Sehr geehrter Herr SR Dr.
Mayer,
ich bin durch einen Kollegen auf Ihren Blog aufmerksam gemacht worden. Es ist wirklich ein wunderbar hilfreicher und vor allem wissenswerter Blog.
Bei einem meiner Bauverfahren hat sich ebenfalls eine Frage aufgetan: In meinem vorliegenden Fall ist bei einer landwirtschaftlichen Lagerhalle (im Freiland) ein Verladebereich aus Beton (Höhe ca. 1,15m von der tiefsten Stelle) für LKW vorgesehen, diese/r wird mit einem Flugdach überdeckt. Der Verladebereich besitzt als Zufahrt zusätzlich eine Rampe (3 % Steigung), diese wird ebenfalls mit Beton ausgeführt. Wie erfolgt für dieses Vorhaben (in Bezug auf den Verladebereich/rampe) die Vergebührung?
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Schön,
dass Sie meinen Blog entdeckt, darin gestöbert und ihn hilfreich gefunden haben! Leider kann man ihn
nicht mehr, wie dereinst, abonnieren. Wenn Sie wünschen, dass Sie die neuesten
Einträge durch mich per E-Mail weitergeleitet bekommen, damit Sie nicht immer
nachschauen müssen, was es Neues gibt, bitte mir das zu sagen! Ich füge Sie
dann dem Verteiler jener Kolleginnen und Kollegen hinzu, die sich das schon gewünscht
haben.
Zur
Sache:
Das
Flugdach über der Rampe ist nach der TP B 13a der GemVwAbgVO 2012 zu
„vergebühren“, die Rampe selbst – da es für sie ja keine eigene Tarifpost gibt
– nach der „Auffangtarifpost“ B 42!
Beim
Flugdach bei der Berechnung der zu entrichtenden GemVwAbg bitte aufzupassen, ob
die Quadratmeter x 0,60 Euro nicht einen kleineren Betrag als 30 Euro ergeben.
Wenn ja, dann müssen Sie den Mindesttarif von 30 Euro gemäß TP 13b heranziehen!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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