Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich darf mich bitte mit einer Frage bezüglich der Bauabgabe an Sie wenden: Aktuell arbeite ich an der Verrechnung der Gebühren für die Sanierung eines Altbaues. Aufgrund des schon sehr lange zurückliegenden Errichtungsdatums wurde hierfür noch keine Bauabgabe verrechnet.
Ein Teil dieses Gebäudes ca. 55 m² (nur Erdgeschoss) soll nun renoviert und somit wieder bewohnbar (dieser Teil des Hauses wurde aber auch schon früher bewohnt, wurde nur lange nicht genutzt, also bleibt meiner Meinung nach die Bruttogeschossfläche gleich) gemacht werden. Abgebrochen und neu errichtet soll nur der Eingangsbereich im Ausmaß von 5 m² werden.
Wie muss ich hier nun bezüglich der Bauabgabe vorgehen?
Hätte diese im ersten Moment nur für den Eingangsbereich verrechnet, da sich
für den Rest ja keine größere Bruttogeschossfläche ergibt, oder ist dies in
diesem Fall anders zu behandeln, da noch nie eine Bauabgabe verrechnet wurde?
Ich freue mich auf Ihre geschätzte Rückmeldung! Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sie haben völlig richtig erkannt, dass nur für den abgebrochenen und wiedererrichteten Eingangsbereich im Ausmaß von 5 m2 eine Bauabgabe vorzuschreiben ist. Dies deshalb, weil bei der Sanierung des „Rests“ ja keine neue Bruttogeschoßfläche geschaffen wird, und das ist immer Voraussetzung für die Vorschreibung einer Bauabgabe.
Da
für den abgebrochenen Eingangsbereich keine Bauabgabe (bzw kein Aufschließungsbeitrag
nach der Stmk. BauO 1968) vorgeschrieben wurde, kommt – so auch der
Verwaltungsgerichtshof in seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung – die
Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 8 Z 1 Stmk. BauG nicht zur Anwendung.
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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