Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Nachdem ich in Ihrem wertvollen Blogg den Begriff „Sommergarten“ (sprich Wintergarten ohne Heizung) nicht gefunden habe, möchte ich auf diesem Wege folgende Frage stellen:
Darf im Zuge der Bewilligung eines Sommergartens lt. beil. Einreichunterlagen
- eine Bauabgabe
verrechnet werden? – Meines Erachtens ja, da der freistehende Sommergarten
aufgrund der Nutzungsart „Wohnen im Sommer“ keine untergeordnete Bedeutung
aufweist und zudem auf einer „aufgeständerten Terrasse“ errichtet wird.
- einen Wasser- und Kanalisations-Ergänzungsbeitrag
spätestens mit der Benützung verrechnen, obwohl kein Wasser- und
Kanalanschluss vorhanden ist? – Meines Erachtens ja, da ja grundsätzlich
für sämtliche Gebäude (also auch Geräteschuppen) auf dem Bauplatz mit
Anschlussverpflichtung eine Verrechnungspflicht besteht.
Herzlichen Dank für Ihre geschätzte Rückmeldung. Für Fragen stehen ich gerne zur Verfügung.
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Der
Sommergarten ist offenbar ein Gebäude nach der Gebäudedefinition in § 4 Z 29
Stmk. BauG, stellt aber – da bewohnbar – kein Nebengebäude iS des § 4 Z 47 leg
cit dar. Daher können Sie, wie Sie zu Recht annehmen, für diesen eine Bauabgabe
vorschreiben, weil die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG nicht
zur Anwendung gelangt. .
Sie
können zwar einen Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) vorschreiben, jedoch
keinen Wasserleitungsbeitrag (Ergänzungsbeitrag), weil – wie ich in meinem Blog
vom 31 März dJ festgehalten habe – der Verfassungsgerichtshof (schon) im
Erkenntnis vom 23.06.2009, B1134/08, für uns Anwender des
Wasserleitungsbeitragsgesetzes bindend zu Recht erkannt hat, dass keine
Rechtfertigung einer Anschlusspflicht und einer Einhebung eines
Wasserleitungsbeitrags für ein Gebäude besteht, das nach Art und objektiver
Zweckbestimmung eine Wasserversorgung überhaupt nicht benötigt. Das gilt mE
auch für den „Sommergarten“!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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