Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Dietmar H. Mayer,
da wir eine Bauabgabe für einen Ersatzbau (Errichtungsdatum
des Bestehenden Gebäudes vor 1968) vorgeschrieben haben und darauf die
Nachfrage des Bauwerbers erfolgt ist warum wir den für den Bestand (wie gesagt
das Errichtungsdatum vor 1968) vorgeschrieben haben, wäre diesbezüglich meine
Frage ob wir die Fläche des Altbestandes berücksichtigen hätten müssen (weil es
vor 1968 errichtet wurde) oder den Altbestand nicht berücksichtigen müssen, da
es ja zu diesem Zeitpunkt kein Aufschließungsbeitrag gab?
Mit der Bitte um Hilfestellung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Die
Anwendung der Regelung des § 15 Abs 8 Z 1 Stmk. BauG kommt deshalb nicht in
Betracht, weil für das abgebrochene Gebäude zufolge seiner Errichtung vor 1968
kein Aufschließungsbeitrag gemäß der Stmk BauO 1968 geleistet bzw
vorgeschrieben worden sein konnte. Der Altbestand ist daher bei der Bemessung
der Bauabgabe nicht zu berücksichtigen!
Dass
die angeführte Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn für das
abgebrochene Gebäude bereits ein Aufschließungsbeitrag bzw eine Bauabgabe
entrichtet worden ist, entnehmen Sie bitte der in meinem Merkblatt
„Wissenswertes zur Bauabgabe“ im Skriptum angeführten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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