Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Nun hätte ich noch eine Frage bezüglich Kanalisationsbeitrag und Wasserleitungsbeitrag. Die Gemeinde hat im Rahmen der Gemeindezusammenlegung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2019 die Einheitssätze neu festgesetzt. Meiner Ansicht nach entsteht der Abgabenanspruch mit Benützung der neu errichteten Räumlichkeiten und ist daher dieser Tag maßgeblich für den heranzuziehenden Einheitssatz und nicht der Tag der Baubewilligung, zu deren Zeitpunkt häufig noch der alte Einheitssatz gegolten hat. Wie sehen Sie diese Angelegenheit?
Mit kollegialen Grüßen!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Da
liegen Sie (zum größten Teil) richtig:
§
2 Abs 3 erster Satz Kanalabgabengesetz lautet:
„Bei
anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen
Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die
Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile“
§
2 Abs 4 erster Wasserleitungsbeitragsgesetz statuiert Folgendes:
„Bei
anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlußpflichtigen
Gebäuden (Anlagen) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die
Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungs- oder
Betriebsbewilligung, jedenfalls aber mit der erstmaligen Benützung der
Baulichkeit (Anlage).“
Diese
Bestimmungen sind auch im Fall der Erhöhung der beiden Abgaben anzuwenden, was
bedeutet, dass der neue Einheitssatz (nicht schon mit der Erteilung der
Baubewilligung, sondern erst) beim Kanalisationsbeitrag mit der erstmaligen
Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile und beim Wasserleitungsbeitrag mit
der Erteilung der Benützungsbewilligung, jedenfalls aber mit der erstmaligen
Benützung der Baulichkeit (Anlage) entsteht.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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