Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,
ich habe eine Frage bzgl. der Bauabgabe und den Verwaltungsabgaben. Im gegenständlichen Fall wurde lt. Planer (Dokument im Anhang) eine BGF-Fläche berechnet. Bin ich richtig in der Annahme, dass die BGF (lt. roter Linien) auch für den Teil der überwiegend umschlossenen Terrasse sowie für die Fensterfront zu werten ist?
Ist diese neue BGF auch bei
den Verwaltungsabgaben heranzuziehen?
Ebenso frage ich bei dieser Gelegenheit bzgl. der Verwaltungsabgaben für die Errichtung eines außenliegenden Edelstahlkamins an. Diese unterliegen lt. Abt. 13 der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Z 1, da sie nicht Teil der Feuerungsanlage sind, ist für die Kaminanlage der Tarifpost TP G 42 anzuwenden?
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung! Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Sie
müssen hier zweierlei berücksichtigen: Zum einen die Geschoßdefinition in § 4 Z
34 und die Bruttogeschoßflächendefinition in § 4 Z 21 Stmk. BauG!
Dann
wird Ihnen, soferne ich Ihre mitgesendeten Plandarstellungen richtig deute, zum
einen klar werden, dass der zurückspringende, nicht überdeckte Terrassenbereich
(mangels Geschoßeigenschaft, weil ja nicht überdeckt) nicht zur
Bruttogeschoßfläche zählen kann, und zum anderen, dass Sie das, was Sie als
Fensterfront bezeichnen (also den zurückspringenden Teil des Bauwerks mit der
Fensterfront), gleichfalls nicht der Bruttogeschoßfläche zurechnen können, weil
die Bruttogeschoßfläche nun einmal jene Fläche ist, die von den Außenwänden
(einschließlich derer) umschlossen wird. Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie
nicht alles das, was Sie in Ihrer Darstellung oben rot umrandet haben, als
Bruttogeschoßfläche betrachten können!
Daher
scheint mir die Bruttogeschoßflächenberechnung des Planers, die Sie mir
gleichfalls mitgesendet haben, den beiden oben genannten Gesetzesstellen zu
entsprechen und daher zu stimmen!
Dass
nur die „richtige“ Bruttogeschoßfläche der Berechnung für die Bauabgabe und für
die Berechnung der Gemeinde-Verwaltungsabgaben zu Grunde gelegt werden kann,
versteht sich, glaube ich, von selbst…
Was
den außenliegenden Edelstahlkamin betrifft, so ist die Rechtsauffassung der
Aufsichtsbehörde, dass er der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Z 1 Stmk. BauG
unterliegt, fraglos zutreffend, weil er einen Zubau zu einem Kleinhaus
darstellt. Wenn ein solcher Edelstahlkamin hingegen an einem Gebäude befestigt
wird, um das hier der Vollständigkeit halber ebenso festzuhalten, welches die
„Höchstmaße“ in § 4 Z 40 Stmk. BauG überschreitet, dann handelt es sich in
diesem Fall um einen Zubau, welcher der Bewilligungspflicht gemäß § 19 Z 1
Stmk. BauG unterliegt.
Da
ein Edelstahlkamin, wiewohl er einen Zubau darstellt, offenkundig keine
Geschoßeigenschaft besitzt, ist für ihn selbstverständlich nicht die TP B 11
der GemVwAbgVO 2012 heranzuziehen, sondern – mangels anderer „einschlägiger“
Tarifposten – die „Auffangtarifpost“ B 42, wie Sie das völlig richtig sehen.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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