Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Es ist zwar eine triviale Frage, aber wir sind uns nicht sicher, ob für einen Dachraum (siehe Beilage) eine Bauabgabe sowie der Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag vorzuschreiben ist.
Könnten Sie uns da weiter helfen?
Mit kollegialen Grüßen!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ihre
Frage ist durchaus nicht „trivial“, sondern ist für die Abgabenbehörde sowohl
bei der Bauabgabe, als auch beim Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag
durchaus herausfordernd!
Der
VwGH hat sich mit der Frage der Einbeziehung von Dachraum bzw Dachgeschoßen in
die beiden letztgenannten Abgaben mehrfach auseinandergesetzt, doch ist diese
Rechtsprechung mittlerweile überholt, weil sowohl im Kanalabgabengesetz (siehe
dessen § 4 Abs 6) als auch im Wasserleitungsbeitragsgesetz (siehe dessen § 4
Abs 8) klargestellt wird, dass für die Auslegung der spezifischen
baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen ist.
Und
das sind wir schon bei Ihrem Problem:
- Kanalisationsbeitrag: 4 Abs 1 Kanalabgabengesetz bestimmt: „Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen.“(Unterstreichung nicht im Original).
- Wasserleitungsbeitrag: § 4 Abs 1 Wasserleitungsbeitragsgesetz bestimmt: „Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages bestimmt sich bei Gebäuden aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen.“ (Unterstreichung nicht im Original).
Nach
den mir übermittelten Plänen gibt es (nur) einen „Dachraum unausgebaut“.
Nachdem der Baugesetzgeber in § 4 Z 22 und 23 zwischen Dachboden
(„unausgebauter Dachraum“) und Dachgeschoß („für Aufenthalts-, Lagerräume
u.dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum“) unterscheidet, kann für einen
Dachboden oder (wie das in Ihren Plänen genannt wird) für einen „Dachraum
unausgebaut“ weder ein Kanalisationsbeitrag noch ein Wasserleitungsbeitrag
anfallen! Warum nicht? Weil der Kanalabgaben- und der
Wasserleitungsbeitrags-Gesetzgeber, wie voran gezeigt, ausdrücklich von Dachgeschoß
spricht, also der eine wie der andere Beitrag nur dann zu entrichten ist, wenn
ein Dachgeschoß und nicht nur ein Dachboden vorhanden ist, wie im
Gegenstandsfall!
Gleiches gilt im Übrigen auch für die Bauabgabe: Nachdem der
Gesetzgeber in § 15 Abs 2 und 3 Stmk. BauG ausdrücklich von Bruttogeschoßfläche
spricht, kann für einen bloßen Dachraum, der mangels Geschoßeigenschaft über
keine Bruttogeschoßfläche verfügt, keine Bauabgabe anfallen!
Alles
klar?
Mit herzlichen,
kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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