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Bauabgabe bei vertieften Elementen, Abgaben bei Kamin

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,

ich habe eine Frage bzgl. der Bauabgabe und den Verwaltungsabgaben. Im gegenständlichen Fall wurde lt. Planer (Dokument im Anhang) eine BGF-Fläche berechnet. Bin ich richtig in der Annahme, dass die BGF (lt. roter Linien) auch für den Teil der überwiegend umschlossenen Terrasse sowie für die Fensterfront zu werten ist?

Ist diese neue BGF auch bei den Verwaltungsabgaben heranzuziehen?

 

Ebenso frage ich bei dieser Gelegenheit bzgl. der Verwaltungsabgaben für die Errichtung eines außenliegenden Edelstahlkamins an. Diese unterliegen lt. Abt. 13 der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Z 1, da sie nicht Teil der Feuerungsanlage sind, ist für die Kaminanlage der Tarifpost TP G 42 anzuwenden?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung! Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Sie müssen hier zweierlei berücksichtigen: Zum einen die Geschoßdefinition in § 4 Z 34 und die Bruttogeschoßflächendefinition in § 4 Z 21 Stmk. BauG!

Dann wird Ihnen, soferne ich Ihre mitgesendeten Plandarstellungen richtig deute, zum einen klar werden, dass der zurückspringende, nicht überdeckte Terrassenbereich (mangels Geschoßeigenschaft, weil ja nicht überdeckt) nicht zur Bruttogeschoßfläche zählen kann, und zum anderen, dass Sie das, was Sie als Fensterfront bezeichnen (also den zurückspringenden Teil des Bauwerks mit der Fensterfront), gleichfalls nicht der Bruttogeschoßfläche zurechnen können, weil die Bruttogeschoßfläche nun einmal jene Fläche ist, die von den Außenwänden (einschließlich derer) umschlossen wird. Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie nicht alles das, was Sie in Ihrer Darstellung oben rot umrandet haben, als Bruttogeschoßfläche betrachten können!

Daher scheint mir die Bruttogeschoßflächenberechnung des Planers, die Sie mir gleichfalls mitgesendet haben, den beiden oben genannten Gesetzesstellen zu entsprechen und daher zu stimmen!

Dass nur die „richtige“ Bruttogeschoßfläche der Berechnung für die Bauabgabe und für die Berechnung der Gemeinde-Verwaltungsabgaben zu Grunde gelegt werden kann, versteht sich, glaube ich, von selbst…

Was den außenliegenden Edelstahlkamin betrifft, so ist die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, dass er der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Z 1 Stmk. BauG unterliegt, fraglos zutreffend, weil er einen Zubau zu einem Kleinhaus darstellt. Wenn ein solcher Edelstahlkamin hingegen an einem Gebäude befestigt wird, um das hier der Vollständigkeit halber ebenso festzuhalten, welches die „Höchstmaße“ in § 4 Z 40 Stmk. BauG überschreitet, dann handelt es sich in diesem Fall um einen Zubau, welcher der Bewilligungspflicht gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG unterliegt.

Da ein Edelstahlkamin, wiewohl er einen Zubau darstellt, offenkundig keine Geschoßeigenschaft besitzt, ist für ihn selbstverständlich nicht die TP B 11 der GemVwAbgVO 2012 heranzuziehen, sondern – mangels anderer „einschlägiger“ Tarifposten – die „Auffangtarifpost“ B 42, wie Sie das völlig richtig sehen.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

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