Direkt zum Hauptbereich

Dachraum - Bauabgabe, Kanalisationsbeitrag und Wasserleitungsbeitrag?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Es ist zwar eine triviale Frage, aber wir sind uns nicht sicher, ob für einen Dachraum (siehe Beilage) eine Bauabgabe sowie der Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag vorzuschreiben ist.

Könnten Sie uns da weiter helfen?

Mit kollegialen Grüßen! 

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ihre Frage ist durchaus nicht „trivial“, sondern ist für die Abgabenbehörde sowohl bei der Bauabgabe, als auch beim Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag durchaus herausfordernd!

Der VwGH hat sich mit der Frage der Einbeziehung von Dachraum bzw Dachgeschoßen in die beiden letztgenannten Abgaben mehrfach auseinandergesetzt, doch ist diese Rechtsprechung mittlerweile überholt, weil sowohl im Kanalabgabengesetz (siehe dessen § 4 Abs 6) als auch im Wasserleitungsbeitragsgesetz (siehe dessen § 4 Abs 8) klargestellt wird, dass für die Auslegung der spezifischen baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen ist.

Und das sind wir schon bei Ihrem Problem:

  1. Kanalisationsbeitrag: 4 Abs 1 Kanalabgabengesetz bestimmt: „Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen.“(Unterstreichung nicht im Original).
  1. Wasserleitungsbeitrag: § 4 Abs 1 Wasserleitungsbeitragsgesetz bestimmt: „Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages bestimmt sich bei Gebäuden aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen.“ (Unterstreichung nicht im Original).

Nach den mir übermittelten Plänen gibt es (nur) einen „Dachraum unausgebaut“. Nachdem der Baugesetzgeber in § 4 Z 22 und 23 zwischen Dachboden („unausgebauter Dachraum“) und Dachgeschoß („für Aufenthalts-, Lagerräume u.dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum“) unterscheidet, kann für einen Dachboden oder (wie das in Ihren Plänen genannt wird) für einen „Dachraum unausgebaut“ weder ein Kanalisationsbeitrag noch ein Wasserleitungsbeitrag anfallen! Warum nicht? Weil der Kanalabgaben- und der Wasserleitungsbeitrags-Gesetzgeber, wie voran gezeigt, ausdrücklich von Dachgeschoß spricht, also der eine wie der andere Beitrag nur dann zu entrichten ist, wenn ein Dachgeschoß und nicht nur ein Dachboden vorhanden ist, wie im Gegenstandsfall!

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Bauabgabe: Nachdem der Gesetzgeber in § 15 Abs 2 und 3 Stmk. BauG ausdrücklich von Bruttogeschoßfläche spricht, kann für einen bloßen Dachraum, der mangels Geschoßeigenschaft über keine Bruttogeschoßfläche verfügt, keine Bauabgabe anfallen!

Alles klar?

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...