Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich würde mich nicht an sie wenden, wenn es sich nicht wieder einmal um einen „Spezial-Fall“ handeln würde, und wir hier in unserem Bauamt ihre Hilfe dazu benötigen.
Ein Bauträger wird insgesamt 19 Wohneinheiten samt Nebenanlagen errichten. Uns geht es um die Vergebührung der eingereichten 38 überdachten Abstellplätze. Jede Wohneinheit, bestehend aus 9 Doppelwohnhäuser und einem Einfamilienhaus, soll einen separaten überdachten Abstellplatz für zwei PKW bekommen.
D.h. es wurden 19 „Carports“ mit je zwei Abstellplätze eingereicht. Errichtet werden die „Carports“ (wie alle anderen baulichen Anlagen) auf einem Grundstück. Zeitgleich ist ein Teilungsverfahren im Gange, wo dieses Grundstück in 19 Einzelgrundstücke unterteilt wird. Bei der Dichte- und Gradberechnung wurde auf die zukünftige Teilung (lt. Bebauungsplan) bereits Rücksicht genommen. Zum Zeitpunkt der Einreichung bzw. zum Zeitpunkt der Bewilligung ist jedoch von einem (Gesamt-) Grundstück auszugehen (wird auch im Spruch I so angeführt). So, nun zur Sache:
Angesucht wurde (wie bereits zuvor erwähnt) um die Errichtung von 38 überdachten Abstellplätzen. Somit würde sich aus unserer Sicht folgendes ergeben:
VA: 38xTP15a (10€) für die 38 Abstellplätze
Unklar für uns ist hier die Vergebührung der Abstellflächen, die gem. §19 Z3 zu bewilligen sind. Sind die 19 (separaten) Abstellflächen auch 19 x mit 14,30€ (Eingabegebühr) zu verrechnen, oder wird hier nur die VA mit 38x10€ (TP15a) angeführt? Die Flugdächer, da nicht zusammenhängend, sind lt. unserer Ansicht 19x mit 14,30 Eingabegebühr zu verrechnen. Wir bitten hier um ihre Hilfestellung.
Bemerkung am Rande! Würde die Teilung vor dem Ansuchen um Baubewilligung bereits im Grundbuch und Kataster aufscheinen, würden die „Carports“, wo jedes ja in Zukunft auf einem eigenen Grundstück steht, aus der Bewilligung herausfallen, da jedes „Carport“ eine Fläche von unter 40m² aufweist, und würden somit auch nicht vergebührt werden!
Mit besten Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Um
mit dem Ende anzufangen: Sie haben durchaus Recht – wäre der Bauplatz schon
geteilt und würden die Carports daher auf einzelnen Grundstücken stehen, wären
sie bloß meldepflichtig. Nachdem aber zum Zeitpunkt der Bewilligung der
Bauplatz ein Grundstück darstellt, sind die Carports als
baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Z 2
lit ab und c Stmk. BauG anzusehen. Ich gehe davon aus, dass Sie diese im Rahmen
eines Gesamtbauvorhabens neben den baubewilligungspflichtigen Vorhaben
bewilligen!
Aus
Sicht des GebG 1957 und der zugehörigen Judikatur des VwGH müssen die Ansuchen
für die Carports wegen dies hier gegebenen, inneren Zusammenhanges jeweils als
eine der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG unterliegende Eingabe angesehen
werden! Das bedeutet, dass – anders als Sie meinen – nicht jeweils € 14,30 pro
Flugdach und pro Abstellfläche extra zu entrichten sind, sondern jeweils €
14,30 für das jeweilige Carport.
Anders
ausgedrückt: Für die 19 Carports sind insgesamt 19 x € 14,30 Eingabegebühr zur
Entrichtung bekannt zu geben!
Verwaltungsabgabenrechtlich
ist von Folgendem auszugehen:
Nachdem
die TP B 13 der GemVwAbgVO 2012 ausdrücklich „Genehmigung für Schutzdächer
(Flugdächer, Carports) – Hervorhebung nicht im Original! – lautet, ist
nach dem offenbaren „Abgabenwillen“ des Verordnungsgebers – wiederum anders,
als Sie meinen! – ein Carport mit den darunter befindlichen Abstellplätzen
(verwaltungsabgabenrechtlich) als Einheit anzusehen! Das bedeutet, dass für die
19 Carports 19 x je Quadratmeter überbauter Fläche € 0,60, mindestens jedoch €
30 an Gemeinde-Verwaltungsabgaben vorzuschreiben sind. Die unter den
Flugdächern befindlichen Abstellplätze sind, um das hier der Vollständigkeit
halber ausdrücklich festzuhalten, nicht „extra“ nach der TP B 15 der GemVwAbgVO
2012 zu verrechnen!
Ich
fasse zusammen:
Im Gegenstandsfall sind für die Carports insgesamt 19 x die Eingabegebühr von € 14,30 gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 zur Entrichtung bekannt zu geben und insgesamt 19 x die GemVwAbg von € 0,60 pro Quadratmeter überbauter Fläche, mindestens aber € 30 gemäß TP B 13 der GemVwAbgVO 2012 zur Entrichtung vorzuschreiben!
Der Mindestsatz von € 30 ist dann heranzuziehen, um auch das
klarzustellen, wenn das Ergebnis von € 0,60 x Quadratmeter überbauter Fläche
(des jeweiligen Carports) kleiner als 30 Euro ist. Eine „gepflegte“ Baubehörde
schreibt bei den Verwaltungsabgaben bei der Einzelsumme pro Carport
„Mindestsatz“ dazu…
Alles
klar?
Und
nun werden Sie mir sicher darin zustimmen, dass der dereinstigen Aussage eines
Kollegen „Gebührenrecht ist ein Hund!“ ein hoher Wahrheitsgehalt zukommt! J
Und
ich meine, dass man – und das gilt auch für mich! – im Gebühren- und
Verwaltungsabgabenrecht ein Leben lang dazu lernt und dass man immer wieder
neue Erkenntnisse gewinnt!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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