Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer,
bitte wenn Sie mir wieder einmal weiterhelfen könnten (habe im Gebührenblog nichts darüber finden können) …: Ein Bauwerber hat ein Garagengebäude im Ausmaß von 57 m² errichtet. Die Garage steht alleine auf einem eigenen Grundstück und es ist weder einen Kanal- noch Wasseranschluss vorgesehen. Die Vorschreibung der einmaligen Kanalanschlussgebühr ist mir klar, da es für die Bemessung der Kanalabgabe nicht auf einen vorhandenen Wasserauslass ankommt.
Ist die einmalige Wasseranschlussgebühr nach demselben Prinzip vorzuschreiben, oder ist da der tatsächliche Anschluss maßgeblich?
Vielen Dank im Voraus für Ihre werte Rückmeldung!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
§
2 Abs 1 und 2 Wasserleitungsbeitragsgesetz treffen folgende Regelungen:
„(1)
Voraussetzung für die Entstehung der Wasserleitungsbeitragspflicht ist die
Anschlußpflicht eines Gebäudes (Anlage) an die öffentliche Wasserleitung nach
den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl.
Nr. 8/1932, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen,
in der Fassung des Gesetzes vom 21.Februar 1947, LGBl. Nr. 8.
(2)
Der Wasserleitungsbeitrag ist einmalig für alle Gebäude (Anlagen) im
Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht (Abs.
1) an die seit 1.Jänner 1959 errichtete oder erweiterte öffentliche
Wasserversorgungsanlage besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an die
Wasserleitung angeschlossen sind oder nicht.“
Damit
ist die Antwort auf Ihre Frage schon vorgegeben:
Wenn
das Grundstück, auf dem das Garagengebäude errichtet worden ist, innerhalb
des Anschlussverpflichtungsbereichs gelegen ist, dann ist dafür – ungeachtet
des Umstandes, dass es über gar keinen Wasseranschluss verfügt – ein
Wasserleitungsbeitrag zu entrichten! Wenn außerhalb, dann nicht!
Der
Verpflichtungsbereich ist gemäß § 1 Abs 2 des Steiermärkischen
Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 wie folgt definiert: „Als Gebäude, die
mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, also im Verpflichtungsbereich
nach Abs. 1 liegen, sind jene zu betrachten, bei denen die kürzeste Verbindung
zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m
mißt.“
Entscheidend
für die Beitragspflicht ist also zum einen, wie schon ausgeführt, die Lage
innerhalb des vorn definierten Verpflichtungsbereichs, und zum anderen, dass
die Gebäude (hier: das Garagengebäude) mit Wasser aus der öffentlichen
Wasserleitung versorgt werden können. Es reicht also die Anschlussmöglichkeit
(innerhalb des Verpflichtungsbereichs), es bedarf keines tatsächlichen
Anschlusses!
Aber
Achtung! Gemäß § 1 Abs 3 Gemeindewasserleitungsgesetz entfällt die
Anschlussverpflichtung, wenn der Anschluss aus technischen Gründen (Wasserlauf,
Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.) überhaupt nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte!
Fazit
also: Wenn Ihr Garagengebäude innerhalb des eben dargestellten
Verpflichtungsbereiches gelegen ist und mit Wasser aus der öffentlichen
Wasserleitung versorgt werden könnte, ohne dass das aus den vorerwähnten
Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre, dann
ist ein Wasserleitungsbeitrag zu entrichten
Ich
hoffe, ich habe die recht komplexe Rechtslage halbwegs nachvollziehbar
„rübergebracht“! Wenn nicht, bitte sich wieder bei mir zu melden!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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