Direkt zum Hauptbereich

Freilandbestätigung; Auskunft

Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer!

Nachdem ich immer wieder mit den Vorwürfen bezüglich der falschen Berechnung von Abgaben von Vermesser:innen, Immobilienmakler:innen ect. konfrontiert werde bzw es immer wieder heißt „Andere Gemeinden verrechnen das aber nicht!“, trete ich mit der Frage an Sie heran, welche Verwaltungsabgaben bzw Gebühren nun beispielsweise für die tieferstehende Anfrage verrechnet werden dürfen. Dürfen des Weiteren auch Sachverständigengebühren für die Beantwortung der Fragen weiterverrechnet werden? Wurden die Gebühren für die Widmungsbestätigung (siehe Anlage) richtig verrechnet?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Zunächst zur Freilandbestätigung, die Sie Ihrer Anfrage angeschlossen haben und in der Sie Nachstehendes „verrechnen“ (aber nicht bescheidmäßig, sodass Sie „erlaubterweise“ GemVwAbg und feste Gebühren des Bundes unter einem anführen durften):

Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 Abs 1 GebG (je Grundstück)                                            € 43,0

Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 Abs 1 GebG (nicht mehr als 21,80/13,10 pro Beil.)        €  2,30

Gemeinde-Verwaltungsabgaben gem. TP B 9 (je Grundstück und je Gst. auf. A4 -Seite)€100,0

Nachdem es fünf Grundstücke sind, ist die GemVwAbg richtig verzeichnet. Der dazugehörige Klammerausdruck ist aber verunglückt: Nach der TP B 9 der GemVwAbgVO 2012 beträgt die Abgabe zwar € 20 pro Grundstück, aber es ist ganz egal, ob die Bestätigung auf einer A 4-Seite angebracht wurde! Daher gehört „und je Gst auf A4 Seite“ aus dem Klammerausdruck heraus!

Bei der Bemessung der festen Gebühren des Bundes (ich nenne sie künftig fGB) liegen Sie höchstwahrscheinlich auch richtig:

Nachdem Sie die Beilagengebühr mit € 2,30 bemessen haben, ist das Ersuchen des Vermessers um Ausstellung der Bauland/Freilandbestätigung vermutlich per E-Mail eingelangt, sodass Sie § 11 Abs 3 GebG 1957 angewendet haben. Allerdings sind E-Mail-Eingaben und die einer solchen Eingabe angeschlossene Beilagen nur dann „Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4ff E-Gov-G) eingebracht werden“, wie es der Gesetzgeber für die Gebührenermäßigung in § 11 Abs 3 ausdrücklich verlangt, wenn das E-Mail unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte signiert worden ist!

Gesetzt der Fall, dass das bei Ihnen so gewesen ist, dann haben Sie sowohl die Beilagengebühr richtig bemessen, als auch die Eingabegebühr, die in diesem Fall nämlich gemäß § 11 Abs 3 GebG 1957 statt € 14,30 nur € 8,60 beträgt, was – nachdem die Eingabegebühr, wie Sie richtig im Klammerausdruck festhalten, je Grundstück bemessen wird – zu einer Eingabegebühr von insgesamt 5 x € 8,60 = € 43 führt!

Wurde hingegen die Eingabe mit angeschlossener Beilage nur per „normalem“, also nicht mit der Funktion Bürgerkarte signiertem E-Mail eingebracht, dann betrüge die Eingabengebühr 5 x € 14,30, was einen Gesamtbetrag an Eingabegebühren von € 71,50 ergäbe. Die Beilagengebühr betrüge in diesem Fall nicht € 2,30, sondern, wie Sie bitte § 14 PT 5 Abs 1a GebG 1957 entnehmen wollen, € 3,90 (aber unabhängig von der Bogenanzahl der Beilage)!

Alles klar? Der Gesetzgeber hat mit der verschiedenen Bemessung der Beilagengebühr je nachdem, ob die Beilage einem signiertem oder aber einem normalen E-Mail angeschlossen wird, ein bisserl Verwirrung gestiftet! Aber wenn man sich einmal auskennt, wie sicherlich Sie aufgrund dieser Auskunft, dann wird’s ein bisserl leichter….

Und nun zu der unten von Ihnen wiedergegebenen Anfrage (die ich anonymisiert darstelle, damit ich meine Antwort in meinen Gebührenblog stellen kann):

Hier wird eine Reihe von Auskünften verlangt, für welche die (offenbar weitgehend unbekannte) TP B 67 der GemVwAbgVO 2012 heranzuziehen ist. Wie Sie dem Verordnungstext entnehmen, beträgt die GemVwAbg € 10, aber nicht pro Auskunft, sondern „je Seite“, will heißen: Die € 10 sind so oft anzusetzen, als Ihre Auskunft an Seiten hat bzw haben wird.

Auch diesbezüglich alles klar?

Wenn es noch offene Fragen geben sollte, bitte mich „anzumailen“!

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

 

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...