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Es werden Posts vom Februar, 2023 angezeigt.

Vergebührung bei Negativ-Bescheid

sehr geehrter herr dr. mayer, wir haben erstmalig einen bescheid zu erlassen, … die baubewilligung wird abgewiesen. nun stellt sich für mich die frage, ob es da etwas zu verrechnen gibt. gemeindeverwaltungsabgaben wahrscheinlich nicht, bundesgebühren?? können sie mir bitte weiterhelfen? mit lieben grüßen  Sehr geehrte Frau Kollegin! Wenn keine Verhandlung stattgefunden hat, wie Sie mir ergänzend mitgeteilt haben, dann fallen bei der Abweisung einer Baubewilligung weder Kommissionsgebühren noch GemVwAbg an. Aber: Gemäß § 11 Abs 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben (wie zB Ansuchen um Baubewilligung) sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Auch ein negativer Bescheid, wie Ihre Abweisung des Bauansuchens, ist eine solche schriftliche Erledigung...

Umwandlung in einen Neubau - anzuwendende Gebühren-Rechtslage

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Ich hätte mal wieder eine Gebühren-Frage: Ein baubewilligter Zu- und Umbau eines bestehenden Wohnhauses im Freiland wird im Sinne von § 33 (5) 2 Stmk. ROG (Verfall des Konsenses) in einen Neubau umgewandelt. Dürfen für den jetzt bewilligten Abbruch und den Neubau des gesamten Objektes nun die gesamten Gebühren verrechnet werden (wie wenn das Gebäude von Haus aus als Neubau bei mir auf den Tisch gekommen wäre) oder müssen die Gebühren der vorherigen Baubewilligung in irgendeiner Form berücksichtigt werden? Die Gebühren für Ansuchen, Pläne, Sicht- und Genehmigungsvermerke würde ich sowieso ganz „normal“ verrechnen.  Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und Hilfestellung   Sehr geehrte Frau Kollegen! Hier kommt es darauf an, welche „Gebühren“ Sie meinen! 1.) Wenn es um die Gemeinde-Verwaltungsabgaben für den Neubau geht, dann sind diese – wie Sie das so schön ausdrücken – so zu verrechnen, wie wenn das Gebäude von Haus aus als Neubau be...

Bauabgabe - überdachter KFZ Abstellplatz

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bin gerade mit einer neuen Einreichung „Neubau eines überdachten KFZ-Abstellplatzes für 6 PKW“ beschäftigt und würde Ihre Hilfe bezüglich Vorschreibung der Bauabgabe benötigen. Wie aus dem Einreichplan ersichtlich (siehe Anhang) handelt es sich um einen überdachten Abstellplatz mit über 40 m², welcher überwiegend umschlossen (> 50%) ist. Ihrem Merkblatt „Wissenswertes zur Bauabgabe“ (siehe Anhang)  kann ich Folgendes entnehmen:  Alle Bauwerke, die zumindest überwiegend umschlossen sind (> 50%), stellen Gebäude dar, die – soferne sie keine Nebengebäude darstellen – der BA unterworfen sind.  Demnach wäre eine Bauabgabe vorzuschreiben. Jedoch haben wir vorige Woche in Ihrem Kurs gelernt, dass überdachte KFZ-Abstellplätze deren seitlichen Umschließungen nicht gemauert sind, keine Gebäude darstellen. In diesem Fall sind die Umschließungen aus Paneelen und nicht gemauert, somit stellt auch dieses Gebäude kein Gebäude dar und wäre au...

Freilandbestätigung; Auskunft

Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer! Nachdem ich immer wieder mit den Vorwürfen bezüglich der falschen Berechnung von Abgaben von Vermesser:innen, Immobilienmakler:innen ect. konfrontiert werde bzw es immer wieder heißt „Andere Gemeinden verrechnen das aber nicht!“, trete ich mit der Frage an Sie heran, welche Verwaltungsabgaben bzw Gebühren nun beispielsweise für die tieferstehende Anfrage verrechnet werden dürfen. Dürfen des Weiteren auch Sachverständigengebühren für die Beantwortung der Fragen weiterverrechnet werden? Wurden die Gebühren für die Widmungsbestätigung (siehe Anlage) richtig verrechnet? Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Zunächst zur Freilandbestätigung, die Sie Ihrer Anfrage angeschlossen haben und in der Sie Nachstehendes „verrechnen“ (aber nicht bescheidmäßig, sodass Sie „erlaubterweise“ GemVwAbg und feste Gebühren des Bundes unter einem anführen durften): Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 Abs 1 GebG (je Grundstück)        ...

Verwaltungsabgaben für Luftwärmepumpen

Sehr geehrter Dr. Mayer. Im unten angeführter Email haben Sie dezidiert angeführt, dass für die Luftwärmepumpen die TP G 30a bzw. G30b heranzuziehen sind. Dies habe ich auch Mag. Neuner vom Gemeindebunde weitergeleitet, wonach er dann den Handbehelf genau so wie Sie beschrieben haben geändert hat. In Ihrem Email vom 18.01.2023 behaupten Sie nun genau wieder das Gegenteil. Könnten Sie vielleicht mit Mag. Neuner dieses Kapitel klären, damit wir Bauamtsmitarbeiter nun ein für alle mal wissen welche TP wir nun verwenden dürfen.  Im Voraus für Ihre Bemühungen dankend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege ALStV Schwab! Wiedergenesen möchte ich Ihnen nun auf Ihr Mail Folgendes antworten: „Niemand kann mich hindern, jeden Tag gescheiter zu werden“ sagte unser legendärer Kanzler Kreisky jemandem, der ihm vorhielt, nun etwas Anderes zu sagen als davor! Oder um den nicht minder legendären deutschen Kanzler Adenauer zu zitieren, der auf einen ähnlichen Vorhal...