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Freilandbestätigung; Auskunft

Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer!

Nachdem ich immer wieder mit den Vorwürfen bezüglich der falschen Berechnung von Abgaben von Vermesser:innen, Immobilienmakler:innen ect. konfrontiert werde bzw es immer wieder heißt „Andere Gemeinden verrechnen das aber nicht!“, trete ich mit der Frage an Sie heran, welche Verwaltungsabgaben bzw Gebühren nun beispielsweise für die tieferstehende Anfrage verrechnet werden dürfen. Dürfen des Weiteren auch Sachverständigengebühren für die Beantwortung der Fragen weiterverrechnet werden? Wurden die Gebühren für die Widmungsbestätigung (siehe Anlage) richtig verrechnet?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Zunächst zur Freilandbestätigung, die Sie Ihrer Anfrage angeschlossen haben und in der Sie Nachstehendes „verrechnen“ (aber nicht bescheidmäßig, sodass Sie „erlaubterweise“ GemVwAbg und feste Gebühren des Bundes unter einem anführen durften):

Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 Abs 1 GebG (je Grundstück)                                            € 43,0

Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 Abs 1 GebG (nicht mehr als 21,80/13,10 pro Beil.)        €  2,30

Gemeinde-Verwaltungsabgaben gem. TP B 9 (je Grundstück und je Gst. auf. A4 -Seite)€100,0

Nachdem es fünf Grundstücke sind, ist die GemVwAbg richtig verzeichnet. Der dazugehörige Klammerausdruck ist aber verunglückt: Nach der TP B 9 der GemVwAbgVO 2012 beträgt die Abgabe zwar € 20 pro Grundstück, aber es ist ganz egal, ob die Bestätigung auf einer A 4-Seite angebracht wurde! Daher gehört „und je Gst auf A4 Seite“ aus dem Klammerausdruck heraus!

Bei der Bemessung der festen Gebühren des Bundes (ich nenne sie künftig fGB) liegen Sie höchstwahrscheinlich auch richtig:

Nachdem Sie die Beilagengebühr mit € 2,30 bemessen haben, ist das Ersuchen des Vermessers um Ausstellung der Bauland/Freilandbestätigung vermutlich per E-Mail eingelangt, sodass Sie § 11 Abs 3 GebG 1957 angewendet haben. Allerdings sind E-Mail-Eingaben und die einer solchen Eingabe angeschlossene Beilagen nur dann „Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4ff E-Gov-G) eingebracht werden“, wie es der Gesetzgeber für die Gebührenermäßigung in § 11 Abs 3 ausdrücklich verlangt, wenn das E-Mail unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte signiert worden ist!

Gesetzt der Fall, dass das bei Ihnen so gewesen ist, dann haben Sie sowohl die Beilagengebühr richtig bemessen, als auch die Eingabegebühr, die in diesem Fall nämlich gemäß § 11 Abs 3 GebG 1957 statt € 14,30 nur € 8,60 beträgt, was – nachdem die Eingabegebühr, wie Sie richtig im Klammerausdruck festhalten, je Grundstück bemessen wird – zu einer Eingabegebühr von insgesamt 5 x € 8,60 = € 43 führt!

Wurde hingegen die Eingabe mit angeschlossener Beilage nur per „normalem“, also nicht mit der Funktion Bürgerkarte signiertem E-Mail eingebracht, dann betrüge die Eingabengebühr 5 x € 14,30, was einen Gesamtbetrag an Eingabegebühren von € 71,50 ergäbe. Die Beilagengebühr betrüge in diesem Fall nicht € 2,30, sondern, wie Sie bitte § 14 PT 5 Abs 1a GebG 1957 entnehmen wollen, € 3,90 (aber unabhängig von der Bogenanzahl der Beilage)!

Alles klar? Der Gesetzgeber hat mit der verschiedenen Bemessung der Beilagengebühr je nachdem, ob die Beilage einem signiertem oder aber einem normalen E-Mail angeschlossen wird, ein bisserl Verwirrung gestiftet! Aber wenn man sich einmal auskennt, wie sicherlich Sie aufgrund dieser Auskunft, dann wird’s ein bisserl leichter….

Und nun zu der unten von Ihnen wiedergegebenen Anfrage (die ich anonymisiert darstelle, damit ich meine Antwort in meinen Gebührenblog stellen kann):

Hier wird eine Reihe von Auskünften verlangt, für welche die (offenbar weitgehend unbekannte) TP B 67 der GemVwAbgVO 2012 heranzuziehen ist. Wie Sie dem Verordnungstext entnehmen, beträgt die GemVwAbg € 10, aber nicht pro Auskunft, sondern „je Seite“, will heißen: Die € 10 sind so oft anzusetzen, als Ihre Auskunft an Seiten hat bzw haben wird.

Auch diesbezüglich alles klar?

Wenn es noch offene Fragen geben sollte, bitte mich „anzumailen“!

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

 

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