Direkt zum Hauptbereich

Gebühren im Baurecht - Stempel

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Zu den Stempeln hätte ich noch eine Frage. Können beim Gebühren-Stempel feste Gebühren und Verwaltungsabgaben gemeinsam vermerkt werden: z.B.

Name der Behörde

Dienststelle

Zu entrichtende Gebühren:

Feste Gebühren              € …..

Verwaltungsabgaben    € ….

Datum/Paraphe

Oder müssen 2 verschiedene Stempel verwendet werden, denn in ihren Unterlagen verweisen Sie auf § 13 Abs 4 GebG „Gebührenstempel“ für feste Gebühren ….: Bei den Entrichtungsvermerken für Verwaltungsabgaben heißt es dagegen: „Verwaltungsabgaben von € .. entrichtet“.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Sie haben unten in Ihrem Mail schon darauf verwiesen, dass der Gebührenstempel und der Verwaltungsabgabenstempel einen verschiedenen Wortlaut haben müssen. Die Gebührenschuld für die festen Gebühren entsteht gemäß § 11 Abs 1 GebG 1957 mit der Zustellung der Erledigung entsteht, die „Gebührenschuld“ für die Gemeinde-Verwaltungsabgaben entsteht hingegen gemäß § 6 Abs 1 LGVAG 1968 erst mit Rechtskraft dieser Erledigung, sprich, des Baubewilligungsbescheides.

Das schließt es von vorneherein aus, dass beim „Gebühren-Stempel“, wie Sie das ausdrücken, feste Gebühren und Verwaltungsabgaben gemeinsam vermerkt werden! Oder anders gewendet: Es muss zwei verschiedene „Gebührenstempel geben – einen für die festen Gebühren, einen für die Verwaltungsabgaben.

Ich habe im Übrigen in meinem Merkblatt auf S 81e und 81f im Skriptum „Gemeindeverwaltungsabgabenvermerk und Genehmigungs- bzw Vidierungsvermerk“ Näheres zum Gemeindeverwaltungsabgabenvermerk (und die dabei entstehende Problematik) ausgeführt, worauf ich Sie verweisen möchte. Was dem Verwaltungsabgabenvermerk zu entnehmen sein muss und dass er die Fertigung jenes Amtsorgans aufzuweisen hat, das die Eintragung vorgenommen hat, wird auf S 81 f oben dargestellt.

Ich hoffe, dass mit der Lektüre dieses Merkblatts nachvollziehen können, warum es einen gesonderten Gebührenvermerk und einen gesonderten Gemeindeverwaltungsabgabenvermerk geben muss.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H: Mayer

PS: Des Namens der Dienststelle bedarf es übrigens nicht!

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...