Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit den gesetzlichen Definitionen wäre ich auch dorthin gekommen, das Ergebnis war für mich aber doch komisch....
1. Nun haben wir einen Fall (siehe Beilage), in dem nicht der gesamte Teil eines Dachgeschoßes Dachboden ist. Wie ist hier vorzugehen?
2. Und in einem anderen Fall wurde ein Gebäude aufgestockt, sodass das Dachgeschoß nun (mit gleicher Fläche) zum Obergeschoß wurde. Für das Dachgeschoß wurde vor Jahren der Kanalisationsbeitrag festgesetzt? Wie ist das neue Obergeschoß zu rechnen? Ist es überhaupt zu rechnen (nun mit der 2. Hälfte)?
Mit vielem Dank für Ihre Bemühungen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Das Ergebnis mag in der Tat merkwürdig anmuten, aber die
Rechtslage ist nun mal so wie sie von mir dargestellt wurde.
Wenn ein bisheriger Dachboden iS des § 4 Z 22 Stmk. BauG
– ob nun zum Teil oder aber zur Gänze – zu einem Dachgeschoß iS des § 4 Z 23
leg cit wird, dann entsteht eine (neue) Bruttogeschoßfläche. Für sie ist (siehe
§ 15 Abs 2 Stmk. BauG) eine Bauabgabe, sowie (siehe § 4 Abs 4
Kanalabgabengesetz) ein Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) und (siehe § 4
Abs 6 Wasserleitungsbeitragsgesetz) ein Wasserleitungsbeitrag
(Ergänzungsbeitrag) zu entrichten. So viel zu Ihrem Fall 1.
In Ihrem Fall 2 entsteht zwar keine neue
Bruttogeschoßfläche, aber wenn damals für das Dachgeschoß gemäß § 4 Abs 1 des
Kanalabgabengesetzes und gemäß § 4 Abs 1 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes
jeweils die Hälfte der Abgabe vorgeschrieben worden ist, dann ist nun, wie Sie
richtig annehmen, „die andere Hälfte“ vorzuschreiben, weil die beiden genannten
Gesetzesstellen ja für ein Obergeschoß die Entrichtung der „vollen“ Abgabe
vorsehen!
Hinsichtlich der Bauabgabe ändert sich nichts, da gemäß §
15 Abs 3 Stmk. BauG für alle anderen Geschoße außer dem Erdgeschoß die
Bauabgabe zur Hälfte zu berechnen ist, es also irrelevant ist, dass nun aus
einem Dachgeschoß ein Obergeschoß geworden ist!
Jetzt ist, so hoffe ich, alles klar!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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