Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Wir müssen als Straßenerhalter eine Bewilligung für die besondere Inanspruchnahme von Straßenanlagen gem. §54 LStVG erstellen. Welche Gemeinde-Verwaltungsabgaben bzw. feste Gebühren des Bundes müssten/dürften hierfür verrechnet werden?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
An
festen Gebühren ist wie in allen Ansuchensfällen zunächst die Eingabegebühr von
14,30 Euro und die Beilagengebühr von 3,90 Euro pro Bogen der Beilage,
höchstens aber 21,80 Euro pro Beilage, heranzuziehen.
Was
die Verwaltungsabgaben betrifft, so ist dafür die TP 49 a) oder b) der
GemVwAbgVO 2012 – je nach Dauer der Benützung der Straß zu verkehrsfremden
Zwecken – zu verrechnen (siehe dort), also entweder eine GemVwAbg von 30 oder
aber von 120 Euro.
Alles klar? Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Herzlichen Dank für Ihre Rückinformation. In unserer Abteilung hat sich nun die Diskussion ergeben, ob für die Bewilligung nach LSTVG §54 wirklich eine Gebühr aus der Kategorie Straßenpolizei verrechnet werden darf. Um die Angelegenheit etwas klarer darzustellen, darf ich Ihnen ein Fallbeispiel erläutern. Die Strabag als ausführende Firma sucht um straßenpolizeiliche Bewilligung für die Verlegung vom Straßenbeleuchtungskabel an. Sie erhält einen Bescheid und eine Verordnung gemäß §90 STVO für Arbeiten auf Straßen. Im Bescheid werden Bundesgebühren (14,30 für das Ansuchen +3,90 max. 21,80/ Beilage) verrechnet und eine GemVwAbg in Höhe von 20,00€ nach TP 47.
Der Leitungsinhaber sucht für die Nutzungsberechtigung gem. § 54 LSTVG an und erhält eine Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Gutes. Es handelt sich hierbei somit nicht um eine straßenpolizeiliche Bewilligung sondern um eine Nutzungsberechtigung. Bis dato haben wir hierfür nur Bundesgebühren (14,30 für das Ansuchen +3,90 max. 21,80/ Beilage) verrechnet. Sind in so einem Fall wirklich Gebühren gem. T49 GemVwAbgVO zu verrechnen?
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Gut,
dass ich meine Antwort noch nicht in meinen Gebührenblog
gestellt habe: Ihre Bedenken hinsichtlich der Zustimmung nach § 54 LStVG 1964
sind völlig richtig: Es handelt sich hier um einen Akt der
Privatwirtschaftsverwaltung, sodass für den Antrag keine Eingaben- und
Beilagengebühr und für die Erteilung der Zustimmung keine GemVwAbg
anfällt! Wenn Sie unten ausführen, dass Sie in solchen Zustimmungsfällen eine
Eingaben- und eine Beilagengebühr veranschlagt haben, so ist das daher offenkundig
unrichtig!
Allerdings
muss beachtet werden, dass nebst der privatwirtschaftlichen Zustimmung der
Gemeindestraßenverwaltung für die Benützung der Straße gemäß § 54 LStVG 1964 zu
verkehrsfremden Zwecken auch eine Bewilligung gemäß § 82 StVO erforderlich ist.
Das ist ein Akt der Hoheitsverwaltung, sodass hier die Eingaben- und
Beilagengebühr anfällt und für die Erteilung der straßenpolizeilichen
Bewilligung eine GemVwAbg gemäß TP B 49 a) oder b) der GemVwAbgVO 2012
vorzuschreiben ist.
Jetzt
ist glaube ich alles klar!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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