Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Die
Aufsichtsbehörde hat Ihnen vor kurzem die Novellierung des
Abgabenänderungsgesetzes und ein Schreiben des BMF betreffend eine Änderung des
Gebührengesetzes hinsichtlich der Vergebührung von elektronisch übermittelten
Beilagen zukommen lassen. Bitte dabei Folgendes zu beachten:
Sie
werden künftig bei Beilagen genau aufpassen müssen, ob Beilagen im
elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§
4ff E-GOV-G) oder aber nur auf elektronischem Weg (zB als PDF-Beilage in
einem „normalen“ Mail) vorgelegt werden:
Im
ersteren Fall „kostet“ eine Beilage (siehe § 11 Abs 3 GebG) € 2,30 pro Bogen
einer Beilage, maximal € 13,10, im zweiteren Fall (siehe § 14 TP 5 Abs 1a GebG
neu) € 3,90 pro Beilage (unabhängig von ihrem Umfang)!
Damit
ergibt sich der merkwürdige Effekt, dass umfangreichere Beilagen, die im
elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte eingebracht
werden, je nach Umfang € 2,30 bis maximal € 11,30 „kosten, umfangreiche Beilagen, die im elektronischen Weg (also mit einem „normalen“ E-Mail)
eingebracht worden sind, hingegen unabhängig vom Umfang der Beilage nur € 3,90!
Im
elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4ff
E-GOV-G) bedeutet, dass das betreffende Mail (mit dem die Beilage vorgelegt
wird) zB unter Anwendung der Bürgerkarte signiert ist, auf elektronischem Weg
hingegen, dass es sich (wie oben schon in Klammer angemerkt) um ein „normales“
Mail handelt.
Dass
mit dem „neuen“ § 14 TP 5 Abs 1a GebG die Vergebührung von Beilagen
komplizierter wird, als sie es ohnehin schon ist, müssen wir leider zur
Kenntnis nehmen!
Wenn
Sie noch Fragen zum Thema haben sollten, bitte mir ein Mail zu schicken!
Herzliche
Grüße
Dietmar
H. Mayer
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