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Anfrage Sommergarten

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Nachdem ich in Ihrem wertvollen Blogg den Begriff „Sommergarten“ (sprich Wintergarten ohne Heizung) nicht gefunden habe, möchte ich auf diesem Wege folgende Frage stellen:

Darf im Zuge der Bewilligung eines Sommergartens lt. beil. Einreichunterlagen

  1. eine Bauabgabe verrechnet werden? – Meines Erachtens ja, da der freistehende Sommergarten aufgrund der Nutzungsart „Wohnen im Sommer“ keine untergeordnete Bedeutung aufweist und zudem auf einer „aufgeständerten Terrasse“ errichtet wird.
  2. einen Wasser- und Kanalisations-Ergänzungsbeitrag spätestens mit der Benützung verrechnen, obwohl kein Wasser- und Kanalanschluss vorhanden ist? – Meines Erachtens ja, da ja grundsätzlich für sämtliche Gebäude (also auch Geräteschuppen) auf dem Bauplatz mit Anschlussverpflichtung eine Verrechnungspflicht besteht.

Herzlichen Dank für Ihre geschätzte Rückmeldung. Für Fragen stehen ich gerne zur Verfügung.

Sehr geehrter Herr Kollege!

Der Sommergarten ist offenbar ein Gebäude nach der Gebäudedefinition in § 4 Z 29 Stmk. BauG, stellt aber – da bewohnbar – kein Nebengebäude iS des § 4 Z 47 leg cit dar. Daher können Sie, wie Sie zu Recht annehmen, für diesen eine Bauabgabe vorschreiben, weil die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG nicht zur Anwendung gelangt. .

Sie können zwar einen Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) vorschreiben, jedoch keinen Wasserleitungsbeitrag (Ergänzungsbeitrag), weil – wie ich in meinem Blog vom 31 März dJ festgehalten habe – der Verfassungsgerichtshof (schon) im Erkenntnis vom 23.06.2009,  B1134/08, für uns Anwender des Wasserleitungsbeitragsgesetzes bindend zu Recht erkannt hat, dass keine Rechtfertigung einer Anschlusspflicht und einer Einhebung eines Wasserleitungsbeitrags für ein Gebäude besteht, das nach Art und objektiver Zweckbestimmung eine Wasserversorgung überhaupt nicht benötigt. Das gilt mE auch für den „Sommergarten“!

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

 

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