Sg. Herr Dr. Mayer,
Ich habe nun leider schon wieder einen Fall einer „vergessenen Vorschreibung einer AB/BA. Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung im Jahr 1986 erteilt. Die Liegenschaft wurde bereits 2-mal weiter verkauft, sie steht nun wieder zum Verkauf und die jetzige Eigentümerin ist gerade dabei die Auflagen der Endbeschau aus dem Jahr 1993 zu erfüllen um nun eine „rechtlich haltbare“ (Zitat: Rechtsvertretung der Verkäuferin) Benützungsbewilligung zu erwirken. Bei der Prüfung des Bauaktes ist mir aufgefallen: Auf dem Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1986 ist auf Seite 2 Vermerkt dass, „Die Aufschließungsgebühr wird i.e. gesonderten Bescheid vorgeschrieben“,… dazu ist es bis dato jedoch nicht gekommen.
Kann oder muss nun aufgrund dieses Vermerkes eine BA vorgeschrieben/nachgeholt werden.
Beste Grüße
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Sie
können weder noch müssen Sie etwas tun: Anders als zB die
Gemeinde-Verwaltungsabgaben oder die Kommissionsgebühren verjährt der
(damalige) Aufschließungsbeitrag ebenso wie die (nunmehrige) Bauabgabe nach 5
Jahren ab Entstehen des Abgabetatbestandes, und das war die Erteilung der
Baubewilligung ex 1986!
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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