Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich hätte nun noch Fragen zum Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag:
- Ein Wohn- und Betriebsgebäude wurde um- und zugebaut und ein daneben liegendes bzw. im unmittelbaren Anschluss daran befindliches Nebengebäude (mit Wohnnutzung, wurde aber so genannt) abgebrochen. Durch die neuen Zubauten handelt es sich nun um ein Gebäude. Die abgebrochene Fläche ist größer als die zugebaute. Auch die Lage deckt sich nicht ganz. Ist dann für das Erdgeschoß überhaupt eine Abgabe zu verrechnen? Ich muss in einem Berufungsverfahren darüber entscheiden.
- Eine junge Kollegin muss einen Erdkeller bearbeiten,
in dem sich kein Wasseranschluss befindet. Ist hier ein
Wasserleitungsbeitrag vorzuschreiben? Ich gestehe, dass ich das auch nicht
mit Sicherheit sagen kann…..
Mit kollegialen Grüßen!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Zu
Punkt 1:
- Kanalisationsbeitrag:
In
Ansehung der Bestimmung des § 2 Abs 3 des Kanalabgabengesetzes ist hier zu
prüfen, ob es sich hier um eine Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen
oder beschädigten Baulichkeit handelt, in welchem Fall entsprechend dieser Norm
der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten ist, als das wiedererrichtete
Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet. Ich würde im Zweifel ungeachtet
des Umstandes, dass sich die Lage von abgebrochenem Nebengebäude und neuem
Zubau nicht ganz deckt, hier von einem solchen Fall ausgehen. Da die
abgebrochene Fläche größer als die des Zubaus ist, ist aufgrund dessen keine
Kanalisationsbeitrag zu leisten.
- Wasserleitungsbeitrag:
Gleiches
gilt mE in Anbetracht der (inhaltlich mit der Bestimmung des § 2 Abs 3
Kanalabgabengesetz nahezu wortidenten) Regelung des 2 Abs 4 zweiter Satz
Wasserleitungsbeitragsgesetz, sodass auch kein Wasserleitungsbeitrag zu
entrichten ist.
Zu
Punkt 2: Dazu verweise ich auf meinen Beitrag vom 31. März 2022 (den Sie sicher
auch bekommen haben) in meinem Gebührenblog, der an Klarheit
nichts zu wünschen übriglässt! Die Antwort ist daher nein!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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