Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich würde bitte Ihren geschätzten Rat benötigen. Es geht um die richtige Erstellung von Kanal- und Wasserleitungsbeitragsbescheid bei der Wiedererrichtung eines Gebäudes. Ein Einfamilienhaus aus dem Baujahr 1961 wurde 2021 abgerissen, an der selben Stelle entstand ein neues EFWH. In unseren Unterlagen gibt es keine Aufzeichnungen darüber, ob jemals ein Kanal- oder Wasserleitungsbeitrag vorgeschrieben wurde. Gilt auch hier, wie bei der Bauabgabe, wenn niemals ein Betrag vorgeschrieben wurde, dass dieser in vollem Umfang verrechnet werden darf? Oder darf auch in diesem Fall nur die neugewonnene BGF zur Berechnung herangezogen werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Die
§§ 2 Abs 3 letzter Satz Kanalabgabengesetz 1955 und 2 Abs 4 letzter Satz
Wasserleitungsbeitragsgesetz sprechen dafür, dass in Ihrem Fall nur die
neugewonnene BGF zur Berechnung herangezogen werden darf. Auch wenn ich kein
VwGH-Erkenntnis gefunden habe, dem man – wie bei der Bauabgabe – entnehmen
kann, dass dann, wenn niemals ein Kanalisationsbeitrag bzw ein
Wasserleitungsbeitrag entrichtet worden ist, die gesamte BGF zur Bemessung der
Abgabe herangezogen werden kann, würde ich es an Ihrer Stelle dennoch „darauf
ankommen“ lassen und schauen, ob dann, wenn gegen Ihre Vorschreibung ein
Rechtsmittel eingebracht wird, die Rechtsmittelbehörde oder gar das
Höchstgericht ebenso entscheidet, wie der VwGH zur Bauabgabe. In der Begründung
Ihrer jeweiligen Entscheidung müsste natürlich auf die Judikatur zur Bauabgabe
verwiesen und ausgeführt werden, dass das, was für die Bauabgabe gilt, wohl
auch für den Kanalisationsbeitrag bzw für den Wasserleitungsbeitrag gelten
muss.
Viel
Erfolg für eine solche Vorgangsweise!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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