Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich bitte sie im nachstehenden Fall höflichst um ihre Hilfestellung:
Ich weiß, dass die Zeugnisgebühr bei der Ausstellung einer Baulandbestätigung, die zur Vorlage beim Grundbuchsgericht dient, entfällt. Im vorliegenden Fall braucht der Bauwerber diese Bestätigung aber für andere Zwecke (Bank etc.). Wie ist diese Amtshandlung nun zu vergebühren? Welche Tarifposten kommen hierbei zur Anwendung?
Vielen Dank für ihre Hilfe! Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Zunächst
Grundsätzliches vorweg:
Jede
Bescheinigung, Bestätigung etc, die eine Behörde ausstellt, zB eine Bauland-
oder Freilandbestätigung oder eine Rechtskraftbestätigung, ist ein Zeugnis und
unterliegt gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 einer Zeugnisgebühr von 14,30 Euro
pro Bogen des Zeugnisses. In der Regel umfasst ein Zeugnis jedoch nur einen
(angefangenen) Bogen, sodass die Zeugnisgebühr ebenso in der Regel (nur) 14,30
Euro beträgt.
Ein
Zeugnis wird dann zu einer sogenannten gebührenfreien Mitteilung (und
unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach § 14 TP 14 Abs 1 GebG), wenn
- das Zeugnis an eine vom Ausstellungswerber verschiedene
Person oder Institution adressiert ist (zB Ausstellungswerber ist Herr A,
das Zeugnis wird jedoch an Herrn B oder die Institution C adressiert) oder
- sich aus dem Inhalt des Zeugnisses ergibt, dass es für
eine andere Person oder Institution bestimmt ist, als für den
Ausstellungswerber (zB „wir bestätigen Ihnen zwecks Vorlage an ……… gerne,
dass……..“) oder
- auf dem Zeugnis der Vermerk angebracht ist „Dient zur
Vorlage an ……………………“
Aber
bitte vergessen Sie nicht, dass für jedes Zeugnis (jede Bescheinigung,
Bestätigung etc) eine GemVwAbg gemäß TP A 3 der GemVwAbgVO 2012 in der Höhe von
6 Euro zu entrichten ist!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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