Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer!
Nachdem ich immer wieder mit den Vorwürfen
bezüglich der falschen Berechnung von Abgaben von Vermesser:innen,
Immobilienmakler:innen ect. konfrontiert werde bzw es immer wieder heißt
„Andere Gemeinden verrechnen das aber nicht!“, trete ich mit der Frage an Sie
heran, welche Verwaltungsabgaben bzw Gebühren nun beispielsweise für die
tieferstehende Anfrage verrechnet werden dürfen. Dürfen des Weiteren auch
Sachverständigengebühren für die Beantwortung der Fragen weiterverrechnet
werden? Wurden die Gebühren für die Widmungsbestätigung (siehe Anlage) richtig
verrechnet?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Zunächst zur Freilandbestätigung, die Sie Ihrer Anfrage angeschlossen haben und in der Sie Nachstehendes „verrechnen“ (aber nicht bescheidmäßig, sodass Sie „erlaubterweise“ GemVwAbg und feste Gebühren des Bundes unter einem anführen durften):
Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 Abs 1 GebG (je Grundstück) € 43,0
Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 Abs 1 GebG (nicht mehr als 21,80/13,10 pro Beil.) € 2,30
Gemeinde-Verwaltungsabgaben gem. TP B 9 (je Grundstück und je Gst. auf. A4 -Seite)€100,0
Nachdem
es fünf Grundstücke sind, ist die GemVwAbg richtig verzeichnet. Der
dazugehörige Klammerausdruck ist aber verunglückt: Nach der TP B 9 der
GemVwAbgVO 2012 beträgt die Abgabe zwar € 20 pro Grundstück, aber es ist ganz
egal, ob die Bestätigung auf einer A 4-Seite angebracht wurde! Daher gehört
„und je Gst auf A4 Seite“ aus dem Klammerausdruck heraus!
Bei
der Bemessung der festen Gebühren des Bundes (ich nenne sie künftig fGB) liegen
Sie höchstwahrscheinlich auch richtig:
Nachdem
Sie die Beilagengebühr mit € 2,30 bemessen haben, ist das Ersuchen des
Vermessers um Ausstellung der Bauland/Freilandbestätigung vermutlich per E-Mail
eingelangt, sodass Sie § 11 Abs 3 GebG 1957 angewendet haben. Allerdings sind
E-Mail-Eingaben und die einer solchen Eingabe angeschlossene Beilagen nur dann
„Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der
Funktion Bürgerkarte (§§ 4ff E-Gov-G) eingebracht werden“, wie es der
Gesetzgeber für die Gebührenermäßigung in § 11 Abs 3 ausdrücklich verlangt,
wenn das E-Mail unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte signiert
worden ist!
Gesetzt
der Fall, dass das bei Ihnen so gewesen ist, dann haben Sie sowohl die
Beilagengebühr richtig bemessen, als auch die Eingabegebühr, die in diesem Fall
nämlich gemäß § 11 Abs 3 GebG 1957 statt € 14,30 nur € 8,60 beträgt, was –
nachdem die Eingabegebühr, wie Sie richtig im Klammerausdruck festhalten, je
Grundstück bemessen wird – zu einer Eingabegebühr von insgesamt 5 x € 8,60 = €
43 führt!
Wurde
hingegen die Eingabe mit angeschlossener Beilage nur per „normalem“, also nicht
mit der Funktion Bürgerkarte signiertem E-Mail eingebracht, dann
betrüge die Eingabengebühr 5 x € 14,30, was einen Gesamtbetrag an
Eingabegebühren von € 71,50 ergäbe. Die Beilagengebühr betrüge in diesem Fall
nicht € 2,30, sondern, wie Sie bitte § 14 PT 5 Abs 1a GebG 1957 entnehmen
wollen, € 3,90 (aber unabhängig von der Bogenanzahl der Beilage)!
Alles
klar? Der Gesetzgeber hat mit der verschiedenen Bemessung der Beilagengebühr je
nachdem, ob die Beilage einem signiertem oder aber einem normalen E-Mail
angeschlossen wird, ein bisserl Verwirrung gestiftet! Aber wenn man sich einmal
auskennt, wie sicherlich Sie aufgrund dieser Auskunft, dann wird’s ein bisserl
leichter….
Und
nun zu der unten von Ihnen wiedergegebenen Anfrage (die ich anonymisiert
darstelle, damit ich meine Antwort in meinen Gebührenblog stellen kann):
Hier
wird eine Reihe von Auskünften verlangt, für welche die (offenbar weitgehend
unbekannte) TP B 67 der GemVwAbgVO 2012 heranzuziehen ist. Wie Sie dem Verordnungstext
entnehmen, beträgt die GemVwAbg € 10, aber nicht pro Auskunft, sondern „je
Seite“, will heißen: Die € 10 sind so oft anzusetzen, als Ihre Auskunft an
Seiten hat bzw haben wird.
Auch
diesbezüglich alles klar?
Wenn
es noch offene Fragen geben sollte, bitte mich „anzumailen“!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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