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Vergebührung von Beilagen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! 

Die Aufsichtsbehörde hat Ihnen vor kurzem die Novellierung des Abgabenänderungsgesetzes und ein Schreiben des BMF betreffend eine Änderung des Gebührengesetzes hinsichtlich der Vergebührung von elektronisch übermittelten Beilagen zukommen lassen.  Bitte dabei Folgendes zu beachten:

Sie werden künftig bei Beilagen genau aufpassen müssen, ob Beilagen im elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4ff E-GOV-G) oder aber nur auf elektronischem Weg (zB als PDF-Beilage in einem „normalen“ Mail) vorgelegt werden:

Im ersteren Fall „kostet“ eine Beilage (siehe § 11 Abs 3 GebG) € 2,30 pro Bogen einer Beilage, maximal € 13,10, im zweiteren Fall (siehe § 14 TP 5 Abs 1a GebG neu) € 3,90 pro Beilage (unabhängig von ihrem Umfang)!

Damit ergibt sich der merkwürdige Effekt, dass umfangreichere Beilagen, die im elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte eingebracht werden, je nach Umfang € 2,30 bis maximal € 11,30 „kosten, umfangreiche Beilagen, die im elektronischen Weg (also mit einem „normalen“ E-Mail) eingebracht worden sind, hingegen unabhängig vom Umfang der Beilage nur € 3,90!

Im elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4ff E-GOV-G) bedeutet, dass das betreffende Mail (mit dem die Beilage vorgelegt wird) zB unter Anwendung der Bürgerkarte signiert ist, auf elektronischem Weg hingegen, dass es sich (wie oben schon in Klammer angemerkt) um ein „normales“ Mail handelt.

Dass mit dem „neuen“ § 14 TP 5 Abs 1a GebG die Vergebührung von Beilagen komplizierter wird, als sie es ohnehin schon ist, müssen wir leider zur Kenntnis nehmen!

Wenn Sie noch Fragen zum Thema haben sollten, bitte mir ein Mail zu schicken!

Herzliche Grüße

Dietmar H. Mayer

 

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