Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Es hat sich zwischendurch wieder einmal eine Frage bzgl. einer Vergebührung in einem Bauverfahren von meinen Kollegen ergeben, die ich auch nicht mit 100%-tiger Sicherheit beantworten kann. Es geht um die Vergebührung (Verwaltungsabgabe) von Terrassen.
Im speziellen Fall wird eine (lt. Einreichplan) größere Terrasse im Anschluss an ein best. Wohnhaus errichtet. Diese Terrasse ist der Abschluss einer Geländeveränderung mit Stützkonstruktionen und stellt die „Gehfläche“ rund um einen ebenso neu errichteten Pool dar.
M.E. sind diese Terrassenflächen in der TP 18 miteinzurechnen, die Geländeveränderungen und Stützmauern natürlich auch (inkl. Eingabe TP 6). Der Pool wir aus der Baubewilligung herausgenommen (bzw. in den rechtl. Vorbemerkungen behandelt) Als Hilfestellung habe ich ihnen einen Ausschnitt aus dem Einreichplan im Anhang übermittelt.
Doch andererseits sind Poolanalgen (ohne Geländeveränderungen oder Stützmauern) ja nur meldepflichtig. Hier werden natürlich auch begehbare Flächen um den Pool errichtet, und sind, da keine Bewilligung erforderlich ist, auch nicht zu Vergebührung. Wo ist hier die Grenze? Wir bitten um kurze Stellungnahme dazu ihrerseits.
Weiters ist auf dem Ausschnitt erkennbar dass sog. „Hochbeete“ in Form von Betonwänden mit einer Höhe von 1,1 m errichtet werden. Würden sie, da der Planer diese im EP dargestellt hat, die „Wandkonstruktionen“ als Stützmauern vergebühren, oder ist hier eine Grenze erreicht, wo wir lt. Baugesetz keine „Hochbeete“, die jeder x-Beliebige im Baumarkt kaufen kann und zu Hause aufstellt, bewilligen bzw. vergebühren? Auch hier bitten wir um kurze Stellungnahme und warten gespannt auf ihre Ausführung!
Mit besten Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Zunächst
sei Folgendes vorangestellt:
Die
„Krux“ bei Terrassen (aber auch bei Balkonen) ist die, dass sich der
Baugesetzgeber bis heute nicht zu regeln bequemt hat, ob diese nun baubewilligungspflichtige
Vorhaben, baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren oder
aber meldepflichtige Vorhaben darstellen. Dieses „Schweigen“ des Gesetzgebers
ist vor allem deshalb besonders ärgerlich, weil der Verordnungsgeber der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung
2012 in der TP B 18 für die Genehmigung von Balkonen und Terrassen eine
eigene Tarifpost vorgesehen hat. „Genehmigung“ ist im Lichte des § 1 Abs 1 lit
b LGVAG 1968 als „Verleihung von Berechtigungen“ zu lesen, sprich: für die
Vorschreibung von Verwaltungsabgaben gemäß TP B 18 für Balkone und Terrassen
ist kardinale Voraussetzung, dass sie „genehmigt“ werden, also für sie eine
Baubewilligung erteilt wird. Ohne eine solche Baubewilligung bzw ohne deren
Genehmigung in einer Baubewilligung ist die Vorschreibung von
Gemeinde-Verwaltungsabgaben für Balkone und Terrassen unzulässig!
Aus
diesem nahezu unlösbaren Dilemma haben sich die Gemeinden (auch wir in Graz)
dadurch herausgeholfen, dass sie zwar im Spruch der Baubewilligung Balkone und
Terrassen nicht explizit anführen, aber in den Spruch ausdrücklich einen Satz
in etwa folgenden Inhaltes aufnehmen: „Die beiliegenden, mit dem
Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen bilden einen wesentlichen
Bestandteil dieses Bescheides.“ Damit sind die nur in den Projektsunterlagen
enthaltenen Balkone und Terrassen „mitbewilligt“, was mE die Vorschreibung von
Gemeinde-Verwaltungsabgaben für sie zulässig macht! Das ist zwar – um das so
auszudrücken – keine ganz „astreine“, aber immerhin eine akzeptable Lösung des
Problems!
Dies
vorangestellt nun zu Ihren Fragen:
Sie
gehen meine Ansicht nach völlig Recht darin, dass die eine Terrasse bildende
„Gehflächen“ rund um den Pool nach der TP B 18 zu verrechnen sind, weil sie
eben eine Terrasse darstellen; und das gilt natürlich auch für die
Geländeveränderungen gemäß TP B 29 und die Stützmauern gemäß TP B 20.
Aber
Achtung: Für die von Bauwerken „bedeckten“ Geländeveränderungen dürfen mE keine
Gemeinde-Verwaltungsabgaben gemäß TP B 29 vorgeschrieben werden!
Was
Sie mit dem Klammerausdruck „inkl. Eingabe TP 6“ gemeint haben, entzieht sich
leider meinem Verständnis. Die TP A 6 der Verordnung ist, wie Sie dort
feststellen können, (nur) für Vidierungen vorgesehen!
Für
bloß meldepflichtige Poolanlagen (Rauminhalt kleiner gleich 100 m3 –
siehe § 21 Abs 1 Z 2 lit d Stmk. BauG), die aus der Baubewilligung
„herausgenommen“ werden, wie Sie schreiben, können selbstverständlich keine
Gemeinde-Verwaltungsabgaben zur Vorschreibung gelangen.
Für
„Gehflächen“ rund um meldepflichtige oder aber bewilligungspflichtige
Poolanlagen, die keine Terrassen bilden – wiewohl hier die Grenzziehung
wirklich schwierig ist, das gestehe ich Ihnen gerne zu – sind keine
Gemeinde-Verwaltungsabgaben vorzuschreiben. Ich halte diese „Gehflächen“ für
einen Fall des § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG, also für bloß meldepflichtige
Vorhaben.
Was
die Hochbeete betrifft, ob sie nun von fachkundiger Hand errichtet oder aber
Baumarkt gekauft und daheim aufgestellt werden, gilt mE das Gleiche: Sie stelle
ebenso bloß meldepflichtige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG
dar, was die Vorschreibung von Gemeinde-Verwaltungsabgaben für sie ausschließt.
So,
damit hoffe ich, die Problematik verständlich dargestellt und Ihre Fragen
ausreichend beantwortet zu haben.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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