Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich hätte bitte eine Frage bezüglich der Gebührenverrechnung einer Wärmepumpe: Hierfür hätte ich f. die VwAbg der TP B 30 Genehmigung für die Aufstellung von Motoren herangezogen. Es handelt sich im aktuellen Fall um eine modulierende Wärmepumpe (Leistungsschwankung je nach Bedarf zwischen 4-17 kW). Nun stellt sich mir die Frage wie ich diesen Tarifpost korrekt anwenden soll, da ja bei 7,5 kW unterschieden wird.
Ich freue mich über Ihre Hilfestellung, danke herzlich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Durch
die letzte Novelle des Stmk. BauG hat sich die „Genehmigung“ für die ortsfeste
Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten etc von § 20 Z 5 in § 20 Z 4 des
Gesetzes „verschoben“. In der TP B 30 der GemVwAbgVO 2012 ist jedoch von der Z
5 des Gesetzes die Rede. Das verschlägt jedoch nicht, weil der Verordnungsgeber
in § 5 der VO folgende Regelung getroffen hat: „Wird eine im Tarif angegebene
Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der
Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich
unverändert geblieben ist." Davon kann man bei der „neuen“ Z 4 mE durchaus
ausgehen, weil diese Bestimmung inhaltlich unverändert geblieben ist (die
Textänderung gegenüber der „alten“ Z 5 besteht nur in einer Präzisierung). Damit
ist also die TP B 30 auch im konkreten Fall heranzuziehen.
Der
Verordnungsgeber spricht in der TP 30, wie ich meine, eine klare Sprache:
„Genehmigung für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten und
Gegenständen gemäß § 20 Z 5 Stmk BauG:
a)
bis einschließlich 7,5 kW oder einer Bodenfläche bis 10 m2 20 Euro
b)
darüber 100 Euro.“
Nachdem
Ihre Anlage bis 17 kW leistet (dass sie das nicht dauernd tut, ist mE nicht
maßgeblich), unterfällt sie der lit b) der TP B 30, sodass für sie 100 Euro an
GemVwAbg vorzuschreiben sind!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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