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Verrechnung GemVwAbg Wärmepumpe

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich hätte bitte eine Frage bezüglich der Gebührenverrechnung einer Wärmepumpe: Hierfür hätte ich f. die VwAbg der TP B 30 Genehmigung für die Aufstellung von Motoren herangezogen. Es handelt sich im aktuellen Fall um eine modulierende Wärmepumpe (Leistungsschwankung je nach Bedarf zwischen 4-17 kW). Nun stellt sich mir die Frage wie ich diesen Tarifpost korrekt anwenden soll, da ja bei 7,5 kW unterschieden wird.

Ich freue mich über Ihre Hilfestellung, danke herzlich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Durch die letzte Novelle des Stmk. BauG hat sich die „Genehmigung“ für die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten etc von § 20 Z 5 in § 20 Z 4 des Gesetzes „verschoben“. In der TP B 30 der GemVwAbgVO 2012 ist jedoch von der Z 5 des Gesetzes die Rede. Das verschlägt jedoch nicht, weil der Verordnungsgeber in § 5 der VO folgende Regelung getroffen hat: „Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist."  Davon kann man bei der „neuen“ Z 4 mE durchaus ausgehen, weil diese Bestimmung inhaltlich unverändert geblieben ist (die Textänderung gegenüber der „alten“ Z 5 besteht nur in einer Präzisierung). Damit ist also die TP B 30 auch im konkreten Fall heranzuziehen.   

Der Verordnungsgeber spricht in der TP 30, wie ich meine, eine klare Sprache: „Genehmigung für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten und Gegenständen gemäß § 20 Z 5 Stmk BauG:

a) bis einschließlich 7,5 kW oder einer Bodenfläche bis 10 m2 20 Euro

b) darüber 100 Euro.“

Nachdem Ihre Anlage bis 17 kW leistet (dass sie das nicht dauernd tut, ist mE nicht maßgeblich), unterfällt sie der lit b) der TP B 30, sodass für sie 100 Euro an GemVwAbg vorzuschreiben sind!

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

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