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Vorschreibung Bauabgabe ("Ersatzbau" für vor 1968 errichtete bauliche Anlage)

Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Dietmar H. Mayer,

da wir eine Bauabgabe für einen Ersatzbau (Errichtungsdatum des Bestehenden Gebäudes vor 1968) vorgeschrieben haben und darauf die Nachfrage des Bauwerbers erfolgt ist warum wir den für den Bestand (wie gesagt das Errichtungsdatum vor 1968) vorgeschrieben haben, wäre diesbezüglich meine Frage ob wir die Fläche des Altbestandes berücksichtigen hätten müssen (weil es vor 1968 errichtet wurde) oder den Altbestand nicht berücksichtigen müssen, da es ja zu diesem Zeitpunkt kein Aufschließungsbeitrag gab?

Mit der Bitte um Hilfestellung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

Sehr geehrter Herr Kollege!

Die Anwendung der Regelung des § 15 Abs 8 Z 1 Stmk. BauG kommt deshalb nicht in Betracht, weil für das abgebrochene Gebäude zufolge seiner Errichtung vor 1968 kein Aufschließungsbeitrag gemäß der Stmk BauO 1968 geleistet bzw vorgeschrieben worden sein konnte. Der Altbestand ist daher bei der Bemessung der Bauabgabe nicht zu berücksichtigen!

Dass die angeführte Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn für das abgebrochene Gebäude bereits ein Aufschließungsbeitrag bzw eine Bauabgabe entrichtet worden ist, entnehmen Sie bitte der in meinem Merkblatt „Wissenswertes zur Bauabgabe“ im Skriptum angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

 


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