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Frage zu Stempelvermerken - Datum

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

zu Ihrem heutigen Gebührenthema bezüglich der Stempeln im Bauverfahren ist die Frage aufgetaucht, welches Datum auf dem beschriebenen Bundesgebührenstempel aufscheinen soll und warum genau?

Mit der Bitte um Rückantwort.

 „Gebührenvermerk: 

Gemeinde xxxxxxxxxxx 

        Baubehörde

Zu entrichtende feste Gebühr:

        € ……………….                                                                                                                    

xxxxxxxxxxxx, am ………1

 1 Das Datum braucht nur bei den Gebührenvermerken auf jenen Projektunterlagen angebracht werden, die an den Bauwerber mit dem Bescheid mitgehen!“

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Die Frage, welches Datum auf dem beschriebenen Bundesgebührenstempel aufscheinen soll, ist im GebG 1957 nicht geregelt. Damit ist es der „Wohlmeinung“ jenes Organs überantwortet, welches Datum sie anbringen will. Manche Gemeinden machen das zu dem Zeitpunkt, an dem das Bauansuchen und dessen Unterlagen bzw an dem eine Eingabe mit oder ohne Beilagen einlangt, andere dagegen zu einem Zeitpunkt, an dem der betr. Sachbearbeiter dafür Zeit hat. Spätestens muss der Stempel vor der Ausfertigung der betreffenden Erledigung angebracht werden.

Zum „Warum“ ist zu sagen, dass § 13 Abs 4 GebG 1957 anordnet, dass die Behörde auf der (jeweils) gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr (letzteres hat bei allen unseren „gebührenpflichtigen Schriften“ zu geschehen, weil die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs 1 GebG 1957 ja erst mit der Zustellung der Erledigung entsteht) anzubringen hat. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt (so § 13 Abs 4 leg cit weiter), hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Will heißen: Bei jenen Projektunterlagen, die mit der Baubewilligung an den Bauwerber mitgesendet werden, müssen die Bezeichnung der Behörde und ein Datum enthalten, bei jenen Projektunterlagen hingegen, die im Akt verbleiben, braucht der Gebührenstempel weder die Bezeichnung der Behörde, noch ein Datum aufweisen.

Nachdem die meisten Gemeinden nur einen „Gebührenstempel“ verwenden, spricht nichts dagegen, dass in beiden Fällen auf diesem einen „Gebührenstempel“ die Bezeichnung der Behörde aufscheint; lediglich auf den „hinausgehenden“ „Schriften“ muss ein Datum beigesetz werden.

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

 


 

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