Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
zu Ihrem heutigen Gebührenthema bezüglich der Stempeln im Bauverfahren ist die Frage aufgetaucht, welches Datum auf dem beschriebenen Bundesgebührenstempel aufscheinen soll und warum genau?
Mit der Bitte um Rückantwort.
Gemeinde xxxxxxxxxxx
Baubehörde
Zu entrichtende feste Gebühr:
€ ……………….
xxxxxxxxxxxx, am ………1
Mit freundlichen Grüßen Sehr
geehrter Herr Kollege! Die
Frage, welches Datum auf dem beschriebenen Bundesgebührenstempel aufscheinen
soll, ist im GebG 1957 nicht geregelt. Damit ist es der „Wohlmeinung“ jenes
Organs überantwortet, welches Datum sie anbringen will. Manche Gemeinden machen
das zu dem Zeitpunkt, an dem das Bauansuchen und dessen Unterlagen bzw an dem
eine Eingabe mit oder ohne Beilagen einlangt, andere dagegen zu einem
Zeitpunkt, an dem der betr. Sachbearbeiter dafür Zeit hat. Spätestens muss der
Stempel vor der Ausfertigung der betreffenden Erledigung angebracht werden. Zum
„Warum“ ist zu sagen, dass § 13 Abs 4 GebG 1957 anordnet, dass die Behörde auf
der (jeweils) gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der der
entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr (letzteres hat bei allen unseren
„gebührenpflichtigen Schriften“ zu geschehen, weil die Gebührenschuld gemäß §
11 Abs 1 GebG 1957 ja erst mit der Zustellung der Erledigung entsteht)
anzubringen hat. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im
Verwaltungsakt (so § 13 Abs 4 leg cit weiter), hat der Vermerk außerdem die
Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht
hat, zu enthalten. Will heißen: Bei jenen Projektunterlagen, die mit der
Baubewilligung an den Bauwerber mitgesendet werden, müssen die Bezeichnung der
Behörde und ein Datum enthalten, bei jenen Projektunterlagen hingegen, die im
Akt verbleiben, braucht der Gebührenstempel weder die Bezeichnung der Behörde,
noch ein Datum aufweisen. Nachdem
die meisten Gemeinden nur einen „Gebührenstempel“ verwenden, spricht nichts
dagegen, dass in beiden Fällen auf diesem einen „Gebührenstempel“ die
Bezeichnung der Behörde aufscheint; lediglich auf den „hinausgehenden“
„Schriften“ muss ein Datum beigesetz werden. Alles
klar? Herzliche,
kollegiale Grüße Dietmar
H. Mayer
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