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Vergebührung "Altlasten"

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!

Eine Frage: Im Oktober 2003 wurde eine Endbeschau durchgeführt; jedoch konnte damals aufgrund von bestehender Mängel keine Benützungsbewilligung erteilt werden. Diese Mängel wurden nun behoben und soll jetzt auch die Benützungsbewilligung dafür erteilt werden.

Wie sieht es hier mit der Vergebührung aus: können die Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben so wie die Bundesgebühren mit den zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung (= abschließende Erledigung) geltenden Tarifen festgesetzt werden? Oder müssen die damals geltenden Tarife herangezogen werden? 

Herzlichen Dank, für Ihre Bemühungen und Hilfestellung!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Die Eingaben- und Beilagengebühr für das Ansuchen um Benützungsbewilligung beträgt ungeachtet des Umstandes, dass es schon 2003 eingebracht worden ist, 14,30 bzw 3,90 Euro. Die diesbezügliche Gebührenschuld entsteht ja erst, wie Sie § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1954 entnehmen, mit der Erledigung dieses Ansuchens durch die Erteilung der Benützungsbewilligung.

Da mit der Benützungsbewilligung eine Berechtigung iS des § 1 Abs 1 LGVAG 1968 erteilt wird, sind die Gemeinde-Verwaltungsabgaben für diese nach der (zum Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung = Benützungsbewilligung geltenden) Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 idgF zu bemessen, in concreto nach der TP B 34 mit 30 Euro je Einzelfall.  

Lediglich was die zu entrichtenden Gemeinde-Kommissionsgebühren betrifft, sind diese (so die Judikatur) nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens zu bemessen. Das bedeutet, dass hier noch die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1954 zur Anwendung gelangt, und zwar in der 2003 geltenden Fassung, nach der für Amtshandlung außerhalb des Amtes pro Amtsorgan und pro halber Stunde 7,99 Euro vorzuschreiben waren.

Zusammengefasst also: Bundesgebühren und Gemeinde-Verwaltungsabgaben nach der zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung geltenden Rechtslage, Gemeinde-Kommissionsgebühren dagegen nach der zum Zeitpunkt ihres Entstehens geltenden Rechtslage!

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

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