Direkt zum Hauptbereich

Verwaltungsabgaben für Luftwärmepumpen

Sehr geehrter Dr. Mayer.

Im unten angeführter Email haben Sie dezidiert angeführt, dass für die Luftwärmepumpen die TP G 30a bzw. G30b heranzuziehen sind.

Dies habe ich auch Mag. Neuner vom Gemeindebunde weitergeleitet, wonach er dann den Handbehelf genau so wie Sie beschrieben haben geändert hat.

In Ihrem Email vom 18.01.2023 behaupten Sie nun genau wieder das Gegenteil. Könnten Sie vielleicht mit Mag. Neuner dieses Kapitel klären, damit wir Bauamtsmitarbeiter nun ein für alle mal wissen welche TP wir nun verwenden dürfen. 

Im Voraus für Ihre Bemühungen dankend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege ALStV Schwab!

Wiedergenesen möchte ich Ihnen nun auf Ihr Mail Folgendes antworten:

„Niemand kann mich hindern, jeden Tag gescheiter zu werden“ sagte unser legendärer Kanzler Kreisky jemandem, der ihm vorhielt, nun etwas Anderes zu sagen als davor! Oder um den nicht minder legendären deutschen Kanzler Adenauer zu zitieren, der auf einen ähnlichen Vorhalt etwa zugespitzter äußerte: „Was interessiert mich mein Schwachsinn von gestern!“

Genau das nehme auch ich in Anspruch, wenn ich jetzt die Ansicht vertrete, dass für Luftwärmepumpen nicht, wie ursprünglich vermeint, die TP B 30, sondern die TP B 37 heranzuziehen ist! Ich habe in dem von Ihnen genannten Mail aber klar zum Ausdruck gebracht, dass man auch den Standpunkt vertreten könne, dass nicht die TP B 37, sondern die TP B 30 heranzuziehen ist, und dass diese Rechtsfrage letztendlich nur von der Aufsichtsbehörde oder aber einem Gerichtshof geklärt werden kann.

Bis dahin bleibt es jeder Gemeinde selbst überlassen, welche Tarifpost sie heranzieht, also zB die in der Broschüre des Gemeindebundes genannte TP B 30, und deswegen sehe ich auch keinen Anlass, mich diesbezüglich mit Herrn Mag. Neuner zu besprechen.

„Ein für alle Mal wissen“ wie Sie das so schön ausdrücken, welche Tarifpost man nun verwenden darf, können Sie bzw kann man erst dann, wenn – wie schon gesagt – eine diesbezügliche Rechtsfragenentscheidung „von oben“ herabgelangt. Mit solchen Situationen muss man im Gemeindeverwaltungsalltag nun einmal „leben“!

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...