Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich ersuche recht höflich um rechtliche Auskunft betr. Bauabgabe: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Zubau für die Errichtung einer Liftanlage bei einem best. Wohnhaus. Der Zubau erstreckt sich über das KG, EG und OG und beinhält in jedem Geschoss einen eigenen Vorraum und den Liftschacht. Dass die Geschossfläche des Vorraumes im KG, EG und OG zu berücksichtigen ist, ist mir klar. Wie sieht es jedoch mit der Geschossfläche des Liftschachtes (4,29 m²) aus, ist diese Fläche nur im EG – hier ist der Lift von außen begehbar - oder auch im KG und OG zu berücksichtigen?
Ebenso erfolgt im gegenständlichen Fall ein Zubau für die Errichtung einer Schlosserei bei einer best. Werkstätte. Dieser Zubau wird aufgrund des Einbaues eines Schwenkkranes bis zur Unterkante des Daches offen ausgeführt, d.h. ohne Zwischendecke und hat eine Geschosshöhe von 5,80 m. Meine Frage nun, ist die Geschossfläche der Schlosserei (44,09 m²) nur im EG oder auch im OG zu berücksichtigen?
Um Ihre geschätzte Rechtsmeinung wird recht höflich ersucht! Vielen Dank!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Zum
Lift:
Auch
wenn der Lift auf- und abfährt und dabei überall dort, wo er hält,
gewissermaßen eine „Zwischendecke“ bildet, muss er dennoch als eingeschoßiges
Gebäude angesehen werden, weil eben keine „echte“ Geschoßeinteilung bzw
-ausbildung vorliegt.
Die
4,29 m² an „Bruttogeschoßfläche“ sind daher nur einmal für die Berechnung der
Bauabgabe heranzuziehen.
Zum
Schlossereizubau:
Da
der Zubau – wiewohl 5,80 m hoch – nur über ein Geschoß verfügt, gilt auch hier,
dass die „Bruttogeschoßfläche“ von 44,09 m² nur einmal für die Berechnung der
Bauabgabe herangezogen werden kann. Hier verhält es sich ebenso wie bei
Silo-Bauten, bei denen ungeachtet von Geschoßhöhen oft weit über 15 m nur die
Grundfläche als Bruttogeschoßfläche heranzuziehen ist..
Bei
der Abstandsberechnung hingegen, um das hier der Vollständigkeit halber
festzuhalten, ist – siehe § 13 Abs 4 Stmk. BauG – die Gebäudehöhe sehr wohl von
Bedeutung!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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