Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,
vielen herzlichen Dank für die Beantwortung meiner letzten Frage zum Sendemast. Bei einem Bauvorhaben im Industriegebiet kamen folgende Fragen zu den Gebühren auf:
Auf einem Grundstück im ausgewiesenen Industriegebiet 1 wurde auf einem Grundstück mit rund 30.000 m², eine Asphaltfläche von 7000m² und zusätzlich Flugdächer auf einem Gesamtübersichtsplan ausgewiesen. Zur Info: Die dafür angeschüttete/angeebnete Fläche (18.000m²) wurde im Jahr davor bereits bewilligt und als Geländeveränderung „vergebührt“.
Im ggst. Bauvorhaben wird die angeschüttete Fläche im Ausmaß von 7000m² asphaltiert. Für diese Asphaltfläche besteht kein Ansuchen, deshalb wurde im Rahmen der Verhandlung ein Gesamtplan angefordert. Jetzt besteht die Frage, ob hier der TP 16a in Bezug auf die Asphaltfläche zum Einsatz kommt. Die TP13 für die Flugdächer ist bekannt. Ebenso befindet sich in der Planung zu diesem Vorhaben, abseits dieser angeschütteten Fläche, ein Sickerbecken im Ausmaß von 800m², darf hierfür der TP 29 oder muss der TP 42 angewendet werden?
Ich freue mich sehr über Ihre Rückmeldung!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Für
die 7.000 m2 asphaltierter Fläche können Sie die TP B 16 der
GemVwAbgVO 2012 nur dann heranziehen, wenn es sich dabei tatsächlich um ein
Lager- oder Kfz-Manipulationsfläche handelt. Wenn nicht, bleibt nur die
Heranziehung der TP B 42.
Auch
ein Sickerbecken ist mE ein Wasserbecken, sodass Sie dafür die TP B 17 der VO
heranziehen können.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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