Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Vor einigen Jahren habe ich aus einem Ihrer Seminar mal mitgenommen, dass für diverse Bestätigungen (leider weiß ich keine genauere Definition mehr) eine Verwaltungsabgabe gemäß TP3 6,-- fällig wird.
Zum Beispiel
wenden wir das bei der beiliegenden Bestätigung betreffend
Fernwärmeanschlussmöglichkeit an. Da unsere Nachbargemeinden diese Gebühr nicht
einheben, und wir daher immer hören, dass wir „die einzigen“ sind, möchte ich
nochmal genau nachfragen, ob diese Vorgehensweise eh korrekt ist.
Wenn das korrekt ist, dann bin ich mir aber in weiterer Folge nicht sicher, für welche Bestätigungen das noch zutrifft? Gibt es da eine Erklärung? Was ist mit dem Bestätigungsblatt für Online Förderanträge (siehe Anlage)?
Vielen vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Zunächst
zum Verständnis vorweg:
Unter
Bestätigungen versteht man
1.)
gemäß § 14 TP 14 GebG 1957 amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von
Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder
Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder
Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden. Für diese ist pro Bogen
eine feste Gebühr von € 14,30 zu entrichten. Bei Zeugnissen, die in der Regel
fortlaufende Texte sind, stellen 2 beidseitige beschriebene Seiten oder aber 4
einseitig beschriebene Seiten (jeweils) einen Bogen dar.
2.)
gemäß Tarifpost A 3 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 die
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen
Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen
Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die
Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine
andere Tarifpost fällt. Ausgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und
Bescheinigungen, die im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der
Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden. Für diese ist – unabhängig
vom Umfang – eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe von € 6 zu entrichten.
Anhand
dieser Voraussetzungen werden Sie selbst leicht feststellen können, dass sowohl
Ihre Bestätigung betreffend Fernwärmeanschlussmöglichkeit als auch Ihr
Bestätigungsblatt für Online Förderanträge, welche Sie in Ihrer Anlage
wiedergegeben haben, jeweils zum einen (amtliche) Zeugnisse nach dem GebG 1957
und zum anderen auch Bescheinigungen bzw Zeugnisse gemäß TP A 6 der
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 darstellen, für sie daher sowohl die
feste Gebühr von € 14,30 pro Bogen als auch die Gemeinde-Verwaltungsabgabe von
€ 6 entrichtet werden muss. Eine Befreiung hiefür gibt es weder im GebG 1957
noch im LGVAG 1968 noch in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012.
Und
das gilt selbstverständlich für alle „Schriften“ die Sie ausstellen und in
denen etwas bekundet bzw bestätigt wird!
Und
bitte vergessen Sie nicht, dass für das schriftliche Ersuchen um Ausstellung
eines solchen Zeugnisses bzw einer solchen Bescheinigung gemäß § 14 TP 6 Abs 1
des GebG 1957 eine Eingabegebühr von € 14,30 zu entrichten ist. Wenn das
Zeugnis bzw die Bescheinigung mündlich verlangt werden, entfällt natürlich die
Eingabegebühr! Ist dem Ersuchen um Ausstellung eine Beilage (oder deren
mehrere) angeschlossen, ist für diese gemäß § 14 TP 5 Abs 1 GebG 1957 eine
Beilagengebühr von € 3,90 pro Bogen der Beilage, höchstens aber € 21,89 pro
Beilage, zu entrichten. Was die „Bogenzählung“ von Beilagen betrifft, verweise
ich auf meine Darstellung in Punkt 1.).
Und
wie macht man das – wenn man ein Zeugnis bzw eine Bescheinigung ausstellt
„technisch“? Indem man – soferne dafür im Zeugnis selbst Platz ist, in diesem,
wenn aber darin (weil es zB ein vorgegebenes Formular darstellt) kein Platz
ist, mit einem von Ihnen bzw dem Herrn Bgm unterfertigten „Beiblatt“ – etwa
Folgendes schreibt und dem Ganzen einen Erlagschein anschließt:
„Für
das Ersuchen um Ausstellung der Bestätigung/samt Beilage(n)/sowie für die
Bestätigung selbst fallen die nachstehend angeführten festen Gebühren des
Bundes und die gleichfalls angeführte Gemeinde-Verwaltungsabgabe an. Wir
ersuchen Sie, den unten ausgewiesenen Gesamtbetrag mit dem beiliegenden
Erlagschein binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Bestätigung einzuzahlen oder
auf das im Erlagschein angeführte Konto der Gemeinde zur Überweisung zu
bringen.
Eingabegebühr
gem § 14 TP 6 Abs 1/iVm § 11 Abs 3 /GebG 1957 (€ 14,30/€ 8,60) pro
Ersuchen
€ ……
Beilagengebühr
gem § 14 TP 5 Abs 1/iVm § 11 Abs 3/ GebG 1957 (€ 3,90/€ 2,30 , jedoch nicht
mehr als € 21,80/€ 13,10 pro Beilage) € ……
Zeugnisgebühr
gem § 14 TP 14 Abs 1/iVm § 11 Abs 3 /GebG 1957 (€ 14,30/€ 8,60) pro Bogen
€ …….
Gemeinde-Verwaltungsabgabe
gem TP A 3 der GemVwAbgVO
2012
€ .........
insgesamt
somit
€ ……..“
Anzuraten
ist im Übrigen, diesem Text den nachstehenden anzufügen:
„Sollten
die festen Gebühren von Ihnen nicht entrichtet werden, muss die zuständige
Finanzbehörde verständigt werden, die mit einer Kostenerhöhung von 50 %
vorzugehen hat. Bei Nichtentrichtung der Gemeinde-Verwaltungsabgabe müssten wir
diese (nach erfolgter bescheidmäßiger Vorschreibung) zu unserem Bedauern
notfalls im Zwangsweg hereinbringen“
Zuletzt
sei noch erläuternd angemerkt: die geringeren Beträge für Eingabe-, Beilagen-
und Zeugnisgebühr, die im vorgeschlagenen Text ausgewiesen sind, fallen dann
an, wenn Eingaben und Beilagen auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der
Funktion Bürgerkarte eingebracht werden, also seitens der Gemeinde die
Möglichkeit eröffnet worden ist, Online Eingaben zu erstatten (eben mit der
Funktion Bürgerkarte, die auch die Fertigung der Eingabe mit der Handy-Signatur
einschließt). Eine Eingabe und Beilage lediglich in pdf-Form erfüllt, was
teilweise unbekannt ist, diese Voraussetzung allerdings nicht!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
PS:
Wenn Sie hören, dass Sie die Einzigen wären, die da korrekt vorgehen und dass
das in Nachbargemeinden angeblich nicht geschieht, dann denken Sie daran, dass
das entweder ein „Schmäh“ (nach dem Motto: „Probieren wird man’s wohl dürfen“)
ist, um sich Gebühren und Abgaben zu ersparen, oder aber – wenn es wahr sein
sollte – ein überaus schlechtes Licht auf diese „Nachbargemeinden“ würfe! Die
Gemeinde und der Bund haben bekanntlich einen Rechtsanspruch darauf, dass die
ihnen zustehenden Gemeinde-Verwaltungsabgaben bzw festen Gebühren vorgeschrieben
und eingehoben werden. Und eine bewusste Verkürzung dieses Rechts kommt dem
Amtsmissbrauch durch Unterlassung sehr, sehr nahe!
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