Sehr geehrte LeserInnen und AbonnentInnen!
Kurz vor Urlaubsantritt muss ich - dank eines Hinweises der anfragenden Frau Kollegin - den unten stehenden Beitrag Wasseranschlussgebühr für Garagengebäude wie folgt korrigieren:
Der Verfassungsgerichtshof hat (schon) im Erkenntnis vom 23.06.2009, B1134/08, für uns Anwender des Wasserleitungsbeitragsgesetzes bindend zu Recht erkannt, dass keine Rechtfertigung einer Anschlusspflicht
und einer Einhebung eines Wasserleitungsbeitrags für ein Gebäude besteht, das nach Art und
objektiver Zweckbestimmung - wie die anfragegenständliche Garage - eine Wasserversorgung überhaupt nicht benötigt.
Fazit also: Für das anfragegegenständliche Garagengebäude ist anders, als ich noch im Beitrag unten vermeinte, kein Wasserleitungsbeitrag zu entrichten!
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen