt sei noch erläuternd angemerkt: die geringeren Beträge für Eingabe-, Beilagen- und Zeugnisgebühr, die im vorgeschlagenen Text ausgewiesen sind, fallen dann an, wenn Eingaben und Beilagen auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte eingebracht werden, also seitens der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet worden ist, Online Eingaben zu erstatten (eben mit der Funktion Bürgerkarte, die auch die Fertigung der Eingabe mit der Handy-Signatur einschließt). Eine Eingabe und Beilage lediglich in pdf-Form erfüllt, was teilweise unbekannt ist, diese Voraussetzung allerdings nicht!

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

PS: Wenn Sie hören, dass Sie die Einzigen wären, die da korrekt vorgehen und dass das in Nachbargemeinden angeblich nicht geschieht, dann denken Sie daran, dass das entweder ein „Schmäh“ (nach dem Motto: „Probieren wird man’s wohl dürfen“) ist, um sich Gebühren und Abgaben zu ersparen, oder aber – wenn es wahr sein sollte – ein überaus schlechtes Licht auf diese „Nachbargemeinden“ würfe! Die Gemeinde und der Bund haben bekanntlich einen Rechtsanspruch darauf, dass die ihnen zustehenden Gemeinde-Verwaltungsabgaben bzw festen Gebühren vorgeschrieben und eingehoben werden. Und eine bewusste Verkürzung dieses Rechts kommt dem Amtsmissbrauch durch Unterlassung sehr, sehr nahe!


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